Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 2082
BGBl. 2014 I S. 2082 · 10.101 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Durchführung des Haager Übereinkommens
vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen sowie
zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Gerichts- und Notarkosten-
gesetzes, des Altersteilzeitgesetzes und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 10. Dezember 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Anerkennungs-
und Vollstreckungsausführungsgesetzes
Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„Abschnitt 7
Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005
über Gerichtsstandsvereinbarungen
§ 58 Bescheinigungen zu inländischen Titeln“.
2. § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Durchführung folgender Abkommen der Euro-
päischen Union:
a) Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über
die gerichtliche Zuständigkeit und die Aner-
kennung und Vollstreckung von Entscheidun-
gen in Zivil- und Handelssachen;
b) Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005
über Gerichtsstandsvereinbarungen.“
3. In § 34 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „das in
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 genannte“ durch die Wörter
„jedes der in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten“
ersetzt.
4. Folgender Abschnitt 7 wird angefügt:
„Abschnitt 7
Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005
über Gerichtsstandsvereinbarungen
§ 58
Bescheinigungen zu inländischen Titeln
(1) Bescheinigungen nach Artikel 13 Absatz 1
Buchstabe e und Absatz 3 des Haager Übereinkom-
mens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsverein-
barungen werden von dem Gericht ausgestellt, dem
die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des
Titels obliegt.
(2) Die Entscheidung über die Ausstellung der
Bescheinigung nach Artikel 13 Absatz 3 des Haager
Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichts-
standsvereinbarungen ist anfechtbar. Hierfür gelten
die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Ent-
scheidung über die Erteilung der Vollstreckungs-
klausel sinngemäß.“
Artikel 2
Änderung des
Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778;
2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1964) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 20 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. die Ausstellung von Bescheinigungen nach Arti-
kel 13 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 3 des
Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005
über Gerichtsstandsvereinbarungen;“.
2. § 25a wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „sowie Absatz 2“ werden gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 20 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.“
Artikel 3
Änderung des
Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154),
das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2014
(BGBl. I S. 890) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 22 Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 57“ die
Angabe „oder § 58“ eingefügt.
2. In Nummer 1513 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis)
werden im Gebührentatbestand nach der Angabe
„§ 1110 ZPO“ die Wörter „oder nach § 58 AVAG“
eingefügt.
Artikel 4
Änderung des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
In § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9a Buchstabe c des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1964) ge-
ändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 57“ die
Angabe „oder § 58“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung des
Gerichts- und Notarkostengesetzes
Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli
2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Dauer-
betreuungen, Dauerpflegschaften,“ durch die Wörter
„Betreuungen und Pflegschaften, die nicht auf ein-
zelne Rechtshandlungen beschränkt sind (Dauerbe-
treuungen, Dauerpflegschaften), sowie bei“ ersetzt.
2. § 23 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. in Betreuungssachen und betreuungsgerichtli-
chen Zuweisungssachen ist der Betroffene, wenn
ein Betreuer oder vorläufiger Betreuer bestellt
oder eine Pflegschaft angeordnet worden ist;“.
3. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
ändert:
a) In Vorbemerkung 1.1 werden in Absatz 1 die Wör-
ter „Bei einer Betreuung“ durch die Wörter „In Be-
treuungssachen“ ersetzt.
b) Nach der Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 1
Abschnitt 1 wird folgende Vorbemerkung 1.1.1
eingefügt:
„Vorbemerkung 1.1.1:
Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn
ein vorläufiger Betreuer bestellt worden ist.“
c) Dem Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 11101
und der Anmerkung zu Nummer 11102 wird je-
weils folgender Satz angefügt:
„Geht eine vorläufige Betreuung in eine endgül-
tige über, handelt es sich um ein einheitliches Ver-
fahren.“
d) Nach der Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 6
Abschnitt 1 wird folgende Vorbemerkung 1.6.1
eingefügt:
„Vorbemerkung 1.6.1:
In Betreuungssachen werden von dem Betrof-
fenen Gebühren nur unter den in Vorbemerkung 1.1
Abs. 1 genannten Voraussetzungen erhoben.“
e) In Nummer 16110 wird die Anmerkung wie folgt
gefasst:
„(1) Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren,
die in den Rahmen einer bestehenden Betreuung
oder Pflegschaft fallen, auch wenn nur ein vorläu-
figer Betreuer bestellt ist.
(2) Die Gebühr entsteht ferner nicht, wenn das
Verfahren mit der Bestellung eines vorläufigen
Betreuers endet. In diesem Fall entstehen Gebüh-
ren nach Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 wie nach
der Bestellung eines nicht nur vorläufigen Betreu-
ers.“
Artikel 6
Änderung des
Altersteilzeitgesetzes
Nach § 15h des Altersteilzeitgesetzes vom
23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Arti-
kel 3a des Gesetzes vom 23. Juni 2014 (BGBl. I S. 787)
geändert worden ist, wird folgender § 15i eingefügt:
„§ 15i
Übergangsregelung
zum Gesetz zu Änderungen im
Bereich der geringfügigen Beschäftigung
Wurde mit der Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2013
begonnen, gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
die bis zu diesem Zeitpunkt in einer versicherungspflich-
tigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozial-
gesetzbuch gestanden haben, auch nach dem 31. De-
zember 2012 als versicherungspflichtig beschäftigt,
wenn sie die bis zum 31. Dezember 2012 geltenden
Voraussetzungen für das Vorliegen einer versicherungs-
pflichtigen Beschäftigung weiterhin erfüllen.“
Artikel 7
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 89 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das
50. Lebensjahr vollendet haben, kann die Förder-
dauer bis zu 36 Monate betragen, wenn die Förde-
rung bis zum 31. Dezember 2019 begonnen hat.“
2. In § 131a Nummer 2 wird die Angabe „2014“ durch
die Angabe „2019“ ersetzt.

3. In § 133 Absatz 1 wird die Angabe „2015“ durch die
Angabe „2018“ ersetzt.
4. In § 142 Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil nach
Nummer 2 die Angabe „2014“ durch die Angabe
„2015“ ersetzt.
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 an demselben Tag in Kraft, an dem das Haager
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichts-
standsvereinbarungen nach seinem Artikel 31 Absatz 1
für die Europäische Union mit Ausnahme Dänemarks in
Kraft tritt. Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im
Bundesgesetzblatt bekannt.
(2) Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 5 treten am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
(3) Die Artikel 6 und 7 treten am 1. Januar 2015 in
Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Dezember 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a
M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 2082. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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