Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 22 Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln
Stand: 01.06.2025
Wird zitiert von 298
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 18.07.2019 – 18 W 107/19Zitiert von 2
- OLG Celle, 06.11.2019 – 2 W 230/19
- FG Sachsen-Anhalt, 20.03.2024 – 5 Ko 443/21Zitiert von 1
- OLG München, 28.12.2023 – 11 W 1388/23 e
- LSG NRW, 03.09.2009 – L 8 B 12/09 RGerichtskostenrecht - Streitwertfestsetzung - Säumniszuschläge bei der Streitwertberechnung - Keine Nebenforderungen im Sinne des GKG - Keine analoge Anwendung von § 43 Abs. 1 GKG - Senatsbesetzung im Beschwerdeverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- LSG NRW, 31.08.2009 – L 8 B 11/09 RGerichtskostenrecht - Streitwertfestsetzung - Anfechtung von Beitrags- und Säumniszuschlagsbescheid - Säumniszuschläge - Keine Nebenforderung im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG - Senatsentscheidung im Beschwerdeverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.08.2026 – IV ZR 70/22Gerichtskostenrecht: Zulässigkeit der Inanspruchnahme des Antragstellers für Kostenanteile weiterer Kostenschuldner gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG trotz Kostenverteilung nach Kopfteilen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 26.05.2026 – V ZR 128/25
- BFH, 16.04.2026 – II E 3/26(Kostenpauschale für Videokonferenz nach Nr. 9019 KV-GKG a.F.)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/22#abs-1 (1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 696 Absatz 1 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Mahnbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/22#abs-2 (2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/22#abs-3 (3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung, § 27 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes oder nach § 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/22#abs-4 (4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 23 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.