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BGH Entscheidung vom 13.03.1956 – 2 StR 472/55

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

1.) Die Prüfung, ob das Verfahrenshindernis der Straffreiheit nach § 2 StFG 1954 vorliegt, hat grundsätzlich den Vorrang vor einer Entscheidung nach § 27 JGG. Verneint der Tatrichter die Voraussetzungen der Straffreiheit, so ist für eine Anwendung des § 27 JGG kein Raum mehr. 2.) Wird ein 8 27 JGG anwendendes Urteil auf Revision des Angeklagten aufgehoben, weil die Voraussetzungen der Straffreiheit nicht geprüft sind, so muß der Tatrichter, wenn er sie in der neuen Hauptverhandlung verneint. die dann zu verhängende Strafe zur Bewährung aussetzen.

Für das Nachnchlagewerk !

Für die Amtliche Sammlung ! 2243 017 Ds / Gesetz: StFG 1954 $ ? I0G § 27

Rechtssatz: 1.) Die Prüfung, ob das Verfahrenshindernis der Straffreiheit nach § 2 StFG 1954 vorliegt, hat grundsätzlich den Vorrang vor einer Entscheidung nach § 27 JGG. Verneint der Tatrichter die Voraussetzungen der Straffreiheit, so ist für eine Anwendung des § 27 JGG kein Raum mehr.

2.) Wird ein 8 27 JGG anwendendes Urteil auf Revision des Angeklagten aufgehoben, weil die Voraussetzungen der Straffreiheit nicht geprüft sind, so muß der Tatrichter, wenn er sie in der neuen Hauptverhandlung verneint. die dann zu verhängende Strafe zur Bewährung aussetzen.

Aktenzeichens 2 StR ar2a/5 Urteil des BGH vom 13. März 1956 LG Osnabrück

Im Namen des volkes

In der Strafsache gegen

1 den landwirtschaftlichen Arbeiter Bruno

H geboren em 1928 in T 2. den Haussohn Wilfried F aus Ohrte, Kreis SGEEBEBBBEB, zevoren en EN 7: Hamm:

wegen Unzucht mit einem Mädchen

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Härz 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, j Bundesrichter Professor Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. BD als Vertreter der Bündesanwaltschaft, Justizangestellter un | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: ' Auf die Revision des Angeklagten FOR vr das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 19.August 1955, soweit es ihn betrifft, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zur Schuldfrage aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur

neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Yosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück-

verwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Revision des Angeklagten B gegen das vor-

bezeichnete Urteil wird verworfen. Er hat die Eosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

2.

Gründes

Der Angeklagte Bb ist wegen Unzucht mit der zur Tat- =>jt zwölfjährigen Gerda Zip zu acht lionaten Gefängnis. cie durch die Untersuchun; shaft verbüßt sind. verurteilt worden. Bezüglich des Angeklagten FT, der nach den Feststellungen im Juli 1951, also im Alter von 20 Jahren, an demselben damals zehnjährigen Mädchen ein Sittlichkeitsverbrechen begangen hat, hat das Landgericht gemäß 8 27 IGG die üntscheidung Über die Verhängung einer Jugenästrafe für eine Bewährungszeit von zwei Jahren ausgesetzt und ihn für diese Zeit unter Bewährungsaufsicht gestellt. Beide Angeklagten haben Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt, Fl hat euch die Verletizung des Verfahrensrechts geltend gemacht.

I. Die Revision des Angeklagten Sg ist offensichtlich unbegründet. Die Anwendung des § 176 Nr 3 StGB auf den vom Landgericht festgestellten Sachverhalt, an den das Revisionsgericht ‘gebunden ist, läßt ebensowenig Rechtsfehler erkennen, wie die Strafzumessung.

II», Auch die Revision des Angeklagten FB pleibt erfolglos, soweit er seine Freisprechung erstrebt.

1. Die Verfahrensrüge entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO, ist also unbeachtlich.

2. Denkfehler bei der Würdigung der Beweisaufnahme, wie sie die Revision behauptet, sind nicht erkenntlich. Die Behauptung, daß der Angeklagte entgegen der Feststellung des Landgerichts zur Tatzeit nicht Äpfel am Tatort stehlen konnte, weil dort nur Äpfel wachsen, die im Juli noch nicht reif sind, ist unbeachtlich; der Angeklagte kann auch die Entsendung unreifer Apfel versucht haben. Die übrigen Ausführungen der Revision, soweit sie sich auf den

Bw} |

on der Strafkammer festgestellten Sachverhalt ber„i\ehen, sind unzulässige Angriffe gegen die rur dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung-

Die Verurteilung des Angeklagten FED genwäß § 27 JGG muß aber aufgehoben werden, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob das Straffreiheitsgesetz 1954 zur Einstellung des Verfahrens führt. Diese Prüfung muß in erster Reihe vorgenommen werden, da das Straffreiheitsgesetz, wo es Anwendung findet, ein Verfahrenshindernis begründet, das jede dem Fortgang _ des Verfahrens dienende richterliche Tätigkeit verbietet. Auch eine Schuldfeststellung ohne Strafausspruch, wie sie § 27 JCG vorsieht, ist dann ausgeschlossen, Diese? Vorrang des Straffreiheitsgesetzes ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen über die Bedeutung und Wirkung eines Verfahrenshindernisses (Niethammer in Löwe-Rosenberg Eini § 11; BGISt 3, 134, 136). Er muß gewahrt bleiben, obwohl das zur Folge hat, daß nach Prüfung der Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes für eine Anwendung des $ .27 IGG jedenfalls dann kein Raum mehr ist, wenn wie hier nur die Straffreiheitsgrenze des § 2 StFG in Betracht kommt. Denn § 27 JGG geht davon aus, daß nicht mit Sicherheit beurteilt werden kann, ob in der Straftat schädliche Neigungen hervorgetreten sind, die eine Jugendstrafe erforderlich machen. Demgegenüber muß der Richter nach § 2 StFG entscheiden, ob und welche Strafe der Täter verwirkt haben würde. Kommt er hierbei zu dem Ergebnis, daß die Tat des Angeklagten eine Jugendstrafe von mehr als 3 Monaten erfordere, kann er nicht mehr bezweifeln, daß überhaupt eine Jugendstrafe notwendig ist. Der Vorrang des Straffreiheitsgesetzes ergibt sich im übrigen auch aus § 15 Abs 2

4.

dus Gesetzes Dort ist bestimmt, daß die für die Rewährun; s-

zeit angeordneten Bewährungsauflagen als selbständige Ersienungsmadregeln oder Zuchtmittel bestehen bleiben, venn ein Verfahren, in dem ein Schuldspruch nach § 27 JGG vorliegt, niederzuschlagen ist. Das bedeutet, daß die Frage der Niederschlagung sofort zu prüfen ist, also nicht erst bei einer Entscheidung nach § 30 JGG (nachträgliche Verhängung der Jugenästrefe wegen schlechter Führung).

Im vorliegenden Falle ist die Hindeststrafe, die der Tatrichter hätte verhängen können, 3 Monate Jugendstrafe, da die Tat vor dem Inkrafttreten des Jugendgerichtsgesetzes begangen wurde (§ 116 Abs 1 Satz 2). Das ist zugleich die Straffreiheitsgrenze nach § 2 StFG. Daß der Tatrichter diese "iindesstrafe bei Prüfung der Straf-Treiheitsvoraussetzungen möglicherweise für ausreicher:ä erachtet hätte, läßt sich nicht ausschließen. Das Urteil muß also aufgehoben werden, weil das Landgericht die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes nicht geprüft hat.

Für das weitere Verfahren bleibt die Feststellung aufrechterhalten, daß der Angeklagte Fb die Tat, deretwegen er noch zur Verantwortung gezogen wird, begangen hat und daß er für sie verantwortlich ist. Die ötrafkammer hat erneut zu befinden, ob nach der Entwicklung des Angeklagten, wie sie für das Jahr 1951 festgestellt werden kann, auf ihn Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist und ob seine Zurechnungsfähigkeit damals nach § 51 Abs 2 StGB erheblich vermindert war.

Sollte die Strafkammer in der neuen Verhandlung wiederum Jugendstrafrecht anwenden und zu dem Ergebnis kommen, daß für die Tat des Angeklagten eine JugendstrafTe von nicht mehr als 3 Konaten in Betracht koumt, so ist

Verfahren nach § 2 StFG einzustellen. Iält dagegen

: Eirafkammer eine höhere Strafe für erforderlich, so den Verfahren Fortgang zu geben mit der bereits er-ÄArterten Folge, daß die Anwendung des § 27 JGG nunmehr ausgeschlossen ist. Vielmehr muß alsdann auf eine Jugendstrafe erkannt werden. Insoweit sind jedoch dem Tatrichter durch das Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs 2 StPO Beschränkungen auferlegt. Eine Entscheidung nach § 27 JGG bedeutet, daß der Täter jedenfalls zunächst keiner Preiheitsentziehung unterworfen ist und, sofern er sich bewährt, eine solche auch nicht zu befürchten braucht. Dieser Rechtszustand ist dem Angeklagten durcn 8 358 Abs 2 St?0 gewährieistet, Infolgedessen muß der. Tatrichter auf die von ihm zu verhängende Jugenästrafe diejenigen Vorschriften anwenden, die diesen nechtszustand am mächsten kommen, jedenfalls eine Schlechterstellung des Angeklagten verhindern. Das bedeutet, daß die Strafaussetzung zur Bewährung nach 8 20 JGG zwingend geboten ist, ohne daß noch eine Prüfung ihrer Voraussetzungen möglich wäre. Zugleich ergibt sich daraus

das noch zulässige Höchstmaß der Jugenästrafe (1 Jahr) und das Höchstmaß der Bewährungszeit (2 Jahre).

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Entscheidet sich die Strafkammer dagegen abweichend von der bisherigen Beurteilung für die Anwendung des allgemeinen Strafrechts, so ist ebenfalls zunächst die Frage der Straffreiheit zu prüfen. Denn die Tat kann an sich bei Anwendung der §§ 51 Abs 2, 44 StGB mit weniger als 3 iionaten Gefängnis bestraft werden. Wird Straffreiheit verneint, so ist auch hier das Verbot der Schlechterstellung zu beachten. Das bedeutet, daß eben-

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£x:lie onne weitere Prüfung die Strafe zur Bewährung nach § 25 5155 auszusetzen ist.

Zaldus Busch Dr. Dotterweich Dr Schalscha Hoepner