§ 1079 Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Für die Ausstellung der Bestätigungen nach
2.
Artikel 6 Abs. 2 und 3
der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.