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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 466

BGBl. 2019 I S. 466 · 30.352 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 466 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 466
                                       Gesetz
                                 zur Umsetzung der
          Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
    vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung*
                                                         Vom 18. April 2019

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                            Artikel 1

                       Gesetz

        zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
                    (GeschGehG)

                     Inhaltsübersicht
                           Abschnitt 1
                           Allgemeines

§   1   Anwendungsbereich

§   2   Begriffsbestimmungen

§   3   Erlaubte Handlungen

§   4   Handlungsverbote

§   5   Ausnahmen

                           Abschnitt 2
               Ansprüche bei Rechtsverletzungen
§ 6 Beseitigung und Unterlassung

§ 7 Vernichtung; Herausgabe; Rückruf; Entfernung und Rück-
     nahme vom Markt
§ 8 Auskunft über rechtsverletzende Produkte; Schadenser-
     satz bei Verletzung der Auskunftspflicht

§ 9 Anspruchsausschluss bei Unverhältnismäßigkeit
§ 10 Haftung des Rechtsverletzers

* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)
  2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni
  2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Ge-
  schäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Er-
  werb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom
  15.6.2016, S. 1).

§ 11   Abfindung in Geld
§ 12   Haftung des Inhabers eines Unternehmens
§ 13   Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung
§ 14   Missbrauchsverbot

                          Abschnitt 3

         Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen
§ 15 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermäch-
     tigung
§ 16 Geheimhaltung
§ 17 Ordnungsmittel
§ 18 Geheimhaltung nach Abschluss des Verfahrens

§ 19 Weitere gerichtliche Beschränkungen

§ 20 Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 16 bis 19

§ 21 Bekanntmachung des Urteils

§ 22 Streitwertbegünstigung

                          Abschnitt 4
                       Strafvorschriften

§ 23 Verletzung von Geschäftsgeheimnissen

                      Abschnitt 1

                      Allgemeines

                             §1
                   Anwendungsbereich

  (1) Dieses Gesetz dient dem Schutz von Geschäfts-

geheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und
Offenlegung.
BGBl. 2019, Seite 467 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 467
   (2) Öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Geheimhal-
tung, Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Ge-
schäftsgeheimnissen gehen vor.
  (3) Es bleiben unberührt:

1. der berufs- und strafrechtliche Schutz von Ge-
   schäftsgeheimnissen, deren unbefugte Offenbarung
   von § 203 des Strafgesetzbuches erfasst wird,

2. die Ausübung des Rechts der freien Meinungsäuße-
   rung und der Informationsfreiheit nach der Charta
   der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 202
   vom 7.6.2016, S. 389), einschließlich der Achtung
   der Freiheit und der Pluralität der Medien,
3. die Autonomie der Sozialpartner und ihr Recht, Kol-

   lektivverträge nach den bestehenden europäischen
   und nationalen Vorschriften abzuschließen,
4. die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
   und die Rechte der Arbeitnehmervertretungen.

                          §2
               Begriffsbestimmungen
  Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. Geschäftsgeheimnis
  eine Information
  a) die weder insgesamt noch in der genauen Anord-
     nung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile
     den Personen in den Kreisen, die üblicherweise
     mit dieser Art von Informationen umgehen, allge-
     mein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist
     und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
  b) die Gegenstand von den Umständen nach ange-

     messenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ih-

     ren rechtmäßigen Inhaber ist und

  c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheim-
     haltung besteht;
2. Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses
  jede natürliche oder juristische Person, die die recht-
  mäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis hat;
3. Rechtsverletzer
  jede natürliche oder juristische Person, die entgegen
  § 4 ein Geschäftsgeheimnis rechtswidrig erlangt,
  nutzt oder offenlegt; Rechtsverletzer ist nicht, wer
  sich auf eine Ausnahme nach § 5 berufen kann;
4. rechtsverletzendes Produkt

  ein Produkt, dessen Konzeption, Merkmale, Funk-

  tionsweise, Herstellungsprozess oder Marketing in

  erheblichem Umfang auf einem rechtswidrig erlang-

  ten, genutzten oder offengelegten Geschäftsge-

  heimnis beruht.

                          §3

                Erlaubte Handlungen

   (1) Ein Geschäftsgeheimnis darf insbesondere er-
langt werden durch

1. eine eigenständige Entdeckung oder Schöpfung;
2. ein Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder
   Testen eines Produkts oder Gegenstands, das oder
   der
  a) öffentlich verfügbar gemacht wurde oder

  b) sich im rechtmäßigen Besitz des Beobachtenden,
     Untersuchenden, Rückbauenden oder Testenden
     befindet und dieser keiner Pflicht zur Beschrän-
     kung der Erlangung des Geschäftsgeheimnisses
     unterliegt;

3. ein Ausüben von Informations- und Anhörungsrech-
   ten der Arbeitnehmer oder Mitwirkungs- und Mitbe-
   stimmungsrechte der Arbeitnehmervertretung.

   (2) Ein Geschäftsgeheimnis darf erlangt, genutzt
oder offengelegt werden, wenn dies durch Gesetz, auf-
grund eines Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft ge-
stattet ist.

                          §4

                  Handlungsverbote
  (1) Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht erlangt wer-
den durch
1. unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder
   unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenstän-
   den, Materialien, Stoffen oder elektronischen Datei-
   en, die der rechtmäßigen Kontrolle des Inhabers des
   Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Ge-
   schäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das
   Geschäftsgeheimnis ableiten lässt, oder
2. jedes sonstige Verhalten, das unter den jeweiligen
   Umständen nicht dem Grundsatz von Treu und
   Glauben unter Berücksichtigung der anständigen
   Marktgepflogenheit entspricht.
   (2) Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht nutzen oder
offenlegen, wer

1. das Geschäftsgeheimnis durch eine eigene Hand-

   lung nach Absatz 1

  a) Nummer 1 oder

  b) Nummer 2
  erlangt hat,
2. gegen eine Verpflichtung zur Beschränkung der Nut-
   zung des Geschäftsgeheimnisses verstößt oder
3. gegen eine Verpflichtung verstößt, das Geschäftsge-
   heimnis nicht offenzulegen.
   (3) Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht erlangen, nut-
zen oder offenlegen, wer das Geschäftsgeheimnis über
eine andere Person erlangt hat und zum Zeitpunkt der
Erlangung, Nutzung oder Offenlegung weiß oder wis-
sen müsste, dass diese das Geschäftsgeheimnis ent-

gegen Absatz 2 genutzt oder offengelegt hat. Das gilt

insbesondere, wenn die Nutzung in der Herstellung,

dem Anbieten, dem Inverkehrbringen oder der Einfuhr,

der Ausfuhr oder der Lagerung für diese Zwecke von

rechtsverletzenden Produkten besteht.

                          §5

                     Ausnahmen

   Die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung
eines Geschäftsgeheimnisses fällt nicht unter die Ver-
bote des § 4, wenn dies zum Schutz eines berechtigten
Interesses erfolgt, insbesondere
1. zur Ausübung des Rechts der freien Meinungsäuße-
   rung und der Informationsfreiheit, einschließlich der
   Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien;
BGBl. 2019, Seite 468 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 468
2. zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder
   eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens,
   wenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung ge-
   eignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu
   schützen;
3. im Rahmen der Offenlegung durch Arbeitnehmer
   gegenüber der Arbeitnehmervertretung, wenn dies
   erforderlich ist, damit die Arbeitnehmervertretung
   ihre Aufgaben erfüllen kann.

                    Abschnitt 2
   Ansprüche bei Rechtsverletzungen

                          §6
           Beseitigung und Unterlassung
   Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den
Rechtsverletzer auf Beseitigung der Beeinträchtigung
und bei Wiederholungsgefahr auch auf Unterlassung
in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Unterlassung
besteht auch dann, wenn eine Rechtsverletzung erst-
malig droht.

                          §7
            Vernichtung; Herausgabe;
 Rückruf; Entfernung und Rücknahme vom Markt

  Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den
Rechtsverletzer auch in Anspruch nehmen auf
1. Vernichtung oder Herausgabe der im Besitz oder
   Eigentum des Rechtsverletzers stehenden Doku-
   mente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elek-
   tronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis
   enthalten oder verkörpern,

2. Rückruf des rechtsverletzenden Produkts,
3. dauerhafte Entfernung der rechtsverletzenden Pro-
   dukte aus den Vertriebswegen,

4. Vernichtung der rechtsverletzenden Produkte oder

5. Rücknahme der rechtsverletzenden Produkte vom

   Markt, wenn der Schutz des Geschäftsgeheimnisses

   hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

                          §8

                    Auskunft über
       rechtsverletzende Produkte; Schadens-
      ersatz bei Verletzung der Auskunftspflicht
  (1) Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann
vom Rechtsverletzer Auskunft über Folgendes verlan-
gen:
1. Name und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und
   anderer Vorbesitzer der rechtsverletzenden Pro-
   dukte sowie der gewerblichen Abnehmer und Ver-
   kaufsstellen, für die sie bestimmt waren,
2. die Menge der hergestellten, bestellten, ausgeliefer-
   ten oder erhaltenen rechtsverletzenden Produkte
   sowie über die Kaufpreise,
3. diejenigen im Besitz oder Eigentum des Rechtsver-
   letzers stehenden Dokumente, Gegenstände, Mate-
   rialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das
   Geschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern, und
4. die Person, von der sie das Geschäftsgeheimnis
   erlangt haben und der gegenüber sie es offenbart
   haben.

   (2) Erteilt der Rechtsverletzer vorsätzlich oder grob
fahrlässig die Auskunft nicht, verspätet, falsch oder
unvollständig, ist er dem Inhaber des Geschäftsge-
heimnisses zum Ersatz des daraus entstehenden Scha-
dens verpflichtet.

                          §9
                Anspruchsausschluss
              bei Unverhältnismäßigkeit
  Die Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 Absatz 1 sind
ausgeschlossen, wenn die Erfüllung im Einzelfall unver-
hältnismäßig wäre, unter Berücksichtigung insbeson-
dere
1. des Wertes oder eines anderen spezifischen Merk-
   mals des Geschäftsgeheimnisses,
2. der getroffenen Geheimhaltungsmaßnahmen,
3. des Verhaltens des Rechtsverletzers bei Erlangung,
   Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnis-
   ses,

4. der Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offen-
   legung des Geschäftsgeheimnisses,
5. der berechtigten Interessen des Inhabers des Ge-
   schäftsgeheimnisses und des Rechtsverletzers so-
   wie der Auswirkungen, die die Erfüllung der Ansprü-
   che für beide haben könnte,

6. der berechtigten Interessen Dritter oder
7. des öffentlichen Interesses.

                          § 10
            Haftung des Rechtsverletzers

   (1) Ein Rechtsverletzer, der vorsätzlich oder fahrläs-
sig handelt, ist dem Inhaber des Geschäftsgeheimnis-
ses zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens
verpflichtet. § 619a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bleibt unberührt.

   (2) Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann

auch der Gewinn, den der Rechtsverletzer durch die

Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt wer-

den. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der
Grundlage des Betrages bestimmt werden, den der

Rechtsverletzer als angemessene Vergütung hätte ent-
richten müssen, wenn er die Zustimmung zur Erlan-
gung, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsge-
heimnisses eingeholt hätte.
  (3) Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann
auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensscha-
den ist, von dem Rechtsverletzer eine Entschädigung in
Geld verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

                          § 11
                  Abfindung in Geld
   (1) Ein Rechtsverletzer, der weder vorsätzlich noch
fahrlässig gehandelt hat, kann zur Abwendung der An-
sprüche nach den §§ 6 oder 7 den Inhaber des Ge-
schäftsgeheimnisses in Geld abfinden, wenn dem
Rechtsverletzer durch die Erfüllung der Ansprüche ein
unverhältnismäßig großer Nachteil entstehen würde
und wenn die Abfindung in Geld als angemessen er-
scheint.
  (2) Die Höhe der Abfindung in Geld bemisst sich
nach der Vergütung, die im Falle einer vertraglichen
BGBl. 2019, Seite 469 — Originalseite als Abbildung
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Einräumung des Nutzungsrechts angemessen wäre.
Sie darf den Betrag nicht übersteigen, der einer Ver-
gütung im Sinne von Satz 1 für die Länge des Zeit-
raums entspricht, in dem dem Inhaber des Geschäfts-
geheimnisses ein Unterlassungsanspruch zusteht.

                          § 12
                   Haftung des
           Inhabers eines Unternehmens
   Ist der Rechtsverletzer Beschäftigter oder Beauftrag-
ter eines Unternehmens, so hat der Inhaber des Ge-
schäftsgeheimnisses die Ansprüche nach den §§ 6 bis 8
auch gegen den Inhaber des Unternehmens. Für den
Anspruch nach § 8 Absatz 2 gilt dies nur, wenn der
Inhaber des Unternehmens vorsätzlich oder grob fahr-
lässig die Auskunft nicht, verspätet, falsch oder unvoll-
ständig erteilt hat.

                          § 13
                Herausgabeanspruch
             nach Eintritt der Verjährung
  Hat der Rechtsverletzer ein Geschäftsgeheimnis vor-
sätzlich oder fahrlässig erlangt, offengelegt oder ge-
nutzt und durch diese Verletzung eines Geschäfts-
geheimnisses auf Kosten des Inhabers des Geschäfts-
geheimnisses etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt
der Verjährung des Schadensersatzanspruchs nach
§ 10 zur Herausgabe nach den Vorschriften des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser
Anspruch verjährt sechs Jahre nach seiner Entstehung.

                          § 14
                 Missbrauchsverbot
   Die Geltendmachung der Ansprüche nach diesem
Gesetz ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Bei miss-
bräuchlicher Geltendmachung kann der Anspruchsgeg-
ner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforder-
lichen Aufwendungen verlangen. Weitergehende Er-
satzansprüche bleiben unberührt.

                    Abschnitt 3
             Verfahren in
    Geschäftsgeheimnisstreitsachen

                          § 15
              Sachliche und örtliche
     Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
   (1) Für Klagen vor den ordentlichen Gerichten, durch
die Ansprüche nach diesem Gesetz geltend gemacht
werden, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den
Streitwert ausschließlich zuständig.
   (2) Für Klagen nach Absatz 1 ist das Gericht aus-
schließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Beklagte
im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist nur das
Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung be-
gangen worden ist.
  (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung einem Landgericht die Klagen nach
Absatz 1 der Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuwei-
sen. Die Landesregierungen können diese Ermächti-

gung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizver-
waltungen übertragen. Die Länder können außerdem
durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes
obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teil-
weise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes
übertragen.

                           § 16
                     Geheimhaltung
   (1) Bei Klagen, durch die Ansprüche nach diesem
Gesetz geltend gemacht werden (Geschäftsgeheimnis-
streitsachen) kann das Gericht der Hauptsache auf
Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen
ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig ein-
stufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis sein kön-
nen.
   (2) Die Parteien, ihre Prozessvertreter, Zeugen,
Sachverständige, sonstige Vertreter und alle sonstigen
Personen, die an Geschäftsgeheimnisstreitsachen be-
teiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten eines sol-
chen Verfahrens haben, müssen als geheimhaltungs-
bedürftig eingestufte Informationen vertraulich behan-
deln und dürfen diese außerhalb eines gerichtlichen
Verfahrens nicht nutzen oder offenlegen, es sei denn,
dass sie von diesen außerhalb des Verfahrens Kenntnis
erlangt haben.
  (3) Wenn das Gericht eine Entscheidung nach Ab-
satz 1 trifft, darf Dritten, die ein Recht auf Akteneinsicht
haben, nur ein Akteninhalt zur Verfügung gestellt wer-
den, in dem die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden
Ausführungen unkenntlich gemacht wurden.

                           § 17
                     Ordnungsmittel
   Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag einer
Partei bei Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtun-
gen nach § 16 Absatz 2 ein Ordnungsgeld bis zu
100 000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
festsetzen und sofort vollstrecken. Bei der Festsetzung
von Ordnungsgeld ist zugleich für den Fall, dass dieses
nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen, in wel-
chem Maße Ordnungshaft an seine Stelle tritt. Die Be-
schwerde gegen ein nach Satz 1 verhängtes Ordnungs-
mittel entfaltet aufschiebende Wirkung.

                           § 18
                Geheimhaltung nach
              Abschluss des Verfahrens
   Die Verpflichtungen nach § 16 Absatz 2 bestehen
auch nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens fort.
Dies gilt nicht, wenn das Gericht der Hauptsache das
Vorliegen des streitgegenständlichen Geschäftsge-
heimnisses durch rechtskräftiges Urteil verneint hat
oder sobald die streitgegenständlichen Informationen
für Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit
solchen Informationen umgehen, bekannt oder ohne
Weiteres zugänglich werden.

                           § 19
        Weitere gerichtliche Beschränkungen
   (1) Zusätzlich zu § 16 Absatz 1 beschränkt das Ge-
richt der Hauptsache zur Wahrung von Geschäftsge-
heimnissen auf Antrag einer Partei den Zugang ganz
BGBl. 2019, Seite 470 — Originalseite als Abbildung
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oder teilweise auf eine bestimmte Anzahl von zuverläs-
sigen Personen
1. zu von den Parteien oder Dritten eingereichten oder
   vorgelegten Dokumenten, die Geschäftsgeheim-
   nisse enthalten können, oder

2. zur mündlichen Verhandlung, bei der Geschäftsge-
   heimnisse offengelegt werden könnten, und zu der
   Aufzeichnung oder dem Protokoll der mündlichen
   Verhandlung.
Dies gilt nur, soweit nach Abwägung aller Umstände
das Geheimhaltungsinteresse das Recht der Beteiligten
auf rechtliches Gehör auch unter Beachtung ihres
Rechts auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Ver-
fahren übersteigt. Es ist jeweils mindestens einer natür-
lichen Person jeder Partei und ihren Prozessvertretern
oder sonstigen Vertretern Zugang zu gewähren. Im
Übrigen bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen,
welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erfor-
derlich sind.
  (2) Wenn das Gericht Beschränkungen nach Ab-
satz 1 Satz 1 trifft,
1. kann die Öffentlichkeit auf Antrag von der münd-
   lichen Verhandlung ausgeschlossen werden und
2. gilt § 16 Absatz 3 für nicht zugelassene Personen.

   (3) Die §§ 16 bis 19 Absatz 1 und 2 gelten entspre-
chend im Verfahren der Zwangsvollstreckung, wenn
das Gericht der Hauptsache Informationen nach § 16
Absatz 1 als geheimhaltungsbedürftig eingestuft oder
zusätzliche Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 ge-
troffen hat.

                          § 20
                 Verfahren bei
         Maßnahmen nach den §§ 16 bis 19
   (1) Das Gericht der Hauptsache kann eine Beschrän-
kung nach § 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 ab Anhän-
gigkeit des Rechtsstreits anordnen.
   (2) Die andere Partei ist spätestens nach Anordnung
der Maßnahme vom Gericht zu hören. Das Gericht kann
die Maßnahmen nach Anhörung der Parteien aufheben
oder abändern.
   (3) Die den Antrag nach § 16 Absatz 1 oder § 19
Absatz 1 stellende Partei muss glaubhaft machen, dass
es sich bei der streitgegenständlichen Information um
ein Geschäftsgeheimnis handelt.
   (4) Werden mit dem Antrag oder nach einer Anord-
nung nach § 16 Absatz 1 oder einer Anordnung nach
§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Schriftstücke und
sonstige Unterlagen eingereicht oder vorgelegt, muss
die den Antrag stellende Partei diejenigen Ausführun-
gen kennzeichnen, die nach ihrem Vorbringen Ge-
schäftsgeheimnisse enthalten. Im Fall des § 19 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 muss sie zusätzlich eine Fassung ohne
Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen vorlegen, die ein-
gesehen werden kann. Wird keine solche um die Ge-
schäftsgeheimnisse reduzierte Fassung vorgelegt, kann
das Gericht von der Zustimmung zur Einsichtnahme
ausgehen, es sei denn, ihm sind besondere Umstände
bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen.
   (5) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch
Beschluss. Gibt es dem Antrag statt, hat es die Betei-
ligten auf die Wirkung der Anordnung nach § 16 Ab-

satz 2 und § 18 und Folgen der Zuwiderhandlung nach
§ 17 hinzuweisen. Beabsichtigt das Gericht die Zurück-
weisung des Antrags, hat es die den Antrag stellende
Partei darauf und auf die Gründe hierfür hinzuweisen
und ihr binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegen-
heit zur Stellungnahme zu geben. Die Einstufung als
geheimhaltungsbedürftig nach § 16 Absatz 1 und die
Anordnung der Beschränkung nach § 19 Absatz 1 kön-
nen nur gemeinsam mit dem Rechtsmittel in der Haupt-
sache angefochten werden. Im Übrigen findet die so-
fortige Beschwerde statt.
  (6) Gericht der Hauptsache im Sinne dieses Ab-
schnitts ist

1. das Gericht des ersten Rechtszuges oder
2. das Berufungsgericht, wenn die Hauptsache in der
   Berufungsinstanz anhängig ist.

                         § 21
            Bekanntmachung des Urteils
   (1) Der obsiegenden Partei einer Geschäftsgeheim-
nisstreitsache kann auf Antrag in der Urteilsformel die
Befugnis zugesprochen werden, das Urteil oder Infor-
mationen über das Urteil auf Kosten der unterliegenden
Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn die obsie-
gende Partei hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt.
Form und Umfang der öffentlichen Bekanntmachung
werden unter Berücksichtigung der berechtigten Inte-
ressen der im Urteil genannten Personen in der Urteils-
formel bestimmt.

  (2) Bei den Entscheidungen über die öffentliche Be-
kanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 ist insbesondere
zu berücksichtigen:
1. der Wert des Geschäftsgeheimnisses,
2. das Verhalten des Rechtsverletzers bei Erlangung,
   Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnis-
   ses,
3. die Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offen-
   legung des Geschäftsgeheimnisses und
4. die Wahrscheinlichkeit einer weiteren rechtswidrigen
   Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnis-
   ses durch den Rechtsverletzer.
  (3) Das Urteil darf erst nach Rechtskraft bekannt ge-
macht werden, es sei denn, das Gericht bestimmt et-
was anderes.

                         § 22
               Streitwertbegünstigung
  (1) Macht bei Geschäftsgeheimnisstreitsachen eine
Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozess-
kosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche
Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht
auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung die-
ser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach
dem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streit-
werts bemisst.

  (2) Die Anordnung nach Absatz 1 bewirkt auch, dass
1. die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsan-
   walts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts
   zu entrichten hat,
2. die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des
   Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese
BGBl. 2019, Seite 471 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 471
  übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Ge-
  richtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsan-
  walts nur nach diesem Teil des Streitwerts zu erstat-
  ten hat und
3. der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Ge-
   bühren von dem Gegner nach dem für diesen gel-
   tenden Streitwert beitreiben kann, soweit die außer-
   gerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von
   ihm übernommen werden.
   (3) Der Antrag nach Absatz 1 ist vor der Verhandlung
zur Hauptsache zu stellen. Danach ist er nur zulässig,
wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert

durch das Gericht heraufgesetzt wird. Der Antrag kann
vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift
erklärt werden. Vor der Entscheidung über den Antrag

ist der Gegner zu hören.

                   Abschnitt 4

               Strafvorschriften

                         § 23
      Verletzung von Geschäftsgeheimnissen

   (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit

Geldstrafe wird bestraft, wer zur Förderung des eige-

nen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zu-

gunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber

eines Unternehmens Schaden zuzufügen,

1. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 ein Geschäftsge-
   heimnis erlangt,
2. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ein
   Geschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt oder

3. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 3 als eine bei einem
   Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäftsge-
   heimnis, das ihr im Rahmen des Beschäftigungs-
   verhältnisses anvertraut worden oder zugänglich
   geworden ist, während der Geltungsdauer des Be-
   schäftigungsverhältnisses offenlegt.
   (2) Ebenso wird bestraft, wer zur Förderung des
eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zu-
gunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber
eines Unternehmens Schaden zuzufügen, ein Ge-
schäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt, das er durch
eine fremde Handlung nach Absatz 1 Nummer 2 oder
Nummer 3 erlangt hat.
   (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer zur Förderung des eige-
nen oder fremden Wettbewerbs oder aus Eigennutz
entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 ein
Geschäftsgeheimnis, das eine ihm im geschäftlichen
Verkehr anvertraute geheime Vorlage oder Vorschrift
technischer Art ist, nutzt oder offenlegt.
  (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2
   gewerbsmäßig handelt,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder Num-
   mer 3 oder des Absatzes 2 bei der Offenlegung
   weiß, dass das Geschäftsgeheimnis im Ausland ge-
   nutzt werden soll, oder
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder des
   Absatzes 2 das Geschäftsgeheimnis im Ausland
   nutzt.

  (5) Der Versuch ist strafbar.
   (6) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person
sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entge-
gennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Ge-
schäftsgeheimnisses beschränken.
   (7) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt ent-
sprechend. Die §§ 30 und 31 des Strafgesetzbuches
gelten entsprechend, wenn der Täter zur Förderung
des eigenen oder fremden Wettbewerbs oder aus
Eigennutz handelt.

   (8) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn,
dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonde-
ren öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein

Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

                       Artikel 2
                  Änderung des
           Gerichtsverfassungsgesetzes
   In § 74c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gerichtsver-
fassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch

Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I

S. 1151) geändert worden ist, werden nach den Wör-

tern „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ ein

Komma und die Wörter „dem Gesetz zum Schutz von

Geschäftsgeheimnissen“ eingefügt.

                       Artikel 3

                    Änderung der
                Strafprozessordnung

   Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 374 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „den
   §§ 16 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren
   Wettbewerb“ durch die Wörter „§ 16 des Gesetzes
   gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des
   Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“
   ersetzt.
2. In § 395 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „und
   den §§ 16 bis 19 des Gesetzes gegen den unlaute-
   ren Wettbewerb“ durch ein Komma und die Wörter
   „§ 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-
   bewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von
   Geschäftsgeheimnissen“ ersetzt.

                       Artikel 4
                   Änderung des
              Gerichtskostengesetzes
   § 51 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I
S. 154), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Gesetz ge-
   gen den unlauteren Wettbewerb“ die Wörter „und
   nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsge-
   heimnissen“ eingefügt.
BGBl. 2019, Seite 472 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 472
2. In Absatz 5 werden nach dem Wort „Designgeset-
   zes“ ein Komma und die Wörter „§ 22 des Gesetzes
   zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ eingefügt.

                     Artikel 5
           Änderung des Gesetzes
       gegen den unlauteren Wettbewerb
 Die §§ 17 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom

3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 233)
geändert worden ist, werden aufgehoben.

                        Artikel 6

                      Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                           sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                           ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                             Berlin, den 18. April 2019
                                        Der Bundespräsident
                                             Steinmeier
                                        Die Bundeskanzlerin
                                          Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                     Die Bundesministerin
                             der Justiz und für Verbraucherschutz
                                        Katarina Barley

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 466. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e0883ac8c920877a….