Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 1 Geltungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit nur nach diesem Gesetz erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 sind auch
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind. In Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/1?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften unberührt für
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/1?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
Änderungsverlauf
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01.11.2024 in Kraft
§ 1 aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 206)
BGBl. 2024 I Nr. 206
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3229)
BGBl. 2020 I S. 3229
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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21.11.2016 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I 2591)
BGBl. 2016 I S. 2591
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.