Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 22 Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/22?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57 oder § 58 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/22?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 20 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 22 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. I Nr. 109)
BGBl. 2025 I Nr. 109
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16.07.2024 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 240)
BGBl. 2024 I Nr. 240
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15.08.2023 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. August 2023 (BGBl. I Nr. 216)
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07.11.2022 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I 1982 iVm Bek)
BGBl. 2022 I S. 1982
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 466)
BGBl. 2019 I S. 466
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10.12.2014 Ausfertigung
§ 22 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I 2082 iVm Bek)
BGBl. 2014 I S. 2082
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08.07.2014 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I 890)
BGBl. 2014 I S. 890
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