Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 240
BGBl. 2024 I Nr. 240 · 67.819 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2024 Nr. 240
Zweites Gesetz
zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
Vom 16. Juli 2024
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten
(Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz – KapMuG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Musterverfahrensantrag; Vorlageverfahren
§1 Anwendungsbereich; Verhältnis zum Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
§2 Musterverfahrensantrag
§3 Entscheidung über den Musterverfahrensantrag
§4 Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags
§5 Musterverfahrensregister; Verordnungsermächtigung
§6 Unterbrechung des Verfahrens
§7 Vorlage an das Oberlandesgericht; Verordnungsermächtigung
§8 Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses
Abschnitt 2
Durchführung des Musterverfahrens
§9 Eröffnung des Musterverfahrens; Bestimmung des Musterklägers
§ 10 Aussetzung von Ausgangsverfahren
§ 11 Beteiligte des Musterverfahrens
§ 12 Erweiterung des Musterverfahrens
§ 13 Anmeldung eines Anspruchs
§ 14 Allgemeine Verfahrensregeln
§ 15 Elektronische Aktenführung
§ 16 Vorbereitung des Termins; Schriftsätze

§ 17 Vorlage von Beweismitteln
§ 18 Klagerücknahme; Neubestimmung des Musterklägers; Verfahrensbeendigung
§ 19 Musterentscheid
§ 20 Vergleichsvorschlag
§ 21 Genehmigung und Wirksamkeit des Vergleichs
§ 22 Zustellung des Vergleichs; Austritt
§ 23 Rechtsbeschwerde
§ 24 Musterrechtsbeschwerdeführer
Abschnitt 3
Wirkung des Musterentscheids und des Vergleichs; Kosten
§ 25 Wirkung des Musterentscheids
§ 26 Wirkung des Vergleichs
§ 27 Gegenstand der Kostenentscheidung im Ausgangsverfahren
§ 28 Verstoß gegen die Vorlage- und Eröffnungsvoraussetzungen
§ 29 Kostenentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren
Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30 Übergangsvorschriften
§ 31 Evaluierung
Abschnitt 1
Musterverfahrensantrag; Vorlageverfahren
§1
Anwendungsbereich; Verhältnis zum Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
(1) Dieses Gesetz ist anwendbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen einer der folgenden Ansprüche
geltend gemacht wird:
1. ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarkt
information,
2. ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarkt
information oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarkt
information falsch oder irreführend ist,
3. ein Erfüllungsanspruch aus einem Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetz, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes,
beruht, oder
4. ein Schadensersatzanspruch nach Artikel 75 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU)
2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40; L, 2024/90275, 2.5.2024), die durch die Verordnung (EU)
2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist.
(2) Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und
sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von
Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Dies sind insbesondere Angaben
1. in Prospekten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni
2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum
Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl.
L 168 vom 30.6.2017, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023)
geändert worden ist,
2. in Wertpapier-Informationsblättern nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem
Wertpapierhandelsgesetz,
3. in Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach
dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz, dem Investmentgesetz in der bis einschließlich
21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch,

4. in Anlagebasisinformationsblättern nach der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und
zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom
20.10.2020, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1988 (ABl. L 273 vom 21.10.2022, S. 3)
geändert worden ist,
5. in Kryptowerte-Whitepapern nach der Verordnung (EU) 2023/1114,
6. in Mitteilungen über Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur
Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien
2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom
21.10.2016, S. 320; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L,
2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist, sowie nach § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes,
7. in Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der
Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1
Nummer 1 des Aktiengesetzes,
8. in Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanz
berichten des Emittenten,
9. in auf den Emittenten oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen bezogenen Ratings nach der Verordnung
(EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über
Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1; L 350 vom 29.12.2009, S. 59; L 145 vom 31.5.2011,
S. 57), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden
ist, sowie in Bestätigungsvermerken von Abschlussprüfern zu offenzulegenden Jahresabschlüssen und
Konzernabschlüssen des Emittenten und
10. in Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(3) Dieses Gesetz ist auf Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz nicht anzuwenden;
§ 18 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Der Zulässigkeit eines Musterverfahrens nach diesem Gesetz steht nicht
entgegen, dass wegen desselben Lebenssachverhalts eine Verbandsklage rechtshängig ist.
§2
Musterverfahrensantrag
(1) Durch Musterverfahrensantrag können der Kläger und der Beklagte im ersten Rechtszug die Feststellung des
Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder
Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele) beantragen.
(2) Der Musterverfahrensantrag ist bei dem Prozessgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der
betroffenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen. Im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 4 sind anstelle
der betroffenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen die Vorfälle nach Artikel 75 Absatz 8 der Verordnung (EU)
2023/1114 anzugeben.
(3) In dem Antrag sind die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Der Antragsteller
muss darlegen, dass der Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren Bedeutung über den
einzelnen Rechtsstreit hinaus für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten zukommen kann.
(4) Dem Antragsgegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§3
Entscheidung über den Musterverfahrensantrag
(1) Das Prozessgericht entscheidet über die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags durch unanfechtbaren
Beschluss.
(2) Das Prozessgericht verwirft den Musterverfahrensantrag als unzulässig, soweit
1. die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits voraussichtlich nicht von den geltend gemachten
Feststellungszielen abhängt,
2. die angegebenen Beweismittel zum Beweis der geltend gemachten Feststellungsziele ungeeignet sind,
3. nicht dargelegt ist, dass eine Bedeutung für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten gegeben ist, oder
4. der Musterverfahrensantrag zum Zweck der Prozessverschleppung gestellt ist.

§4
Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags
(1) Einen zulässigen Musterverfahrensantrag macht das Prozessgericht im Musterverfahrensregister (§ 5)
öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung soll binnen drei Monaten ab Eingang des Antrags erfolgen.
(2) Die Bekanntmachung ist mit dem Datum ihrer Veröffentlichung zu versehen und enthält die folgenden
Angaben:
1. die vollständige Bezeichnung der Beklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter,
2. die Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren, Anbieters von
sonstigen Vermögensanlagen oder Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen,
3. die Bezeichnung des Prozessgerichts,
4. das Aktenzeichen des Prozessgerichts,
5. die Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags einschließlich der betroffenen öffentlichen Kapitalmarkt
informationen oder der Vorfälle nach Artikel 75 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1114,
6. eine knappe Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts,
7. die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser von den Feststellungszielen des
Musterverfahrens betroffen ist, und
8. den Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht.
§5
Musterverfahrensregister; Verordnungsermächtigung
(1) Das Musterverfahrensregister wird im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Register nach dem Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetz“ geführt.
(2) Die Einsicht in das Musterverfahrensregister steht jedem unentgeltlich zu.
(3) Das Gericht, das die Bekanntmachung veranlasst, trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von
ihm im Musterverfahrensregister bekannt gemachten Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung,
die Zulässigkeit ihrer Veröffentlichung und die Richtigkeit der Darstellung. Der Betreiber des Musterverfahrens
registers verarbeitet die Daten im Auftrag und nach Weisung des Gerichts, das die jeweilige Bekanntmachung
veranlasst.
(4) Die im Musterverfahrensregister gespeicherten Daten sind sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss
des Musterverfahrens oder im Fall des § 7 Absatz 5 Satz 1 sechs Monate nach Zurückweisung des Muster
verfahrensantrags zu löschen.
(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates nähere Bestimmungen über Inhalt und Aufbau des Musterverfahrensregisters, insbesondere über
Eintragungen, Änderungen, Löschungen, Einsichtsrechte, Datensicherheit und Datenschutz, zu treffen. Dabei
sind Vorschriften vorzusehen, die sicherstellen, dass die Bekanntmachungen
1. unversehrt, vollständig und aktuell bleiben sowie
2. jederzeit ihrem Ursprung zugeordnet werden können.
§6
Unterbrechung des Verfahrens
Mit der Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags wird das jeweilige Ausgangsverfahren unterbrochen,
soweit die Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt.
§7
Vorlage an das Oberlandesgericht; Verordnungsermächtigung
(1) Durch Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über
die Feststellungsziele von Musterverfahrensanträgen herbeizuführen, die den gleichen zugrunde liegenden
Lebenssachverhalt betreffen (gleichgerichtete Musterverfahrensanträge), wenn innerhalb von sechs Monaten
nach der ersten Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags mindestens neun weitere solcher Anträge
bekannt gemacht wurden. Der Vorlagebeschluss ergeht unverzüglich nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist.
Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar.
(2) Zuständig für den Vorlagebeschluss ist das Prozessgericht, bei dem der erste bekannt gemachte
Musterverfahrensantrag gestellt wurde.

(3) Der Vorlagebeschluss enthält:
1. die Feststellungsziele,
2. eine knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zugrunde liegenden gleichen Lebenssachverhalts,
3. die angegebenen Beweismittel und
4. eine Zusammenstellung aller bekannt gemachten gleichgerichteten Musterverfahrensanträge mit den Angaben
nach § 4 Absatz 2.
(4) Das Prozessgericht macht den Vorlagebeschluss unverzüglich im Musterverfahrensregister öffentlich
bekannt. Zugleich teilt es dem Oberlandesgericht die vollständige Bezeichnung der Kläger derjenigen
Ausgangsverfahren mit, die Gegenstand des Vorlagebeschlusses sind.
(5) Sind seit Bekanntmachung des jeweiligen Musterverfahrensantrags innerhalb von sechs Monaten weniger
als neun weitere gleichgerichtete Anträge bekannt gemacht worden, so weist das Prozessgericht den Antrag durch
Beschluss zurück und setzt das jeweilige Ausgangsverfahren fort. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(6) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit für Musterverfahren
nach diesem Gesetz von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem
Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(7) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts für
Musterverfahren nach diesem Gesetz für einzelne Bezirke oder für das gesamte Gebiet mehrerer Länder
begründet werden.
§8
Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses
Ab dem Erlass des Vorlagebeschlusses sind weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge unzulässig; § 3 ist
anzuwenden.
Abschnitt 2
Durchführung des Musterverfahrens
§9
Eröffnung des Musterverfahrens; Bestimmung des Musterklägers
(1) Das Oberlandesgericht eröffnet das Musterverfahren durch unanfechtbaren Beschluss (Eröffnungs
beschluss), soweit eine Verhandlung und Entscheidung über die im Vorlageschluss enthaltenen Feststellungsziele
im Musterverfahren sachdienlich ist. Dabei kann es den Streitstoff abschichten und die Feststellungsziele neu
fassen.
(2) Der Eröffnungsbeschluss enthält:
1. die Feststellungsziele des Musterverfahrens,
2. eine knappe Darstellung des dem Musterverfahren zugrunde liegenden Lebenssachverhalts, wie er sich aus der
Zusammenschau der vorgelegten Musterverfahrensanträge ergibt, und
3. die Bestimmung des Musterklägers (Absatz 3).
(3) Den Musterkläger bestimmt das Oberlandesgericht nach billigem Ermessen aus den Klägern der nach § 6
unterbrochenen Ausgangsverfahren. Bei der Auswahl zu berücksichtigen sind:
1. die Eignung des Klägers, das Musterverfahren unter Berücksichtigung der Interessen der übrigen Kläger
angemessen zu führen,
2. eine gegebenenfalls bestehende Einigung mehrerer Kläger auf einen Musterkläger und
3. die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist.
(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, lehnt das Oberlandesgericht die Eröffnung durch
unanfechtbaren Beschluss ab. Das Prozessgericht setzt ein nach § 6 unterbrochenes Ausgangsverfahren fort.
(5) Die Entscheidung über die Eröffnung soll binnen vier Monaten ab Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses
ergehen.
(6) Das Oberlandesgericht macht Eröffnungsbeschlüsse und Beschlüsse über die Ablehnung der Eröffnung
unverzüglich im Musterverfahrensregister öffentlich bekannt. In der Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses
ist über Form, Frist und Wirkung der Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 13) zu belehren.

§ 10
Aussetzung von Ausgangsverfahren
(1) Nach Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses setzt das Prozessgericht ein nach § 6 unterbrochenes
Ausgangsverfahren von Amts wegen aus, soweit die Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich von den
Feststellungszielen des Musterverfahrens abhängt. Lehnt es die Aussetzung ab, unterrichtet es darüber das
Oberlandesgericht und setzt das Verfahren fort.
(2) Auf Antrag des Klägers setzt das Prozessgericht auch ein bisher nicht unterbrochenes Ausgangsverfahren
aus, das bereits anhängig ist oder bis zum rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens noch anhängig wird,
soweit die Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich von den Feststellungszielen des Musterverfahrens
abhängt. Dem Antragsgegner ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten. Dabei sind
die vollständige Bezeichnung der Parteien des jeweiligen Ausgangsverfahrens und die Höhe des Anspruchs, soweit
er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben.
(4) Die Kläger ausgesetzter Ausgangsverfahren müssen das Musterverfahren in der Lage annehmen, in der es
sich im Zeitpunkt der Aussetzung des von ihnen geführten Ausgangsverfahrens befindet.
§ 11
Beteiligte des Musterverfahrens
(1) Beteiligte des Musterverfahrens sind:
1. der Musterkläger,
2. die Musterbeklagten,
3. die Beigeladenen.
(2) Musterkläger ist derjenige Kläger, den das Oberlandesgericht nach § 9 Absatz 3 als solchen bestimmt.
(3) Musterbeklagte sind die Beklagten der ausgesetzten Ausgangsverfahren.
(4) Diejenigen Kläger der ausgesetzten Ausgangsverfahren, die nicht zum Musterkläger bestimmt worden sind,
sind Beigeladene des Musterverfahrens. Sie sind berechtigt, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen
und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, soweit ihre Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und
Handlungen des Musterklägers nicht in Widerspruch stehen.
(5) Das Oberlandesgericht kann den Musterkläger auf Antrag eines Beigeladenen abberufen und nach billigem
Ermessen einen neuen Musterkläger nach Maßgabe von § 9 Absatz 3 Satz 2 bestimmen, wenn der Musterkläger
das Musterverfahren nicht angemessen führt.
§ 12
Erweiterung des Musterverfahrens
(1) Nach Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses können Beteiligte des Musterverfahrens jeweils eine
Erweiterung des Musterverfahrens um weitere Feststellungsziele beantragen.
(2) Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der betroffenen öffentlichen
Kapitalmarktinformationen zu stellen. Im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 4 sind anstelle der betroffenen öffentlichen
Kapitalmarktinformationen die Vorfälle nach Artikel 75 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1114 anzugeben.
(3) Das Oberlandesgericht erweitert das Musterverfahren durch unanfechtbaren Beschluss (Erweiterungs
beschluss), soweit
1. die weiteren Feststellungsziele denselben Lebenssachverhalt betreffen, der dem Eröffnungsbeschluss zugrunde
liegt,
2. die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt und
3. die Erweiterung sachdienlich ist.
(4) Soweit die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht vorliegen, lehnt das Oberlandesgericht die Erweiterung
durch unanfechtbaren Beschluss ab.
(5) Das Oberlandesgericht macht Erweiterungsbeschlüsse und Beschlüsse über die Ablehnung der Erweiterung
unverzüglich im Musterverfahrensregister öffentlich bekannt.

§ 13
Anmeldung eines Anspruchs
(1) Binnen sechs Monaten ab Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses kann gegenüber dem
Oberlandesgericht ein Anspruch zum Musterverfahren schriftlich angemeldet werden. Der Anmelder muss sich
durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter,
2. das Aktenzeichen des Musterverfahrens,
3. die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die sich der Anspruch richtet, und
4. die Bezeichnung von Grund und Höhe des Anspruchs, der angemeldet werden soll.
(3) Die Anmeldung ist unzulässig, soweit wegen desselben Anspruchs bereits Klage erhoben wurde.
(4) Die Anmeldung ist den darin bezeichneten Musterbeklagten zuzustellen.
§ 14
Allgemeine Verfahrensregeln
(1) Auf das erstinstanzliche Musterverfahren sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den
Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts
Abweichendes bestimmt ist. § 278 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 306, 348 bis 350 und 379 der Zivilprozessordnung
sind nicht anzuwenden. Die Beigeladenen werden im Rubrum von Beschlüssen mit Ausnahme des
Musterentscheids nicht bezeichnet.
(2) Die Zustellung von Terminsladungen und Zwischenentscheidungen an Beigeladene kann durch öffentliche
Bekanntmachung im Musterverfahrensregister ersetzt werden. Zwischen öffentlicher Bekanntmachung und
Terminstag müssen mindestens zwei Wochen liegen.
§ 15
Elektronische Aktenführung
Abweichend von § 298a Absatz 1a Satz 1 der Zivilprozessordnung werden die Prozessakten des
erstinstanzlichen Musterverfahrens ab dem 1. Januar 2025 elektronisch geführt.
§ 16
Vorbereitung des Termins; Schriftsätze
(1) Zur Vorbereitung des Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Senats den
Beigeladenen die Ergänzung des Vorbringens des Musterklägers aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung
über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen.
(2) Die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Zwischenentscheidungen des Oberlandesgerichts im
Musterverfahren werden in einem elektronischen Informationssystem, das nur den Beteiligten zugänglich ist,
bekannt gegeben. Werden die Prozessakten des erstinstanzlichen Musterverfahrens elektronisch geführt, kann
das Oberlandesgericht auf die Verwendung des elektronischen Informationssystems verzichten. Die im
elektronischen Informationssystem gespeicherten Daten sind nach rechtskräftigem Abschluss oder nach sonstiger
Beendigung aller ausgesetzten Verfahren unverzüglich zu löschen. Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das
elektronische Informations- und Kommunikationssystem, über das die gespeicherten Daten abrufbar sind, und sind
für die Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens zuständig. Die Länder können ein länderübergreifendes,
zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen.
§ 17
Vorlage von Beweismitteln
(1) Auf Antrag des Musterklägers ordnet das Oberlandesgericht an, dass ein Musterbeklagter oder ein Dritter in
seinem Besitz befindliche Beweismittel vorlegt, die für die Beweisführung des Musterklägers erforderlich sind, wenn
der Musterkläger
1. glaubhaft macht, einen in § 1 Absatz 1 genannten Anspruch zu haben, und
2. die Beweismittel so genau bezeichnet, wie dies auf Grundlage der mit zumutbarem Aufwand zugänglichen
Tatsachen möglich ist.

(2) Auf Antrag eines Musterbeklagten ordnet das Oberlandesgericht an, dass der Musterkläger, ein Beigeladener
oder ein Dritter in seinem Besitz befindliche Beweismittel vorlegt, die für die Verteidigung des Musterbeklagten
gegen einen in § 1 Absatz 1 genannten Anspruch erforderlich sind, wenn der Musterbeklagte die Beweismittel so
genau bezeichnet, wie dies auf Grundlage der mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen möglich ist.
(3) Eine Anordnung nach Absatz 1 oder 2 hat zu unterbleiben, soweit sie unter Berücksichtigung der berechtigten
Interessen der betroffenen Beteiligten und Dritten unverhältnismäßig wäre. Bei der Abwägung sind insbesondere zu
berücksichtigen:
1. in welchem Umfang der Antrag auf zugängliche Informationen und Beweismittel gestützt wird,
2. der Umfang der Beweismittel und die mit deren Vorlage verbundenen Kosten, insbesondere, wenn die
Beweismittel von einem Dritten vorzulegen wären,
3. der Ausschluss der Ausforschung von Tatsachen, die für die Durchsetzung eines in § 1 Absatz 1 genannten
Anspruchs oder für die Verteidigung gegen einen solchen Anspruch nicht relevant sind,
4. der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und sonstiger vertraulicher Informationen und welche
Vorkehrungen zu deren Schutz bestehen.
(4) Dritte sind zur Vorlage nicht verpflichtet, soweit sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 der
Zivilprozessordnung berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(5) Die auf Grund einer Anordnung nach Absatz 1 oder 2 vorgelegten Beweismittel dürfen in einem
Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der
Vorlage eines Beweismittels begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Absatz 1 der
Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden. Dies
gilt auch, wenn im Rahmen einer Zeugen- oder Parteivernehmung auf das Beweismittel Bezug genommen wird.
Die Sätze 1 und 2 sind in Verfahren gegen Unternehmen nicht anzuwenden.
§ 18
Klagerücknahme; Neubestimmung des Musterklägers; Verfahrensbeendigung
(1) Der Musterkläger und die Beigeladenen können ihre jeweilige Klage im Ausgangsverfahren innerhalb von
einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch
wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.
(2) Der Musterkläger und die Beigeladenen können ihre jeweilige Klage in einem nach diesem Gesetz
unterbrochenen oder ausgesetzten Ausgangsverfahren jederzeit ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen,
wenn
1. diese Klage die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse oder Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt einer
später erhobenen Verbandsklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz betrifft und
2. Musterkläger und Beigeladene ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zu dieser Verbandsklage anmelden
können.
Eine im Fall des Satzes 1 ohne vorherige Rücknahme der Klage erklärte Anmeldung zu einer Verbandsklage bewirkt
keine Bindung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes.
(3) Die Klagerücknahme eines Beigeladenen hat auf den Fortgang des Musterverfahrens keinen Einfluss.
(4) Nimmt der Musterkläger im Laufe des Musterverfahrens seine Klage im Ausgangsverfahren zurück oder
wurde über das Vermögen des Musterklägers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so bestimmt das Oberlandesgericht
nach billigem Ermessen einen neuen Musterkläger nach Maßgabe von § 9 Absatz 3 Satz 2.
(5) Das Gleiche gilt, wenn der Prozessbevollmächtigte des Musterklägers die Aussetzung des Musterverfahrens
aus einem der folgenden Gründe beantragt:
1. der Musterkläger ist gestorben,
2. der Musterkläger ist nicht mehr prozessfähig,
3. der gesetzliche Vertreter des Musterklägers ist gestorben oder seine Vertretungsbefugnis ist weggefallen, ohne
dass der Musterkläger prozessfähig geworden ist,
4. eine Nachlassverwaltung ist angeordnet oder
5. die Nacherbfolge ist eingetreten.
(6) Ein Musterentscheid ergeht nicht, wenn der Musterkläger, die Musterbeklagten und die Beigeladenen
übereinstimmend erklären, dass sie das Musterverfahren beenden wollen. In diesem Fall stellt das
Oberlandesgericht durch unanfechtbaren Beschluss die Beendigung des Musterverfahrens fest. Das
Oberlandesgericht macht den Beschluss unverzüglich im Musterverfahrensregister öffentlich bekannt.

§ 19
Musterentscheid
(1) Das Oberlandesgericht erlässt auf Grund mündlicher Verhandlung den Musterentscheid durch Beschluss.
Der Musterentscheid wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche
Bekanntmachung im Musterverfahrensregister ersetzt werden.
(2) Über die im Musterverfahren angefallenen Kosten entscheidet das Prozessgericht.
§ 20
Vergleichsvorschlag
(1) Der Musterkläger und die Musterbeklagten können einen gerichtlichen Vergleich dadurch schließen, dass sie
1. dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag zur Beendigung des Musterverfahrens und der
Ausgangsverfahren unterbreiten oder
2. einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen.
Den Beigeladenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Der Vergleichsvorschlag soll auch die folgenden Regelungen enthalten:
1. zur Verteilung der vereinbarten Leistungen auf die Beteiligten,
2. zum von den Beteiligten zu erbringenden Nachweis der Leistungsberechtigung,
3. zur Fälligkeit der Leistungen sowie
4. zur Verteilung der Kosten des Musterverfahrens auf die Beteiligten.
§ 21
Genehmigung und Wirksamkeit des Vergleichs
(1) Das Gericht genehmigt den Vergleich durch unanfechtbaren Beschluss, wenn es ihn unter Berücksichtigung
des bisherigen Sach- und Streitstandes des Musterverfahrens und des Ergebnisses der Anhörung der
Beigeladenen als angemessene gütliche Beilegung der ausgesetzten Rechtsstreitigkeiten erachtet.
(2) Nach der Genehmigung kann der Vergleich nicht mehr widerrufen werden.
(3) Der genehmigte Vergleich wird nur wirksam, wenn weniger als 30 Prozent der Beigeladenen nach § 22
Absatz 2 ihren Austritt aus dem Vergleich erklären.
§ 22
Zustellung des Vergleichs; Austritt
(1) Der genehmigte Vergleich wird den Beigeladenen zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche
Bekanntmachung im Musterverfahrensregister ersetzt werden.
(2) Beigeladene können innerhalb eines Monats ab Zustellung des Vergleichs ihren Austritt aus dem Vergleich
erklären. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gericht erklärt werden; er kann vor der Geschäftsstelle zu
Protokoll erklärt werden.
(3) Die Beigeladenen sind mit der Zustellung oder Bekanntmachung zu belehren über
1. die Wirkung des Vergleichs,
2. das Recht zum Austritt aus dem Vergleich und
3. die für den Austritt aus dem Vergleich einzuhaltende Form und Frist.
§ 23
Rechtsbeschwerde
(1) Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Sache hat stets grundsätzliche
Bedeutung im Sinne des § 574 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung. Beschwerdeberechtigt sind alle
Beteiligten.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Prozessgericht zu Unrecht einen
Vorlagebeschluss oder das Oberlandesgericht zu Unrecht einen Eröffnungsbeschluss erlassen hat.

(3) Das Rechtsbeschwerdegericht benachrichtigt die übrigen Beteiligten des Musterverfahrens und die Anmelder
über den Eingang einer Rechtsbeschwerde, wenn diese statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist
eingelegt wurde. Die Benachrichtigung ist zuzustellen. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung im
Musterverfahrensregister ersetzt werden.
(4) Die übrigen Beteiligten können binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Benachrichtigung
nach Absatz 3 dem Rechtsbeschwerdeverfahren beitreten. Der Beitrittsschriftsatz ist innerhalb eines Monats ab
Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 3 zu begründen; § 551 Absatz 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung
gilt entsprechend.
(5) Beitretende Beteiligte sind berechtigt, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle
Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, soweit ihre Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und
Handlungen des unterstützten Beteiligten nicht in Widerspruch stehen.
(6) Lehnt ein Beteiligter den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist, so wird
das Musterverfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.
(7) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die
Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung im Musterverfahrensregister ersetzt werden.
§ 24
Musterrechtsbeschwerdeführer
(1) Legt der Musterkläger Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid ein, so führt er das Musterverfahren
als Musterrechtsbeschwerdeführer in der Rechtsbeschwerdeinstanz fort. Das Rechtsbeschwerdegericht bestimmt
nach billigem Ermessen durch Beschluss den Musterrechtsbeschwerdegegner aus den Musterbeklagten. § 574
Absatz 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist auf die übrigen Musterbeklagten entsprechend anzuwenden.
(2) Legt nicht der Musterkläger, sondern einer oder mehrere der Beigeladenen Rechtsbeschwerde gegen den
Musterentscheid ein, so wird derjenige Beigeladene, welcher als erster das Rechtsmittel eingelegt hat, vom
Rechtsbeschwerdegericht zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt.
(3) Legt einer oder mehrere der Musterbeklagten Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid ein, so wird
derjenige Musterbeklagte, welcher als erster das Rechtsmittel eingelegt hat, vom Rechtsbeschwerdegericht zum
Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt. Musterrechtsbeschwerdegegner ist der Musterkläger. § 574 Absatz 4
Satz 1 der Zivilprozessordnung ist auf die Beigeladenen entsprechend anzuwenden.
(4) Nimmt der Musterrechtsbeschwerdeführer seine Rechtsbeschwerde zurück, so bestimmt das Rechts
beschwerdegericht entsprechend § 9 Absatz 3 einen neuen Musterrechtsbeschwerdeführer aus dem Kreis der
Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf der Seite des Musterrechtsbeschwerdeführers beigetreten
sind, es sei denn, diese verzichten ebenfalls auf die Fortführung der Rechtsbeschwerde.
Abschnitt 3
Wirkung des Musterentscheids und des Vergleichs; Kosten
§ 25
Wirkung des Musterentscheids
(1) Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte in allen nach § 10 ausgesetzten Ausgangsverfahren.
Unbeschadet des Absatzes 3 wirkt der Musterentscheid für und gegen alle Beteiligten des Musterverfahrens
unabhängig davon, ob der jeweilige Beteiligte alle im Musterverfahren festgestellten Tatsachen selbst
ausdrücklich geltend gemacht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Musterkläger oder der Beigeladene seine Klage
im Ausgangsverfahren zurückgenommen hat, es sei denn, er hat die Rücknahme innerhalb der in § 18 Absatz 1
genannten Frist oder unter den in § 18 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erklärt.
(2) Der Beschluss ist der Rechtskraft insoweit fähig, als über die Feststellungsziele des Musterverfahrens
entschieden ist.
(3) Nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens werden die Beigeladenen in ihrem jeweiligen
Ausgangsverfahren mit der Behauptung, dass der Musterkläger das Musterverfahren mangelhaft geführt habe,
gegenüber den Musterbeklagten nur gehört, soweit
1. sie durch die Lage des Musterverfahrens zum Zeitpunkt der Aussetzung ihres jeweiligen Ausgangsverfahrens
oder durch Erklärungen und Handlungen des Musterklägers verhindert worden sind, Angriffs- oder
Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder
2. Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihnen unbekannt waren, vom Musterkläger oder Musterbeklagten
absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(4) Reicht ein Beteiligter des Musterverfahrens in seinem Ausgangsverfahren den rechtskräftigen
Musterentscheid ein, so wird dieses Verfahren wieder aufgenommen.
(5) Der Musterentscheid wirkt auch für und gegen die Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht
beigetreten sind.
§ 26
Wirkung des Vergleichs
(1) Das Gericht stellt durch unanfechtbaren Beschluss fest, ob der genehmigte Vergleich wirksam geworden ist.
Das Gericht macht den Beschluss unverzüglich im Musterverfahrensregister öffentlich bekannt. Mit der
Bekanntmachung des Beschlusses, der die Wirksamkeit des Vergleichs feststellt, wirkt der Vergleich für und
gegen alle Beteiligten, sofern diese nicht ihren Austritt erklärt haben.
(2) Der Vergleich beendet das Musterverfahren.
(3) Sofern ein Kläger nicht seinen Austritt erklärt hat, beendet das Prozessgericht das nach § 10 ausgesetzte
Ausgangsverfahren durch Beschluss und entscheidet über die Kosten nach billigem Ermessen und unter
Berücksichtigung der nach § 20 Absatz 2 Nummer 4 vereinbarten Regelung. Gegen den Beschluss findet die
sofortige Beschwerde statt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist dem Gegner Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
(4) Macht ein Kläger die Nichterfüllung des Vergleichs geltend und kann er die Zwangsvollstreckung nicht bereits
aus dem Vergleich betreiben, so wird das Ausgangsverfahren auf seinen Antrag wieder eröffnet. Wird die Klage
nunmehr auf Erfüllung des Vergleichs gerichtet, so ist die Klageänderung zulässig.
§ 27
Gegenstand der Kostenentscheidung im Ausgangsverfahren
(1) Die dem Musterkläger und den Beigeladenen im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Kosten
gelten als Teil der Kosten des ersten Rechtszugs des jeweiligen Ausgangsverfahrens.
(2) Die den Musterbeklagten im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Kosten gelten anteilig als
Kosten des ersten Rechtszugs des jeweiligen Ausgangsverfahrens, es sei denn, die Klage ist innerhalb der in
§ 18 Absatz 1 genannten Frist oder unter den in § 18 Absatz 2 genannten Voraussetzungen zurückgenommen
worden.
(3) Die Anteile nach Absatz 2 werden nach dem Verhältnis bestimmt, in dem der von dem jeweiligen Kläger
geltend gemachte Anspruch, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, zu der
Gesamthöhe der gegen den Musterbeklagten in den nach § 10 ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend
gemachten Ansprüche steht, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind.
(4) Ein Anspruch ist für die Berechnung der Gesamthöhe nach Absatz 3 nicht zu berücksichtigen, wenn die Klage
innerhalb der in § 18 Absatz 1 genannten Frist oder unter den in § 18 Absatz 2 genannten Voraussetzungen
zurückgenommen worden ist.
(5) § 96 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
§ 28
Verstoß gegen die Vorlage- und Eröffnungsvoraussetzungen
Das Rechtsmittel gegen die verfahrensabschließende Entscheidung des Prozessgerichts im Ausgangsverfahren
kann nicht darauf gestützt werden, dass das Oberlandesgericht für den Erlass eines Musterentscheids nicht
zuständig gewesen ist oder die Voraussetzungen für den Erlass eines Vorlagebeschlusses oder eines
Eröffnungsbeschlusses nicht vorgelegen haben.
§ 29
Kostenentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren
(1) Die Kosten einer ohne Erfolg eingelegten Rechtsbeschwerde haben nach dem Grad ihrer Beteiligung der
Musterrechtsbeschwerdeführer und diejenigen Beteiligten zu tragen, welche dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf
seiner Seite beigetreten sind.
(2) Entscheidet das Rechtsbeschwerdegericht in der Sache selbst, so haben die Kosten einer von einem
Musterbeklagten erfolgreich eingelegten Rechtsbeschwerde der Musterkläger und alle Beigeladenen nach dem
Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu tragen. Wurde die Rechtsbeschwerde erfolgreich

vom Musterkläger oder einem Beigeladenen eingelegt, so haben die Kosten der Rechtsbeschwerde alle
Musterbeklagten nach dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu tragen.
(3) Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen gilt § 92 der Zivilprozessordnung entsprechend. Bei einer
verhältnismäßigen Teilung der Kosten kann das Rechtsbeschwerdegericht die im Rechtsbeschwerdeverfahren
streitgegenständlichen Feststellungsziele untereinander gleich gewichten, wenn eine anderweitige Gewichtung
nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
(4) Hebt das Rechtsbeschwerdegericht den Musterentscheid des Oberlandesgerichts auf und verweist die Sache
zur erneuten Entscheidung zurück, so entscheidet das Oberlandesgericht gleichzeitig mit dem Erlass des
Musterentscheids nach billigem Ermessen darüber, wer die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt. Dabei
ist der Ausgang des Musterverfahrens zugrunde zu legen. § 99 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(5) Werden dem Musterkläger und den Beigeladenen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt, so
haben sie die von den Musterbeklagten entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren eines Rechtsanwalts
der Musterbeklagten jeweils nur nach dem Wert zu erstatten, der sich aus den von ihnen in ihren eigenen
Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, soweit sie von den Feststellungszielen des
Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.
Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30
Übergangsvorschriften
(1) Auf Musterverfahren, in denen vor dem 1. November 2012 bereits mündlich verhandelt worden ist, ist das
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in seiner bis einschließlich 1. November 2012 geltenden Fassung weiterhin
anzuwenden.
(2) Auf Musterverfahren, die aus einem vor dem 20. Juli 2024 gestellten Musterverfahrensantrag herrühren, ist
das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in seiner bis einschließlich 19. Juli 2024 geltenden Fassung weiterhin
anzuwenden.
§ 31
Evaluierung
Dieses Gesetz ist fünf Jahre nach dem Inkrafttreten zu evaluieren.
Artikel 2
Änderung der Klageregisterverordnung
Die Klageregisterverordnung vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 des
Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über das Musterverfahrensregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
(Musterverfahrensregisterverordnung – MuRegV)“.
2. Die §§ 1 bis 7 werden wie folgt gefasst:
„§ 1
Inhalt und Aufbau des Musterverfahrensregisters
(1) Bekanntmachungen nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz sind in den folgenden Rubriken
vorzunehmen:
1. Musterverfahrensanträge nach § 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
2. Vorlagebeschlüsse nach § 7 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
3. Eröffnungsbeschlüsse sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Eröffnung nach § 9 Absatz 6 des
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
4. Erweiterungsbeschlüsse sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Erweiterung nach § 12 Absatz 5 des
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,

5. Terminsladungen und Zwischenentscheidungen nach § 14 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrens
gesetzes,
6. Beschlüsse über die einvernehmliche Beendigung des Musterverfahrens nach § 18 Absatz 6 des
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
7. Musterentscheide nach § 19 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
8. genehmigte Vergleiche nach § 22 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
9. Benachrichtigungen über den Eingang einer Rechtsbeschwerde nach § 23 Absatz 3 des Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetzes,
10. Entscheidungen über die Rechtsbeschwerde nach § 23 Absatz 7 des Kapitalanleger-Musterverfahrens
gesetzes,
11. Beschlüsse über die Wirksamkeit eines Vergleichs nach § 26 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrens
gesetzes,
12. Anhörungen zur Vergütungshöhe nach § 13 Absatz 5 Satz 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungs
gesetzes und
13. Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung einer besonderen Gebühr des Vertreters des Musterklägers
nach § 41a Absatz 3 Satz 4 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
Jede Bekanntmachung muss das Datum ihrer Eintragung in das Musterverfahrensregister enthalten. Die
Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags muss dazu das Datum seines Eingangs bei Gericht enthalten.
(2) Zur vollständigen Bezeichnung der Beklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter nach § 4 Absatz 2
Nummer 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes hat das Musterverfahrensregister Angaben zum
Namen oder zur Firma und zur Anschrift sowie zum Namen der gesetzlichen Vertreter und zum
Vertretungsverhältnis zu enthalten. Der von dem Musterverfahrensantrag betroffene Emittent von
Wertpapieren, Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen oder Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (§ 4
Absatz 2 Nummer 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) ist im Musterverfahrensregister mit Namen
oder Firma anzugeben.
(3) Die Feststellungsziele eines Musterverfahrensantrags nach § 4 Absatz 2 Nummer 5 des Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetzes sind bei seiner Eintragung mindestens einer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
1. Angaben in Prospekten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren
Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie
2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L,
2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist,
2. Angaben in Wertpapier-Informationsblättern nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern
nach dem Wertpapierhandelsgesetz,
3. Angaben in Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anleger
informationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz, dem Investmentgesetz
in der bis einschließlich 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch,
4. Angaben in Anlagebasisinformationsblättern nach der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für
Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl.
L 347 vom 20.10.2020, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1988 (ABl. L 273 vom
21.10.2022, S. 3) geändert worden ist,
5. Angaben in Kryptowerte-Whitepapern nach der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU)
Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150
vom 9.6.2023, S. 40; L, 2024/90275, 2.5.2024), die durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L,
2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist,
6. Angaben in Mitteilungen über Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchs
verordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom
12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist, sowie nach § 26 des
Wertpapierhandelsgesetzes,
7. Angaben in Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die
Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne
des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes,
8. Angaben in Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie
Halbjahresfinanzberichten des Emittenten,
9. Angaben in auf den Emittenten oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen bezogenen Ratings nach der
Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über

Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1; L 350 vom 29.12.2009, S. 59; L 145 vom 31.5.2011,
S. 57), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden
ist, sowie in Bestätigungsvermerken von Abschlussprüfern zu offenzulegenden Jahresabschlüssen und
Konzernabschlüssen des Emittenten,
10. Angaben in Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes,
11. sonstige Kapitalmarktinformationen,
12. Vorfälle nach Artikel 75 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(4) Das Musterverfahrensregister enthält eine Suchfunktion für die Gerichte, die es ermöglicht, vor der
Eintragung eines Musterverfahrensantrags nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrens
gesetzes nach bereits eingetragenen, gleichgerichteten Musterverfahrensanträgen (§ 7 Absatz 1 des
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) zu suchen. Das Gericht kann den von ihm einzutragenden
Musterverfahrensantrag entweder einer Liste gleichgerichteter Musterverfahrensanträge hinzufügen oder als
neuen Musterverfahrensantrag eintragen.
(5) Das Musterverfahrensregister enthält darüber hinaus eine allgemein zugängliche Suchfunktion, die die
Suche nach den folgenden Angaben ermöglicht:
1. vollständige Bezeichnung der beklagten Partei und ihrer gesetzlichen Vertreter nach § 4 Absatz 2 Nummer 1
des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
2. Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren, Anbieters von
sonstigen Vermögensanlagen oder Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2
des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
3. Bezeichnung des Prozessgerichts nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 des Kapitalanleger-Musterverfahrens
gesetzes und
4. Aktenzeichen des Prozessgerichts nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrens
gesetzes.
§2
Eintragungen
(1) Der Betreiber des Musterverfahrensregisters hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen
sicherzustellen, dass die Gerichte die nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz erforderlichen
öffentlichen Bekanntmachungen jederzeit in das Musterverfahrensregister eintragen können.
Bekanntmachungen müssen unverzüglich nach Eintragung im Musterverfahrensregister erscheinen.
(2) Eintragungen in das Musterverfahrensregister dürfen nur durch die Gerichte und nur in elektronischer
Form veranlasst werden. Die Gerichte können die Eintragungen durch die Übermittlung einer Datei an den
Betreiber des Musterverfahrensregisters vornehmen. Welche Dateiformate zur Übermittlung zugelassen sind,
richtet sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers des Musterverfahrensregisters.
Musterverfahrensanträge können auch direkt durch das Gericht mittels eines Formulars eingetragen werden.
(3) Der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts dürfen Eintragungen vornehmen oder
veranlassen. Die Befugnis nach Satz 1 ist bei jedem Verbindungsaufbau anhand einer Benutzerkennung und
eines geheim zu haltenden Passworts automatisiert zu prüfen.
(4) Bei jeder Eintragung muss nachvollziehbar bleiben, von welcher Person sie vorgenommen wurde.
(5) Die Eintragung ist kostenpflichtig. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Betreibers des Musterverfahrensregisters.
§3
Einsichtnahme
(1) Die Einsichtnahme in das Musterverfahrensregister erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg; sie ist
kostenfrei.
(2) Jedermann hat das Recht, jederzeit Einsicht in das Musterverfahrensregister zu nehmen.
(3) Für die Gestaltung des Registers ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung anzuwenden.
§4
Auftragsverarbeitung
(1) Die Datenverarbeitung im Musterverfahrensregister erfolgt im Auftrag und nach Weisung des Gerichts,
das die jeweilige Bekanntmachung veranlasst.

(2) Der Betreiber des Musterverfahrensregisters kann sich nach Maßgabe von Artikel 28 der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/
EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) weiterer Auftragsverarbeiter bedienen.
(3) Der Betreiber des Musterverfahrensregisters ist verpflichtet,
1. die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Musterverfahrensregisters beschäftigten Personen zur
Vertraulichkeit zu verpflichten,
2. das nach Absatz 1 jeweils verantwortliche Gericht durch im Einzelfall geeignete Maßnahmen zu unterstützen,
soweit dies zur Wahrung der gesetzlichen Rechte der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen oder
zur Erfüllung der in den Artikeln 32 bis 36 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Pflichten erforderlich ist,
und
3. dem nach Absatz 1 jeweils verantwortlichen Gericht auf Verlangen die zum Nachweis der Einhaltung der
datenschutzrechtlichen Verpflichtungen erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und deren
Überprüfung zu ermöglichen.
§5
Berichtigung und Löschung von Eintragungen
(1) Der Betreiber des Musterverfahrensregisters hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen
sicherzustellen, dass im Musterverfahrensregister gespeicherte Daten nur durch dasjenige Gericht berichtigt
oder gelöscht werden können, das die Eintragung vorgenommen hat.
(2) Werden Daten berichtigt, muss erkennbar sein, dass ein Fall der Berichtigung vorliegt. Die Berichtigung
von Daten führt nicht zu einer Veränderung der Eintragungsreihenfolge.
(3) Die im Musterverfahrensregister gespeicherten Daten sind sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss
des Musterverfahrens oder im Fall des § 7 Absatz 5 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sechs
Monate nach Zurückweisung des Musterverfahrensantrags zu löschen.
(4) Unzulässigerweise veröffentlichte Daten sind nach Feststellung der Unzulässigkeit unverzüglich zu
löschen.
(5) Das Gericht, das die Eintragung vorgenommen hat, prüft spätestens nach jeweils drei Monaten, ob die von
ihm vorgenommenen Eintragungen noch aktuell sind. Es nimmt die erforderlichen Berichtigungen und
Löschungen unter Beachtung der Löschungsfristen nach Absatz 3 unverzüglich vor.
§6
Datensicherheit
(1) Der Betreiber des Musterverfahrensregisters hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen
sicherzustellen, dass
1. die von den Gerichten übermittelten Daten während ihrer Bekanntmachung im Musterverfahrensregister
unversehrt und vollständig bleiben,
2. er von auftretenden Fehlfunktionen unverzüglich Kenntnis erlangt und diese unverzüglich behebt und
3. die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und der Zugang zu ihnen bei einem physischen oder
technischen Zwischenfall unverzüglich wiederhergestellt werden.
(2) Der Betreiber des Musterverfahrensregisters hat ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung
und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der
Sicherheit der Datenverarbeitung vorzusehen.
§7
Übergangsvorschriften
(1) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommene Eintragungen im Klageregister bleiben bestehen.
Das Gericht, das eine Eintragung vorgenommen hatte, prüft, ob die Eintragung zu berichtigen ist, weil eine
Vorschrift des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes oder dieser Verordnung eine andere Eintragung
verlangt. Bereits vorgenommene Eintragungen sind nicht allein deshalb zu berichtigen, weil das
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz und diese Verordnung die bisherigen Vorschriften ersetzt haben.
(2) § 1 Absatz 3 Nummer 1 in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung findet weiterhin Anwendung für
einen Prospekt, der nach dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung gebilligt
wurde, solange dieser Prospekt Gültigkeit hat.

(3) Vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom
16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240) vorgenommene Eintragungen im Klageregister bleiben bestehen.
Absatz 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.“
3. § 8 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 71 Absatz 2 Nummer 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai
1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„3. für die in § 1 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes genannten Ansprüche;“.
Artikel 4
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I
S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 32b wie folgt gefasst:
„§ 32b Ausschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrensfähigen Ansprüchen“.
2. § 32b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 32b
Ausschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrensfähigen Ansprüchen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für Klagen, in denen ein in § 1 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes genannter
Anspruch geltend gemacht wird, ist das folgende Gericht ausschließlich zuständig:
1. in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes das Gericht
am inländischen Sitz des betroffenen Emittenten oder des betroffenen Anbieters von sonstigen
Vermögensanlagen,
2. in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes das Gericht am
inländischen Sitz der Zielgesellschaft und
3. in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes das Gericht am
inländischen Sitz des betroffenen Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen.“
Artikel 5
Änderung des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes
Dem § 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272, S. 2) wird
folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Zulässigkeit einer Verbandsklage nach diesem Gesetz steht nicht entgegen, dass wegen desselben
Lebenssachverhalts ein Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz eröffnet worden ist.“
Artikel 6
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das
zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 12 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 10 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 13“ ersetzt.
2. In § 22 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 23“ ersetzt.

3. § 51a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 13“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 8“ durch die Angabe „§ 10“ ersetzt.
4. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1210 wird in Absatz 2 der Anmerkung die Angabe „§ 10 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 13“ ersetzt.
b) In Nummer 1211 wird im Gebührentatbestand in Nummer 3 die Angabe „§ 23“ durch die Angabe „§ 26“ ersetzt.
c) In Nummer 1821 wird im Gebührentatbestand die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 23“ ersetzt.
d) In Nummer 1902 wird im Gebührentatbestand die Angabe „§ 10 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 13“ ersetzt.
e) In Nummer 9004 wird in Absatz 2 der Anmerkung die Angabe „§ 6“ durch die Angabe „§ 7“ ersetzt.
f) In Nummer 9018 wird in den Absätzen 2 und 3 Satz 2 der Anmerkung jeweils die Angabe „§ 8 KapMuG“ durch
die Wörter „§ 10 KapMuG oder unter den in § 18 Abs. 2 KapMuG genannten Voraussetzungen“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch
Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter „Klageregister nach § 4“ durch die Wörter „Musterverfahrensregister
nach § 5“ ersetzt.
2. In § 23 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Zivilprozessordnung“ die Wörter „oder nach § 17 Absatz 1 oder 2
des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes“ eingefügt.
Artikel 8
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2022 (BGBl. I S. 610),
das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 15 Absatz 5 Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 23“ durch die Angabe „§ 26“ ersetzt.
2. § 41a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 8“ durch die Angabe „§ 10“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 12“ durch die Angabe „§ 16“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird aufgehoben.
bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitteilung kann durch öffentliche Bekanntmachung im Musterverfahrensregister ersetzt werden.“
3. Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) In Vorbemerkung 3.2.2 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 23“ ersetzt.
b) In Nummer 3338 wird im Gebührentatbestand die Angabe „§ 10 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 13“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 204 Absatz 1 Nummer 6a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar
2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 212) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„6a. die öffentliche Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses in einem Musterverfahren für Ansprüche, denen
derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens, wenn die
Ansprüche zum Musterverfahren angemeldet werden,“.

Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetz vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juli 2024
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 240. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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