Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 3 · BT-Drs. 18/2846 · S. 12

Zu Artikel 3 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)
Mit der Ergänzung des § 22 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes soll die Kostenhaftung des Antragstellers für
das Verfahren über die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 58 AVAG – wie für die vergleichbaren Verfah-
ren nach den §§ 1079, 1110 ZPO und § 57 AVAG – begründet werden.
Die Ausstellung der Bescheinigung nach § 58 AVAG soll – wie das ebenfalls auf den Rechtspfleger übertragene
Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO – mit einer Festgebühr in Höhe
von 20 Euro belegt werden.

BT-Drs. 18/2846 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/2846, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 27.227–27.799 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 380e6a5ade1c7c16….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP