§ 696 Verfahren nach Widerspruch
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/696#abs-1 (1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/696#abs-2 (2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/696#abs-3 (3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/696#abs-4 (4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/696#abs-5 (5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.
Wird zitiert von 405 Entscheidungen zu § 696 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.11.2022 – VII ZR 93/22Gerichtliches Mahnverfahren: Antrag des Klägers auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache nach Forderungserfüllung, Widerspruchserhebung des Beklagten und Abgabe an das ProzessgerichtZitiert von 2
- LG Essen, 11.02.2022 – 17 S 19/21
- BayObLG, 20.04.2026 – 102 AR 41/26 e
- BayObLG, 31.07.2026 – 102 AR 101/26 eBestimmung der sachlichen Zuständigkeit: Abstellen auf den Zeitpunkt des Eingangs des Mahnantrags beim Mahngericht für die Anhängigkeit nach § 44 Satz 1 EGGVG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Frankfurt am Main, 16.01.2018 – 3 U 188/16
- OLG Karlsruhe, 11.03.2015 – 9 AR 14/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 01.07.2026 – 101 AR 84/26 eZuständigkeitsbestimmung: Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Streitwertänderung nach § 44 EGGVG und vor dem Stichtag eingeleitetem Mahnverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- AG Köln, 20.05.2026 – 149 C 538/25
- LG Köln, 27.03.2026 – 18 O 17/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 696 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.