Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 1079 Zuständigkeit

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Für die Ausstellung der Bestätigungen nach

der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

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