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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1982

BGBl. 2022 I S. 1982 · 9.378 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 1982 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1982
                                   Gesetz
        zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019
    über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen
   in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung,
   des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des
                Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
                                                  Vom 7. November 2022

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1

                    Änderung des
                  Anerkennungs- und
         Vollstreckungsausführungsgesetzes

   Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausfüh-

rungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) wird wie
folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-

   fügt:
                         „Abschnitt 8
                Haager Übereinkommen vom
    2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung
  ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

  § 59 Bescheinigungen zu inländischen Titeln“.

2. § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch

     ein Semikolon ersetzt.
  b) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
       „c) Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019
           über die Anerkennung und Vollstreckung
           ausländischer Entscheidungen in Zivil- und
           Handelssachen.“

3. § 58 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Die Entscheidung über die Ausstellung einer Be-
  scheinigung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e

  oder Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom
  30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen
  ist anfechtbar.“

4. Folgender Abschnitt 8 wird angefügt:

                     „Abschnitt 8

              Haager Übereinkommen vom

           2. Juli 2019 über die Anerkennung
            und Vollstreckung ausländischer
      Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

                         § 59

        Bescheinigungen zu inländischen Titeln

     (1) Bescheinigungen nach Artikel 12 Absatz 1
  Buchstabe d und Absatz 3 des Haager Übereinkom-
  mens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und

  Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zi-
  vil- und Handelssachen werden von dem Gericht
  ausgestellt, dem die Erteilung einer vollstreckbaren

  Ausfertigung des Titels obliegt.

     (2) Die Entscheidung über die Ausstellung der
  Bescheinigung nach Artikel 12 Absatz 1 Buch-
  stabe d oder Absatz 3 des Haager Übereinkommens
  vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstre-
  ckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und
  Handelssachen ist anfechtbar. Hierfür gelten die
  Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entschei-
  dung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel
  sinngemäß.“
BGBl. 2022, Seite 1983 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1983
                        Artikel 2
                     Änderung der
                 Zivilprozessordnung
   Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 7
Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I
S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird der Angabe zu § 722 ein
   Semikolon und das Wort „Verordnungsermächti-
   gung“ angefügt.

2. In § 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach der

   Angabe „ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40“ ein Se-
   mikolon und die Angabe „L 173 vom 30.6.2022,
   S. 133“ eingefügt.

3. § 722 wird wie folgt geändert:

   a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
      Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.

   b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
      bis 4 ersetzt:
        „(2) Für die Klage auf Erlass des Urteils ist das
      Landgericht zuständig, bei dem der Schuldner
      seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst
      das Landgericht, bei dem nach § 23 gegen den
      Schuldner Klage erhoben werden kann.

        (3) Der Vorsitzende der Zivilkammer entschei-
      det als Einzelrichter. Die Regelungen über die
      Vorlage zur Entscheidung über eine Übernahme
      sowie die Übernahme durch die Zivilkammer
      nach § 348 Absatz 3 bleiben unberührt.

         (4) Sind in einem Land mehrere Landgerichte
      errichtet, so kann die Landesregierung die Zu-
      ständigkeit durch Rechtsverordnung einem oder
      mehreren Landgerichten übertragen. Die Lan-

      desregierung kann die Ermächtigung durch
      Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-
      tung übertragen. Mehrere Länder können die
      Zuständigkeit eines oder mehrerer Landgerichte

      über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.“

                        Artikel 3
                   Änderung des
                Rechtspflegergesetzes
   § 20 Absatz 1 Nummer 9 des Rechtspflegergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April
2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch
Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022
(BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

„9. die Ausstellung von Bescheinigungen nach Arti-
    kel 12 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 des
    Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über
    die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
    Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;“.

                        Artikel 4
                    Änderung des
               Gerichtskostengesetzes
  Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154),
das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juni

2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 22 Absatz 3 wird die Angabe „§ 57 oder § 58“
   durch die Angabe „§ 57, § 58 oder § 59“ ersetzt.
2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
   ändert:

  a) In Nummer 1513 wird im Gebührentatbestand
     nach der Angabe „§ 58“ die Angabe „oder § 59“
     eingefügt.

  b) In Nummer 8401 wird im Gebührentatbestand die
     Angabe „§ 57 oder § 58“ durch die Angabe „§ 57,

     § 58 oder § 59“ ersetzt.

                        Artikel 5

                 Änderung des
        Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

   In § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9a Buchstabe c des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. März 2022 (BGBl. I S. 610)
wird die Angabe „§ 57 oder § 58“ durch die An-
gabe „§ 57, § 58 oder § 59“ ersetzt.

                        Artikel 6

                  Änderung des
             Bürgerlichen Gesetzbuchs

   In § 1517 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Ja-
nuar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober
2022 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird die
Angabe „Abs. 2 Satz 3, 4“ durch die Wörter „Absatz 2
Satz 2 und 3 entsprechend“ ersetzt.

                        Artikel 7

                 Änderung des
           Wohnungseigentumsgesetzes

   In § 48 Absatz 4 Satz 1 des Wohnungseigentums-

gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34) wird die Angabe „1. De-
zember 2022“ durch die Angabe „1. Dezember 2023“
ersetzt.

                        Artikel 8
                 Änderung des
 Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens

   Artikel 10 des Gesetzes zur Modernisierung des
Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2121), das durch Artikel 26 des Gesetzes vom
25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter „Sätze 2 und 3“ durch
   die Wörter „Sätze 2 bis 5“ ersetzt.
2. Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze
   ersetzt:
  „Artikel 2 tritt am 12. Dezember 2024 in Kraft. Arti-
  kel 4 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. In Artikel 6 tritt
  § 2 Absatz 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes am
  5. Dezember 2022 in Kraft. Im Übrigen tritt Artikel 6
  am 1. Januar 2023 in Kraft.“
BGBl. 2022, Seite 1984 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1984

                     Artikel 9                        vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstre-
                                                      ckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Han-
                   Inkrafttreten
                                                      delssachen nach seinem Artikel 28 für die Europäische
  Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am   Union mit Ausnahme des Königreiches Dänemark in
Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 1, 2    Kraft tritt. Das Bundesministerium der Justiz gibt den
Nummer 1 und 3 sowie die Artikel 3 bis 5 treten an    Tag des Inkrafttretens nach Satz 2 im Bundesgesetz-
dem Tag in Kraft, an dem das Haager Übereinkommen     blatt bekannt.



                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                           sind gewahrt.
                             Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                           Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                             Berlin, den 7. November 2022

                                       Der Bundespräsident
                                            Steinmeier

                                        Der Bundeskanzler
                                            Olaf Scholz

                                   Der Bundesminister der Justiz
                                         Marco Buschmann

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1982. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b86da6ce706dedf0….