Gesetze / Familienpflegezeitgesetz
FPfZG§ 15 Übergangsvorschrift
Stand: 10.06.2019
Die Vorschriften des Familienpflegezeitgesetzes in der Fassung vom 6. Dezember 2011 gelten in den Fällen fort, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Darlehens nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 bis einschließlich 31. Dezember 2014 vorlagen.
Änderungsverlauf
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23.12.2014 Ausfertigung
§ 15 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2462)
BGBl. 2014 I S. 2462
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