Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 11.01.1955 – 2 StR 230/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Wer als Zeuge vor dem Ermittlungsrichter und in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer vorsätzlich uneidlich falsch aussagt und sich dadurch eines fortgesetzten Vergehens der falschen uneidlichen Aussage schuldig macht. ist, wenn er in demselben Verfahren in einer späteren Hauptverhandlung vor der Strafkammer seine Aussage wiederholt und beschwört, nur wegen Meineids zu bestrafen (Weiterbildung von BGHSt II. Gesetz: StGB | 79; StFG 1949 § 2 Abs 2, StPO §§ 460, 462 Rechtssatzs Bei bedingtem Straferlass nach § 2 Abs 2 StFG 1949 ist die Strafe unter auflösender Bedingung erlassen, Ob der Erlass durch eine spätere Verurteilung hinfällig wird, hat die Vollstreckungsbehörde oder das zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Strafvollstreckung berufene Gericht zu entscheiden. Die Bildung einer Gesamtstrafe unter Heranziehung der bedingt erlassenen Strafe ist daher nur nachträglich in dem Verfahren nach § 460, 462 StPO möglich.
2258 003
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I. Gesetze StGB 88 153, 154
Rechtssatz: Wer als Zeuge vor dem Ermittlungsrichter und in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer vorsätzlich uneidlich falsch aussagt und sich dadurch eines fortgesetzten Vergehens der falschen uneidlichen Aussage schuldig macht. ist, wenn er in demselben Verfahren in einer späteren Hauptverhandlung vor der Strafkammer seine Aussage wiederholt und beschwört, nur wegen Meineids zu bestrafen (Weiterbildung von BGHSt
Rechtssatzs Bei bedingtem Straferlass nach § 2 Abs 2 StFG 1949 ist die Strafe unter auflösender Bedingung erlassen, Ob der Erlass durch eine spätere Verurteilung hinfällig wird, hat die Vollstreckungsbehörde oder das zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Strafvollstreckung berufene Gericht zu entscheiden. Die Bildung einer Gesamtstrafe unter Heranziehung der bedingt erlassenen Strafe ist daher nur nachträglich in dem Verfahren nach § 460, 462 StPO möglich.
Aktenzeichen: 2 StR 230/54 Urteil des BGH v. 11. Januar 1955 LG Bremen
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2_StR. 230/54
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
die Hausfrau Tori R EEE ch. Weile aus DU, geboren am EEE: 1890 in 1m c EEEN,
wegen Anstiftung zum Neineid u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Wim als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Lendgerichts in Bremen vom 21. Dezember 1955
1. dahin abgeändert, dass die Angeklagte wegen Anstiftung zum Meineid verurteilt ist, .
2. im Strafausspruch und .. Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen:
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gegen die Angeklagte war im Jahre 1949 ein Verfahren wegen Kuppelei anhängig. Sie war beschuldigt,u.a. die Hausgehilfin Ursula Kr@ff® verkuppelt und es ihr erlaubt zu haben, in ihrem Hause "Wp StB Nr 4" mit Amerikänern geschlechtlich zu’verkehren. Da sie damit’ rechnete, dass Ursula Kr als Zeugin vernommen werde, redete sie ihr zu, bei einer Vernehmung wahrheitswidrig auszusagen, dass sie nie in der Wohnung der Angeklagten mit Amerikanern geschlechtlich verkehrt habe. Sie wollte, dass Ursula Kr® die falsche Aussage im Falle ihrer Vereidigung auch beschwöre. Diese beschloss auf Grund des Zuredens, die Angeklagte nicht "hereinzureissen" und entsprechend auszusagen. Am 18. Februar 1949 bekundete sie vor dem £Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Bremen, dass sie zwar mit Amerikanern, die bei Rem zu Besuch waren, geschlechtlich verkehrt habe, aber nicht im Hause der Rein, sondern in ihrem Zimmer in der S@Bstrasse 3. Die Aussage war unwahr. Kr@® wurde nicht vereidigt. In der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Landgerichts in Bremen gegen äie Angeklagte RO an 12. Juli 1949 wiederholte sie ihre falsche Aussage. Sie blieb wieder unvereidigt. Nachdem diese Hauptverhandlung offenbar ausgesetzt woräüen war, wurde sie in der neuen Hauptverhandlung am 16. Dezember 1949 wiederum als Zeugin gehört. Auch hier blieb sie bei ihrer unwahren Darstellung, dass sie nicht im Hause der Rem, sondern in ihrem Zimmer in der Strasse mit Amerikanern geschlechtlich verkehrt habe, und beschwor nun ihre Aussage»
Die Strafkammer hat angenommen, dass Ursula Kr sich durch die falsche uneidliche Aussage vom 18. Februar und 12. Juli 1949 eines fortgesetzten Vergehens nach
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§ 153 StGB schuldig gemacht habe. Sie hat insoweit das Verfahren auf Grund des Gesetzes über Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 eingestellt. We-
gen der Aussage am 16. Dezember 1949 hat sie Ursula Kr@® wegen Meineiäds verurteilt. Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Anstiftung zum Meineid in Tateinheit mit Anstiftung zu einer fortgesetzten falschen uneidlichen Aussage verurteilt.
Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zym Teil begründet.
Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Die Revision meint, die Strafkammer habe zur Klärung der Widersprüche bei der Beschreibung der Räumlichkeiten eine Ortsbesichtigung vornehmen müssen. Einen Antrag auf Vornahme eines Augenscheins hat nach der Sitzungsniederschrift die Angeklagte nicht gestellt. Das Urteil lässt keine Widersprüche der bezeichneten Art erkennen. Das Gericht hat den Angaben der Kr@® Glauben geschenkt, demnach auch, soweit sie sich auf die Örtlichkeit erstrecken. Es ist hiernach nicht ersichtlich, dass die Umstände zur weiteren Aufklärung in dieser Richtung und zur Vornahme eines Augenscheins drängten. Soweit im übrigen die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, führt sie nicht an, welche weiteren Beweismittel die Strafkammer zur Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen. Die Rüge ist daher nicht ordnungsmässig erhoben (BCHSt 2, 168).
Mit ihren Ausführungen zur Sachbeschwerde wendet sich die Revision unzulässigerweise nur gegen die tatsächlichen Feststellungen und die tatrichterliche Beweiswürdigung, die
gegen keine Denkgesetze verstösst und keine Widersprüche zeigt:
Bedenken begegnet jedoch die rechtliche Würdigung.
Das Urteil stellt fest, dass die. Angeklagte in dem gegen sie wegen Kuppelei anhängigen Strafverfahren die Hausgehilfin Kris überredete, als Zeugin unwahrerweise zu bekunden, nie in der Wohnung der Angeklagten mit Amerikanern geschlechtlich verkehrt zu haben. Kr sagte dementsprechend im Ermittlungsverfahren am 18. Februar 1949 vor dem Amtsgericht, in der ersten Hauptverhandlung am 12. Ju- -i 1949 und auch in der zweiten Hauptverhandlung am 16. Dezember 1949 vor der Strafkammer des Landgerichts in Bremen als Zeugin falsch aus. Sie wurde nur in der Hauptverhandlung am 16. Dezember 1949 vereidigt. Die Strafkammer ist überzeugt, Ursula Kr habe ihre falschen Aussagen vor Gericht auf Grund eines einheitlichen Gesamtvorsatzes gemacht. Sie würdigt deshalb die beiden uneidlichen felschen Aussagen am 18. Februar und 12. Juli 1949 als eine fortgesetzte Tat. Sie verneint jedoch einen Fortsetzungszusammenhang mit dem Meineid am 16. Dezember 1949, weil mehrere in sick abgeschlossene und insoweit voneinander getrennte Aussagen vorlägen und es an der Gleichartigkeit der einzelnen Ausführungshandlungen fehle: Sie nimmt daher eine Anstiftung der Angeklagten zur fortgesetzten uneidlichen falschen Aussage in Tateinheit mit Anstiftung zum Meineid an. Dem ist nicht beizutreten.
Es ist zwar richtig, dass der Bundesgerichtshof, auf dessen Rechtsprechung sich das Urteil beruft, den Meineid nicht lediglich als erschwerte Form der falschen Aussage, sondern als Straftat eigener Art bewertet, deshalb die Möglichkeit eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen Mein-
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eid und nachfolgender falscher uneidlicher Aussage sowie umgekehrt verneint, vielmehr in diesem Falle zwei selbständige Taten im Sinne des § 74 StGB annimmt (BGHSt 1, 380; 2, 233). Tatmehrheit liegt jedoch nur vor, wenn zwei getrennte Aussagen gemacht wurden, von denen eine unbeeidigt blieb, die andere beschworen wurde. Dass solche getre te Aussagen vorliegen, hat der 5. Strafsenat des Bundes- _ gerichtshofs in Ergänzung der angeführten Rechtsauffassung jedoch damn verneint, wenn in demselben Verfahren ein Zeuge in einem oder mehreren Terminen, sofern sie insgesamt betrachtet eine einheitliche Vernehmung bilden, zunächst eine falsche Aussage uneidlich macht und sie schlies lich beschwört,. In einem solchen Falle gehe die vorsätzliche falsche Aussage in dem Meineid aufund könne nicht mehr Gegenstand einer gesonderten rechtlichen Würdigung unter dem Gesichtspunkt des § 153 StGB sein. Ohne Bedeutung sei hierbei, ob der Täter schon von vornherein entschlossen war, die falsche Aussage unter Umständen auch zu beeiden, oder ob er den Entschluss der Eidesleistung erst nach Erstattung der falschen Aussage fasste (BEHSt 4, 244 /2477;
5, 44):
Dieser Rechtsauffassung tritt der Senat bei. Hiernach . geht im vorliegenden Falle die uneidliche falsche Aussage in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer am 12. Juli 1949 in dem in der Hauptverhandlung am 16. Dezember 1949 geleisteten keineid auf. Die Aussage vom 12. Juli 1949 ist aber ein Teil des von der Strafkammer zutreffend angenommenen fortgesetzten Vergehens nach § 153 StGB. Dies hat zur Folge, dass die ganze fortgesetzte Handlung, die im rechtlichen Sinne nur eine Tat ist, demnach auch der in der falschen uneidlichen Aussage vor dem Ermittlungsrichter am 18. Juli 1949 bestehende Teilakt in dem Meineid aufgeht; sie scheidet insgesamt als selbständige, einer geson-
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derten rechtlichen Beurteilung fähige Tat aus. Ohne rechtliche Bedeutung ist es dabei, dass der eine Teilakt, die Aussage vom 18. Februar 1949, in dem Ermittlungsverfahren begangen ist.
Die frühere Mitangeklagte Krb hat sich somit nur eines Meineides schuldig: gemacht. Die Angeklagte war daher nu» wegen Anstiftung zum Meineid zu verurteilen.
Das Revisionsgericht kann den Urteilsausspruch von sich aus ändern. Für die Verurteilung der früheren Mitangellagten Kr ist dies ohne Bedeutung, da die Strafkemmer sie nur wegen Meineides verurteilt hat.
Rechtlichen Bedenken. begegnet auch die Bildung einer Gesamtstrafe. oo
Die Angeklagte wer durch Urteil des Landgerichts in Bremen vom 16. Degember 1949 wegen Kuppelei zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Mit Beschluss vom 4. Mai 1950 hat das Landgericht sodenn die Strafe nach § 2 Abs 2 des Gesetzes zur Gewährung von Straf- ?reiheit vom 531. Dezember 1949 erlassen unter der Bedingung, dass dje Angeklagte nicht binnen eines Zeitraumes von drei Jahren seit dem 15. September 1949 ein Verbrechen oder ein vorsätzliches Vergehen verübt, und dabei festgestellt, dass die Angeklagte nicht aus ehrloser Gesinnung oder aus Gewinnsucht gehandelt hat. Mit dieser Strafe und der in vorliegender Sache ausgesprochenen Gefängnisstrafe- von einem Jahr hat die Strafkammer eine Gesamtstrafe gebildet und hierzu
ausgeführt, dass die Tat erst nach dem Stichtag,dem 15. Septem-
ber 1949, begangen sei, da der Meineid erst am 16. Dezember 1949 geleistet wurde, und der Straferlass damit hinfällig sei»
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Die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB setzt voraus, dass bei der Urteilsfällung die früher erkannte Strafe noch nicht verbüsst, verjährt oder erlassen ist:
Nach § 2 Abs 2 StFG 1949 werden noch nicht verbüsste Strafen bis’ zu einem Jahr erlassen unter der Bedingung, dass der Täter nicht binnen eines Zeitraumes von drei Jahren seit 15. September 1949 ein Verbrechen oder ein vorsätzliches Vergehen verübt und nicht aus Grausamkeit, aus ehrl.oser Gesinnung oder aus Gewinnsucht gehandelt hat. Diese Bedingung, ist, wie sich aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt, auflösender und nicht, wie bei Gewährung eines Straferlasses auf Grund einer Gnadenordnung, aufschiebender Natur (Brandstetter StFE § 2 Anm 20 ff, 59 ff; OLG Hamm in JMB
NRW 1952 S 35). Es ist dies auch für die entsprechenden Bestimmungen früherer Straffreiheitsgesetze anerkannt worden, so für den bedingten Erlass der Straffreiheitsgesetze von 1918 (RGB1 S 1393 und 1415), von 1936(RGB1 I S 378) und von 1938 (R@B1 I S 433)» Dies hat zur Folge, dass die Strafe bereits mit Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes am 31. De sember 1949 erlassen war. Zur Feststellung aber, ob. die auflösende Bedingung eingetreten und der gewährte Erlass hinfällig geworden ist, ist die Strafkammer im vorliegenden Verfahren nicht zuständig (R6St 53, 116, 250; Schäfer
StFG 1958, S 38).
§ 2 Abs 2 StFG bringt kein Verfahrens-, sondern ein Vollstreckungshindernis. Die Prüfung, ob ein bedingter Straferlass hinfällig geworden ist, obliegt daher der Vollstreckungsbehörde und unter Umständen dem zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Strafvollstreckung nach §§ 458, 462 StPO berufenen Gericht (RGSt 75, 371; BGH 1 StR 228/51 vom 19. Juni 1951 in JZ 1951, 569; 4 StR 385/53 vom 29. Oktober 1955). Der Einwand, es sei dies unzweckmässig, Ge die Strafkammer die Verurteilung wegen der neuen Tat ausspreche und daher der Eintritt der auflösenden Bedingung
offenbar sei, greift nicht durch. Zweckmässigkeitserwägungen können Zuständigkeitsbegrenzungen, die sich aus dem Wesen der Sache ergeben und dem Gesetze zu entnehmen sind, nicht entkräften. Es ist ein Unterschied, ob das erkennende Gericht eine Entscheidung zu treffen hat, die mit dem gegen desUrteil gegebenen Rechtsmittel angreifbar ist, oder ob
die für die Vollstreckung bestimmte Stelle oder das hierfür zuständige Gericht entscheidet und das weitere Verfahren sich nach §§ 458 ff, 462 StPO richtet (BGH 1 StR 228/51). Die Strafksmmer kann daher im vorliegenden Falle die bedingt erlassene Strafe nicht zur Bildung einer Gesamtstrafe heranziehen dies muss vielmehr dem nach §§ 460, 462 StPO vorgesehenen Verfahren und dem hierfür zuständigen Gericht überlassen bleiben (siehe auch RGBt 53, 116):
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner
Dr Amdt Menges
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