Gesetze / Stabilisierungsfondsgesetz
StFG§ 19 Kostendeckung und Kostenerstattung; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/19?asof=2020-12-29#abs-1 (1) Die §§ 3d und 3e gelten hinsichtlich der Kosten der Finanzagentur entsprechend. Die §§ 3d und 3e Absatz 1 bis 3 gelten hinsichtlich der Kosten der Kreditanstalt für Wiederaufbau entsprechend. Für die Kosten, die dem Bundesministerium der Finanzen oder dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie den nach diesem Gesetz vorgesehenen Gremien für Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 dieses Gesetzes entstehen, können das Bundesministerium der Finanzen oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von den jeweiligen Adressaten eine Erstattung, auch in Form von Kostenpauschalen, nach Maßgabe der nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/19?asof=2020-12-29#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/19?asof=2020-12-29#abs-3 (3) In der nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass sie auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, soweit zu diesem Zeitpunkt die Kostenerstattung nicht bereits festgesetzt ist.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 19 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 254)
BGBl. 2024 I Nr. 254
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28.10.2022 Ausfertigung
§ 19 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2022 (BGBl. I 1902)
BGBl. 2022 I S. 1902
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20.12.2021 Ausfertigung
§ 19 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I 5247)
BGBl. 2021 I S. 5247
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
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27.03.2020 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 543)
BGBl. 2020 I S. 543
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2018 I S. 1102
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 19 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3171)
BGBl. 2016 I S. 3171
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.