Gesetze / Stabilisierungsfondsgesetz
StFG§ 5 Vermögenstrennung, Bundeshaftung
Stand: 10.06.2019
Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Fonds; dieser haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 5 StFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 26.03.2009 – 1 BvR 119/09Zitiert von 2
- BVerfG, 15.12.1959 – 1 BvL 10/55Zur Frage der verfassungsmäßigen Abgrenzung von Amnestietatbeständen (Platow-Komplex; Verwaltung und Presse)Zitiert von 18
- BGH, 05.04.1955 – 5 StR 79/55
- BGH, 01.03.1955 – 5 StR 45/55
- BGH, 19.10.1954 – 5 StR 179/54Zitiert von 1
- BGH, 14.09.1954 – 5 StR 741/53Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 29.09.1953 – 5 StR 797/52Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 StFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.04.2009 Ausfertigung
§ 5 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2009 (BGBl. I 725)
BGBl. 2009 I S. 725
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