Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 18 · BT-Drs. 20/15 · S. 42
Zu Artikel 18 (Änderung des Familienpflegezeitgesetzes)
Zu Artikel 18 (Änderung des Familienpflegezeitgesetzes) Zu Nummer 1 Unabhängig von einer möglichen Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne des § 5 Infektionsschutzgesetz setzt sich in der bevorstehenden kalten Jahreszeit das Infektionsgesche hen fort. Zur Abwehr einer Gefahr sozialer und wirtschaftlicher Härte für besonders von der COVID-19-Pandemie beruflich betroffene Gruppen werden deshalb auf Antrag im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. März 2022 auch weiterhin Kalendermonate bei der Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben außer Betracht gelassen, in denen das Einkommen, zum Beispiel infolge von Kurzarbeit, abgesenkt war. Der Zusammenhang des geringeren Arbeitsentgelts mit der COVID-19- Pandemie wird weiterhin vermutet. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Die Verkürzung der Ankündigungsfrist auf zehn Arbeitstage in Textform wird verlängert und gilt für Familien pflegezeit, die spätestens am 1. März 2022 beginnt. Zu Buchstabe b Verlängert wird die Regelung in Absatz 3, wonach die oder der Beschäftigte das Recht hat, mit Zustimmung des Arbeitgebers Familienpflegezeit nach einer beendeten Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, ohne dass die Freistel lungen unmittelbar aneinander anschließen müssen. Die Familienpflegezeit kann längstens bis zum Ablauf des 31. März 2022 in Anspruch genommen werden. Gleiches gilt auch für die Inanspruchnahme der Pflegezeit oder Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des Pflegezeitgesetzes nach einer Familienpflegezeit gemäß Ab satz 4. Auch hier muss die Pflegezeit spätestens mit Ablauf des 31. März 2022 enden. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit für die Pflege oder Betreuung desselben nahen Angehörig
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.981 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 20/15, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 153.713–155.694 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 35059e913de673fb….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP