Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 20/189 · S. 7
Zu Artikel 1 (Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung des § 3e StFG) Die Änderung korrigiert ein Redaktionsversehen. Die Formulierung in § 3e Absatz 1 StFG wird an § 3d StFG angeglichen. Die Finanzagentur soll nach § 3e Absatz 1 StFG Kostenerstattungen verlangen können für Kosten, die ihr in Ausübung der Aufgaben nach dem StFG entstanden sind. Wie in § 3d StFG angelegt, können dies auch zusätzlich zugewiesene (Teil-)Aufgaben anderer Akteure sein. Mit dem durch Artikel 9 Nummer 1b des Risiko reduzierungsgesetzes (RiG) vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) eingeführten § 3e Absatz 4 StFG sollte die verwaltungsökonomische Abwicklung von Kostenerstattungen, die die Finanzagentur nach § 3e Absatz 1 StFG verlangen kann, erreicht werden. Der bisherige Wortlaut des § 3e Absatz 1 StFG steht bei enger Auslegung die sem Ziel entgegen. Zu Nummer 2 (Änderung des § 19 StFG) Die Streichung dient der Bereinigung eines redaktionellen Versehens. Durch Artikel 9 Nummer 7 des Risikore duzierungsgesetzes (RiG) vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) wurde § 19 Absatz 1 Satz 1 StFG ersetzt, indem der bisherige Satz 1 sowie ein neuer Satz 2 an dessen Stelle eingefügt wurden. Aufgrund dieser Änderung geht der gewollte Verweis in § 19 Absatz 2 Nummer 1 und 2 StFG auf den bisherigen § 19 Absatz 1 Satz 2 StFG (Kostenerstattung der Ministerien) fehl, da diese nun in Satz 3 geregelt ist. Zu Nummer 3 (Änderung des § 21 StFG) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist derzeit ermächtigt, für vom 28. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 begebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten Garantien zu übernehmen. Diese befristete Möglichkeit wird bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Der Maximalbetrag für Garantien, die der Wirtschaftsstabilisierungsfonds begeben darf, wird – an
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.232 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 20/189, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 14.920–18.152 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 34444faab0e9c92d….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP