Gesetze / Stabilisierungsfondsgesetz

StFG

§ 3d Deckung der Kosten

Stand: 01.01.2026

Bund2 Fassungen

Die Kosten, die der Finanzagentur in Ausübung der Aufgaben nach diesem Gesetz entstehen, werden durch den Bund getragen. Zu den Kosten der Finanzagentur nach Satz 1 gehören die Personal- und Sachkosten sowie die Kosten Dritter, derer sich die Finanzagentur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz bedient.

§ 3c § 3e