Gesetze / Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

GVGEG

§ 29

Stand: 10.06.2019

Bund365 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/29#abs-1 (1) Gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/29#abs-2 (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/29#abs-3 (3) Auf das weitere Verfahren sind § 17 sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/29#abs-4 (4) Auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

§ 28 § 30