Gesetze / Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz
IntErbRVG§ 27 Bescheinigungen zu inländischen Titeln
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 29.03.2023 – IV ZB 20/22Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach der EU-Erbrechtsverordnung: Antragsbefugnis einer in Polen mit der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses betrauten NotarinZitiert von 2
- OLG Stuttgart, 03.06.2024 – 8 W 308/23
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntErbRVG/27#abs-1 (1) Für die Ausstellung der Bescheinigungen nach Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 60 Absatz 2 und Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 sind die Gerichte oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntErbRVG/27#abs-2 (2) Soweit nach Absatz 1 die Gerichte für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig sind, wird diese von dem Gericht des ersten Rechtszuges ausgestellt oder, wenn das Verfahren bei einem höheren Gericht anhängig ist, von diesem. Funktionell zuständig ist die Stelle, der die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung obliegt. Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntErbRVG/27#abs-3 (3) Die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 1 schließt das Recht auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 724 der Zivilprozessordnung nicht aus.