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Artikel 4 · BT-Drs. 19/29765 · S. 28

Zu Artikel 4 (Änderung des Familienpflegezeitgesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des Familienpflegezeitgesetzes)
Zu Nummer 1
Aufgrund des sich fortsetzenden Infektionsgeschehens und der andauernden Corona-Pandemie werden auf Antrag
im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2021 auch weiterhin Kalendermonate bei der Berechnung des
durchschnittlichen Arbeitsentgelts durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben außer
Betracht gelassen, in denen das Einkommen, zum Beispiel infolge von Kurzarbeit, abgesenkt war.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Die Verkürzung der Ankündigungsfrist auf zehn Arbeitstage in Textform wird verlängert und gilt für Familien­
pflegezeit, die spätestens am 1. Dezember 2021 gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt wird.
Zu Buchstabe b
Verlängert wird die Regelung in Absatz 3, wonach die oder der Beschäftigte das Recht hat, mit Zustimmung des
Arbeitgebers Familienpflegezeit nach einer beendeten Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, ohne dass die Freistel­
lungen unmittelbar aneinander anschließen müssen. Die Familienpflegezeit kann längstens bis zum 31. Dezember
2021 in Anspruch genommen werden. Gleiches gilt auch für die Inanspruchnahme der Pflegezeit oder Freistellung
nach § 3 Absatz 5 des Pflegezeitgesetzes nach einer Familienpflegezeit gemäß Absatz 4. Auch hier muss die Pfle­
gezeit spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2021 enden.
Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit für die Pflege oder Betreuung desselben nahen
Angehörigen, auch wenn eine bereits in Anspruch genommene Familienpflegezeit beendet ist, wird verlängert.
Die Familienpflegezeit muss spätestens bis zum 31. Dezember 2021 beendet sein.

BT-Drs. 19/29765 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/29765, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 84.101–85.725 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 921b2c0bc5a60aca….

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