Gesetze / Stabilisierungsfondsgesetz
StFG§ 5 Vermögenstrennung, Bundeshaftung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
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Nach Gewicht
- BGH, 05.04.1955 – 5 StR 79/55
- BGH, 01.11.1955 – 5 StR 425/55
- BGH, 03.05.1955 – 5 StR 240/54
- BVerfG, 26.03.2009 – 1 BvR 119/09Zitiert von 2
- BVerfG, 15.12.1959 – 1 BvL 10/55Zur Frage der verfassungsmäßigen Abgrenzung von Amnestietatbeständen (Platow-Komplex; Verwaltung und Presse)Zitiert von 14
- BGH, 18.11.1971 – 1 StR 302/71Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 StFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Fonds; dieser haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.