Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 41 Nicht fällige Forderungen

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund124 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/41#abs-1 (1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/41#abs-2 (2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.

§ 40 § 42