Gesetze / Stabilisierungsfondsgesetz
StFG§ 16 Zweck des Fonds
Stand: 29.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/16#abs-1 (1) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds dient der Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Kapitalbasis von Unternehmen, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt hätte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/16#abs-2 (2) Unternehmen der Realwirtschaft nach Absatz 1 (Unternehmen) sind Wirtschaftsunternehmen, die nicht Unternehmen des Finanzsektors nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und keine Kreditinstitute oder Brückeninstitute nach § 2 Absatz 1 Satz 2 sind und die in den letzten beiden bereits bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt haben:
Der Unternehmensbegriff nach Satz 1 gilt für Abschnitt 2 Teil 1 und 2 dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/16#abs-3 (3) Unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen von Absatz 2 Nummer 1 bis 3 gelten als Unternehmen der Realwirtschaft auch die in § 23 Absatz 2 genannten Unternehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/16#abs-4 (4) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds dient bis zum 31. Dezember 2023 zudem der Abfederung der Folgen der Energiekrise, insbesondere von Preissteigerungen beim Bezug von Gas und Strom in Deutschland nach Maßgabe des § 26a Absatz 1.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/16#abs-5 (5) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist ein Sondervermögen im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/16#abs-6 (6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist der zuständige Ansprechpartner für die Unternehmen der Realwirtschaft.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 16 StFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 26.03.2009 – 1 BvR 119/09Zitiert von 2
- BVerwG, 27.06.2011 – 8 A 1/10Prüfung des Mangels der Vollmacht von Amts wegenZitiert von 20
- OLG Frankfurt am Main, 23.02.2010 – 5 Sch 2/09Aktienrechtliches Freigabeverfahren: Klage gegen den Hauptversammlungsbeschluss als Zulässigkeitsvoraussetzung; Anwendbarkeit des neuen Bagatellquorums Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 406)
BGBl. 2023 I Nr. 406
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28.10.2022 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2022 (BGBl. I 1902)
BGBl. 2022 I S. 1902
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24.10.2022 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I 1838)
BGBl. 2022 I S. 1838
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27.03.2020 Ausfertigung
§ 16 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 543)
BGBl. 2020 I S. 543
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2018 I S. 1102
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.