§ 41 Nicht fällige Forderungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/41#abs-1 (1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/41#abs-2 (2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.
Wird zitiert von 126 Entscheidungen zu § 41 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 18.05.2021 – 3 AZR 317/20Betriebsrentenansprüche - Kapitalisierung - AbzinsungsfaktorZitiert von 3
- ArbG Reutlingen, 28.01.2020 – 7 Ca 251/19Zitiert von 2
- LAG Baden-Württemberg, 16.06.2020 – 15 Sa 2/20Zitiert von 1
- BGH, 12.01.2017 – IX ZR 130/16Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Kündigung eines unverzinslichen DarlehensZitiert von 4
- BFH, 23.07.2020 – V R 44/19 · Haftung bei ForderungsabtretungZitiert von 2
- LG Düsseldorf, 16.06.2016 – 1 O 420/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 27.08.2025 – II R 50/21(Entfallen der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG infolge eines Insolvenzplans)
- BSG, 13.05.2025 – B 12 BA 12/23 RBetriebsprüfung - Insolvenz des Arbeitgebers - keine Befugnis des Rentenversicherungsträgers zur Feststellung von Beitragsnachforderungen mittels Betriebsprüfungsbescheid nach Eröffnung des InsolvenzverfahrensZitiert von 1
- BAG, 21.01.2025 – 3 AZR 45/24Ansprüche des Pensions-Sicherungs-Vereins - VerjährungZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.