Gesetze / Stabilisierungsfondsgesetz

StFG

§ 5 Vermögenstrennung, Bundeshaftung

Stand: 10.06.2019

Bund19 Entscheidungen

Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Fonds; dieser haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.

§ 4 § 5a