§ 580 Restitutionsklage
Stand: 10.06.2019
Die Restitutionsklage findet statt:
1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
Wird zitiert von 1.227 Entscheidungen zu § 580 ZPO →
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Nach Gewicht
- BVerfG, 19.05.2015 – 2 BvR 1170/14Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Anwendung der Stichtagsregelung des § 35 ZPOEG auf ein Umgangsrechtsverfahren, das zwar Dauerwirkung entfaltet, aber vor dem 31.12.2006 formell rechtskräftig abgeschlossen wurde - zur Berücksichtigung der MRK und der RSpr des EGMR bei der Auslegung der Grundrechte und der Verfassungsprinzipien des GGZitiert von 25
- BSG, 21.10.2020 – B 13 R 19/19 RFrist für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung über eine nicht mehr laufende Geldleistung bei Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes des Auffindens einer Urkunde und zumindest grob fahrlässigen Falschangaben und/oder grob fahrlässiger Unkenntnis - Beachtung eines Verstoßes gegen die Fristenregelungen im Zugunstenverfahren - Korrektur von Verwaltungsakten gegenüber ErbenZitiert von 14
- BAG, 29.09.2011 – 2 AZR 674/10Restitutionsklage - nachträglicher Urkundenbeweis - Wiederaufnahme der Ermittlungen nach staatsanwaltschaftlicher Einstellungsverfügung und anschließende strafgerichtliche Verurteilung als RestitutionsgrundZitiert von 9
- VG Karlsruhe, 24.06.2025 – 9 K 2889/24
- LSG Baden-Württemberg, 11.11.2009 – L 6 VJ 3978/08
- VG Cottbus, 09.12.2021 – 1 K 318/15, 1 K 621/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 28.07.2026 – 16 L 827/26.A
- VG Köln, 20.07.2026 – 22 L 1663/26.A
- BVerwG, 26.06.2026 – 2 WB 1.26, 2 WB 1.26 (2 WB 1.25)Anhörungsrüge: Anforderungen an die Hinweispflicht des Gerichts hinsichtlich der Anwendbarkeit von Wiederaufnahmeregelungen der Wehrdisziplinarordnung im Wehrbeschwerdeverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 580 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.