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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 2082

BGBl. 2014 I S. 2082 · 10.101 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 2082 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2082
                                      Gesetz
                zur Durchführung des Haager Übereinkommens
          vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen sowie
    zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Gerichts- und Notarkosten-
  gesetzes, des Altersteilzeitgesetzes und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
                                            Vom 10. Dezember 2014

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

            Änderung des Anerkennungs-
       und Vollstreckungsausführungsgesetzes
   Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

                       „Abschnitt 7

       Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005
          über Gerichtsstandsvereinbarungen
  § 58   Bescheinigungen zu inländischen Titeln“.

2. § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

  „2. die Durchführung folgender Abkommen der Euro-
      päischen Union:

       a) Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über
          die gerichtliche Zuständigkeit und die Aner-
          kennung und Vollstreckung von Entscheidun-
          gen in Zivil- und Handelssachen;

       b) Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005
          über Gerichtsstandsvereinbarungen.“

3. In § 34 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „das in
   § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannte“ durch die Wörter
   „jedes der in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten“
   ersetzt.
4. Folgender Abschnitt 7 wird angefügt:

                      „Abschnitt 7
       Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005
          über Gerichtsstandsvereinbarungen

                          § 58

         Bescheinigungen zu inländischen Titeln
     (1) Bescheinigungen nach Artikel 13 Absatz 1
  Buchstabe e und Absatz 3 des Haager Übereinkom-
  mens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsverein-
  barungen werden von dem Gericht ausgestellt, dem
  die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des
  Titels obliegt.

     (2) Die Entscheidung über die Ausstellung der
  Bescheinigung nach Artikel 13 Absatz 3 des Haager
  Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichts-
  standsvereinbarungen ist anfechtbar. Hierfür gelten
  die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Ent-
  scheidung über die Erteilung der Vollstreckungs-
  klausel sinngemäß.“

                       Artikel 2

                  Änderung des
               Rechtspflegergesetzes

  Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778;
2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1964) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
  „8. die Ausstellung von Bescheinigungen nach Arti-
      kel 13 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 3 des
      Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005
      über Gerichtsstandsvereinbarungen;“.
2. § 25a wird wie folgt geändert:
BGBl. 2014, Seite 2083 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2083
  a) Die Wörter „sowie Absatz 2“ werden gestrichen.
  b) Folgender Satz wird angefügt:

     „§ 20 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.“

                       Artikel 3

                    Änderung des
               Gerichtskostengesetzes
  Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154),
das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2014
(BGBl. I S. 890) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 22 Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 57“ die
   Angabe „oder § 58“ eingefügt.
2. In Nummer 1513 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis)
   werden im Gebührentatbestand nach der Angabe
   „§ 1110 ZPO“ die Wörter „oder nach § 58 AVAG“

   eingefügt.

                       Artikel 4
                  Änderung des
         Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
  In § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9a Buchstabe c des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1964) ge-
ändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 57“ die
Angabe „oder § 58“ eingefügt.

                       Artikel 5

                   Änderung des
        Gerichts- und Notarkostengesetzes
  Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli

2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 9 des

Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Dauer-

   betreuungen, Dauerpflegschaften,“ durch die Wörter

   „Betreuungen und Pflegschaften, die nicht auf ein-

   zelne Rechtshandlungen beschränkt sind (Dauerbe-

   treuungen, Dauerpflegschaften), sowie bei“ ersetzt.

2. § 23 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
  „1. in Betreuungssachen und betreuungsgerichtli-
      chen Zuweisungssachen ist der Betroffene, wenn
      ein Betreuer oder vorläufiger Betreuer bestellt
      oder eine Pflegschaft angeordnet worden ist;“.
3. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
   ändert:
  a) In Vorbemerkung 1.1 werden in Absatz 1 die Wör-
     ter „Bei einer Betreuung“ durch die Wörter „In Be-
     treuungssachen“ ersetzt.
  b) Nach der Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 1
     Abschnitt 1 wird folgende Vorbemerkung 1.1.1
     eingefügt:
     „Vorbemerkung 1.1.1:
        Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn
     ein vorläufiger Betreuer bestellt worden ist.“
  c) Dem Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 11101
     und der Anmerkung zu Nummer 11102 wird je-
     weils folgender Satz angefügt:

      „Geht eine vorläufige Betreuung in eine endgül-
      tige über, handelt es sich um ein einheitliches Ver-
      fahren.“

   d) Nach der Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 6
      Abschnitt 1 wird folgende Vorbemerkung 1.6.1
      eingefügt:

      „Vorbemerkung 1.6.1:
         In Betreuungssachen werden von dem Betrof-
      fenen Gebühren nur unter den in Vorbemerkung 1.1
      Abs. 1 genannten Voraussetzungen erhoben.“
   e) In Nummer 16110 wird die Anmerkung wie folgt
      gefasst:
         „(1) Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren,
      die in den Rahmen einer bestehenden Betreuung
      oder Pflegschaft fallen, auch wenn nur ein vorläu-
      figer Betreuer bestellt ist.

         (2) Die Gebühr entsteht ferner nicht, wenn das

      Verfahren mit der Bestellung eines vorläufigen
      Betreuers endet. In diesem Fall entstehen Gebüh-
      ren nach Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 wie nach
      der Bestellung eines nicht nur vorläufigen Betreu-
      ers.“

                        Artikel 6
                     Änderung des
                 Altersteilzeitgesetzes

   Nach § 15h des Altersteilzeitgesetzes vom
23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Arti-
kel 3a des Gesetzes vom 23. Juni 2014 (BGBl. I S. 787)
geändert worden ist, wird folgender § 15i eingefügt:

                         „§ 15i

                 Übergangsregelung

            zum Gesetz zu Änderungen im

       Bereich der geringfügigen Beschäftigung

   Wurde mit der Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2013

begonnen, gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

die bis zu diesem Zeitpunkt in einer versicherungspflich-

tigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozial-

gesetzbuch gestanden haben, auch nach dem 31. De-

zember 2012 als versicherungspflichtig beschäftigt,
wenn sie die bis zum 31. Dezember 2012 geltenden
Voraussetzungen für das Vorliegen einer versicherungs-
pflichtigen Beschäftigung weiterhin erfüllen.“

                        Artikel 7
                    Änderung des
          Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 89 wird folgender Satz angefügt:
   „Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das
   50. Lebensjahr vollendet haben, kann die Förder-
   dauer bis zu 36 Monate betragen, wenn die Förde-
   rung bis zum 31. Dezember 2019 begonnen hat.“
2. In § 131a Nummer 2 wird die Angabe „2014“ durch
   die Angabe „2019“ ersetzt.
BGBl. 2014, Seite 2084 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2084
3. In § 133 Absatz 1 wird die Angabe „2015“ durch die
   Angabe „2018“ ersetzt.
4. In § 142 Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil nach
   Nummer 2 die Angabe „2014“ durch die Angabe
   „2015“ ersetzt.

                      Artikel 8
                    Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 an demselben Tag in Kraft, an dem das Haager

                               Die verfassungsmäßigen Rechte
                            sind gewahrt.

  Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichts-
  standsvereinbarungen nach seinem Artikel 31 Absatz 1
  für die Europäische Union mit Ausnahme Dänemarks in
  Kraft tritt. Das Bundesministerium der Justiz und für
  Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im
  Bundesgesetzblatt bekannt.
    (2) Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 5 treten am Tag
  nach der Verkündung in Kraft.
    (3) Die Artikel 6 und 7 treten am 1. Januar 2015 in
  Kraft.

des Bundesrates
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                              Berlin, den 10. Dezember 2014
                                           Der Bundespräsident
                                              Joachim Gauck
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a
M e r k e l
                                             Der Bundesminister
                              d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                    Heiko Maas
                                          Die Bundesministerin
                                         für Arbeit und Soziales
                                              Andrea Nahles

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 2082. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1196ea5b858f6ec8….