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Artikel 4 · BT-Drs. 20/2164 · S. 16

Zu Artikel 4 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)
Mit der Ergänzung des § 22 Absatz 3 Gerichtskostengesetzes soll die Kostenhaftung des Antragstellers für das
Verfahren über die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 59 AVAG – wie für die vergleichbaren Verfahren
nach den §§ 1079, 1110 ZPO und den §§ 57, 58 AVAG – begründet werden.
Die Ausstellung der Bescheinigung nach § 59 AVAG-E soll – wie das ebenfalls auf den Rechtspfleger übertragene
Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO – grundsätzlich mit einer Festgebühr
in Höhe von 22,00 Euro belegt werden. In der Arbeitsgerichtsbarkeit soll die Gebühr 17,00 Euro betragen.
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode                – 17 –                          Drucksache 20/2164


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Herkunft

BT-Drs. 20/2164, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 41.899–42.666 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 810faa4cefde1180….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP