§ 1079 Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Für die Ausstellung der Bestätigungen nach
2.
Artikel 6 Abs. 2 und 3
der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 1079 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 24.04.2014 – VII ZB 28/13Europäischer Vollstreckungstitel: Zur Frage der ordre public-Überprüfung im VollstreckungsstaatZitiert von 10
- OLG Zweibrücken, 13.04.2023 – 3 W 11/23
- LG Hamburg, 26.02.2016 – 318 O 41/16
- OLG Hamm, 02.10.2008 – 19 W 21/08Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.