Gesetze / Stabilisierungsfondsgesetz
StFG§ 19 Kostendeckung und Kostenerstattung; Verordnungsermächtigung
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/19#abs-1 (1) Die §§ 3d und 3e gelten hinsichtlich der Kosten der Finanzagentur entsprechend, wobei an die Stelle des Bundes der Wirtschaftsstabilisierungsfonds tritt, mit der Maßgabe, dass Erstattungen von Kosten, die vom Bund getragen wurden, an den Bund zu leisten sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/19#abs-2 (2) Für Auslagen des Bundesministeriums der Finanzen oder des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sowie der nach diesem Gesetz vorgesehenen Gremien für Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 können das Bundesministerium der Finanzen oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz von den jeweiligen Adressaten eine Erstattung, auch in Form von Kostenpauschalen, nach Maßgabe der nach Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung verlangen. Auslagen des Bundesministeriums der Finanzen trägt der Wirtschaftsstabilisierungsfonds.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/19#abs-3 (3) Die §§ 3d und 3e Absatz 1 bis 3 gelten hinsichtlich der Kosten der Kreditanstalt für Wiederaufbau entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/19#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/19#abs-5 (5) In der nach Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass sie auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, soweit zu diesem Zeitpunkt die Kostenerstattung nicht bereits festgesetzt ist.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 19 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 254)
BGBl. 2024 I Nr. 254
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28.10.2022 Ausfertigung
§ 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2022 (BGBl. I 1902)
BGBl. 2022 I S. 1902
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20.12.2021 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I 5247)
BGBl. 2021 I S. 5247
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1633)
BGBl. I S. 1633
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27.03.2020 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 543)
BGBl. 2020 I S. 543
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 19 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3171)
BGBl. 2016 I S. 3171
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