Gesetze / Familienpflegezeitgesetz
FPfZG§ 16 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPfZG/16?asof=2021-04-01#abs-1 (1) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt, dass die wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden vorübergehend unterschritten werden darf, längstens jedoch für die Dauer von einem Monat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPfZG/16?asof=2021-04-01#abs-2 (2) Abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 1 gilt für Familienpflegezeit, die spätestens am 1. Juni 2021 beginnt, dass die Ankündigung gegenüber dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor dem gewünschten Beginn in Textform erfolgen muss.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FPfZG/16?asof=2021-04-01#abs-3 (3) Abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 4 muss sich die Familienpflegezeit nicht unmittelbar an die Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des Pflegezeitgesetzes anschließen, wenn der Arbeitgeber zustimmt, die Gesamtdauer nach § 2 Absatz 2 von 24 Monaten nicht überschritten wird und die Familienpflegezeit spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 endet. Die Ankündigung muss abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 5 spätestens zehn Tage vor Beginn der Familienpflegezeit erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FPfZG/16?asof=2021-04-01#abs-4 (4) Abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 6 muss sich die Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des Pflegezeitgesetzes nicht unmittelbar an die Familienpflegezeit anschließen, wenn der Arbeitgeber zustimmt, die Gesamtdauer nach § 2 Absatz 2 von 24 Monaten nicht überschritten wird und die Pflegezeit spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 endet. Die Inanspruchnahme ist dem Arbeitgeber spätestens zehn Tage vor Beginn der Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des Pflegezeitgesetzes in Textform anzukündigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FPfZG/16?asof=2021-04-01#abs-5 (5) Abweichend von § 2a Absatz 2 Satz 1 gilt, dass die Vereinbarung in Textform zu treffen ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FPfZG/16?asof=2021-04-01#abs-6 (6) Abweichend von § 2a Absatz 3 können Beschäftigte mit Zustimmung des Arbeitgebers nach einer beendeten Familienpflegezeit zur Pflege oder Betreuung desselben pflegebedürftigen Angehörigen Familienpflegezeit erneut, jedoch insgesamt nur bis zur Höchstdauer nach § 2 Absatz 1 in Anspruch nehmen, wenn die Gesamtdauer von 24 Monaten nach § 2 Absatz 2 nicht überschritten wird und die Familienpflegezeit spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 endet.
Änderungsverlauf
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16.09.2022 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 3c des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I 1454)
BGBl. 2022 I S. 1454
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28.06.2022 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 2b des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I 938)
BGBl. 2022 I S. 938
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23.03.2022 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2022 (BGBl. I 482)
BGBl. 2022 I S. 482
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22.11.2021 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4906)
BGBl. 2021 I S. 4906
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2020)
BGBl. 2021 I S. 2020
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29.03.2021 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I 370)
BGBl. 2021 I S. 370
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 4b des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3299)
BGBl. 2020 I S. 3299
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 16 aufgehoben durch Artikel 9 1. 1. 2021 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2020 I S. 2208
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19.05.2020 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 18 Abs. 8a 30. 9. 2020 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I 1018)
BGBl. 2020 I S. 1018
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.