Gesetze / Stabilisierungsfondsgesetz
StFG§ 6 Garantieermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Fonds wird ermächtigt, für den Fonds Garantien bis zur Höhe von 400 Milliarden Euro für ab Inkrafttreten dieses Gesetzes und bis zum 31. Dezember 2015 begebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen des Finanzsektors zu übernehmen, um Liquiditätsengpässe zu beheben und die Refinanzierung am Kapitalmarkt zu unterstützen; die Laufzeit der Garantien und der abzusichernden Verbindlichkeiten darf 84 Monate für gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) und 60 Monate für andere Verbindlichkeiten nicht übersteigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Übernahme von Garantien für Verbindlichkeiten von Zweckgesellschaften, die Risikopositionen eines Unternehmens des Finanzsektors übernommen haben. Für die Übernahme von Garantien ist ein Entgelt in angemessener Höhe zu erheben.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/6?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Soweit Schuldtitel und sonstige Forderungen vom Fonds garantiert sind,
In einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners der Forderungen kann der Fonds seine Rückgriffsforderungen gegen den Schuldner als Insolvenzforderung anmelden. § 41 Absatz 2 der Insolvenzordnung findet insoweit keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 39 Abs. 2 und 3 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine Garantie ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Fonds daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. Soweit der Fonds in den Fällen der Garantieübernahme nach Absatz 1 ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine Garantie auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/6?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 4 unverzüglich zu unterrichten.
Änderungsverlauf
-
27.03.2020 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 543)
BGBl. 2020 I S. 543
-
10.12.2014 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I 2091)
BGBl. 2014 I S. 2091
-
20.12.2012 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I 2777)
BGBl. 2012 I S. 2777
-
24.02.2012 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 206)
BGBl. 2012 I S. 206
-
09.12.2010 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1900)
BGBl. 2010 I S. 1900
-
17.07.2009 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 1980)
BGBl. 2009 I S. 1980
-
07.04.2009 Ausfertigung
§ 6 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2009 (BGBl. I 725)
BGBl. 2009 I S. 725
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.