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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 5247

BGBl. 2021 I S. 5247 · 2.960 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 5247 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5247
                                         Gesetz
                    zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
              und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
                                           Vom 20. Dezember 2021

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                    Änderung des
           Stabilisierungsfondsgesetzes

  Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober

2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 7 Ab-
satz 9 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3e Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
   „Für die Kosten, die der Finanzagentur oder der An-
   stalt“ die Wörter „in Ausübung der Aufgaben nach

   diesem Gesetz oder“ eingefügt und wird die Angabe

   „nach den §§ 6 bis 8a oder“ gestrichen.

2. In § 19 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Satz 2“
   gestrichen.
3. In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „400“ durch
   die Angabe „100“ und die Angabe „31. Dezember
   2021“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.

4. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „100“ durch
   die Angabe „50“ ersetzt.

5. § 26 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember
         2021“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ er-
         setzt.
     bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
         „Anträge nach § 20 Absatz 1 Satz 1 können
         bis zum 30. April 2022 gestellt werden.“
  b) In Absatz 2 wird die Angabe „31. Dezember

     2021“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.

                      Artikel 2

                   Änderung des
             Wirtschaftsstabilisierungs-
             beschleunigungsgesetzes

  Das Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsge-

setz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986),

das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7d Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember
   2021“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.
2. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem-
   ber 2021“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.

                      Artikel 3
                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 20. Dezember

2021
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                            Der Bundeskanzler
                                                Olaf Scholz
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                          Christian Lindner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 5247. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes da4dec0f1277c7fe….