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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1902
BGBl. 2022 I S. 1902 · 22.419 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur
Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds
Vom 28. Oktober 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Stabilisierungsfondsgesetzes
Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober
2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 17
des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 11 wird das Wort „Jahres-
rechnung“ durch die Wörter „Haushalts- und
Vermögensrechnung“ ersetzt.
b) Nach der Angabe zu § 26 werden die folgen-
den Angaben eingefügt:
„Teil 3
Abfederung der Folgen der Energiekrise
§ 26a Maßnahmen; Verordnungsermächti-
gung
§ 26b Kreditermächtigung zur Finanzierung
von Maßnahmen nach § 26a
§ 26c Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht
§ 26d Rechnungslegung
§ 26e Berichtspflichten; Parlamentarische
Kontrolle
§ 26f Verwaltungskosten
§ 26g Befristung“.
c) Die Angabe zu Teil 3 wird durch folgende An-
gabe ersetzt:
„Teil 4
Besteuerung“.
2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und für
Verbraucherschutz“ gestrichen.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Jahresrech-
nung“ durch die Wörter „Haushalts- und Ver-
mögensrechnung“ ersetzt.

b) In § 11 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Jahresrechnung“ durch die Wörter „Haus-
halts- und Vermögensrechnung“ ersetzt.
4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Unternehmensbegriff nach Satz 1 gilt für
Abschnitt 2 Teil 1 und 2 dieses Gesetzes.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
„(4) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds
dient zudem der Abfederung der Folgen der
Energiekrise, insbesondere von Preissteige-
rungen beim Bezug von Gas und Strom in
Deutschland nach Maßgabe des § 26a Ab-
satz 1.“
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
sätze 5 und 6.
4a. In § 14 Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe
„§ 1 Absatz 2a“ die Wörter „und § 1 Absatz 2b“
eingefügt.
5. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
und 3 eingefügt:
„(2) Für Auslagen, die dem Bundesministe-
rium der Finanzen oder dem Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie
den nach diesem Gesetz vorgesehenen Gre-
mien für Stabilisierungsmaßnahmen nach den
§§ 21 und 22 dieses Gesetzes entstehen,
können das Bundesministerium der Finanzen
oder das Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz von den jeweiligen Adressa-
ten eine Erstattung, auch in Form von Kosten-
pauschalen, nach Maßgabe der nach Absatz 4
erlassenen Rechtsverordnung verlangen.
(3) Die §§ 3d und 3e Absatz 1 bis 3 gelten
hinsichtlich der Kosten der Kreditanstalt für
Wiederaufbau entsprechend.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wird
wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 1“
durch die Wörter „den Absätzen 1 bis 3“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „des Ab-
satzes 1“ durch die Wörter „der Absätze 1
bis 3“ ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und die
Angabe „Absatz 2“ wird durch die Angabe
„Absatz 4“ ersetzt.
6. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „für Jus-
tiz und Verbraucherschutz“ durch die Wörter
„der Justiz“ und die Wörter „Verkehr und digi-
tale Infrastruktur“ durch die Wörter „Digitales
und Verkehr“ ersetzt.
b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Richtlinien für die Verwaltung des Wirt-
schaftsstabilisierungsfonds, einschließlich der
Anwendbarkeit haushaltsrechtlicher Bestim-
mungen, bestimmt das Bundesministerium
der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf.“
7. In § 22 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§§ 65
bis 69“ durch die Wörter „§§ 44 und 65 bis 69“
ersetzt.
8. In § 4 Absatz 3 Satz 1, § 16 Absatz 4, § 18 Ab-
satz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 2 Satz 1, § 19
Absatz 4, § 20 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1
bis 4, Absatz 5 Satz 1 und 3 und Absatz 6 Satz 1,
§ 21 Absatz 2, § 22 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3
und § 25 Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wör-
ter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter
„Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt.
9. § 26 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann
Unternehmen, an deren Rekapitalisierung er sich
bis zum 30. Juni 2022 auf Grund von Maßnahmen
nach § 22 bereits beteiligt hat, auch danach wei-
tere Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21
und 22 gewähren oder bestehende Stabilisie-
rungsmaßnahmen in andere Stabilisierungsmaß-
nahmen überführen, soweit dies erforderlich ist,
um gewährte Stabilisierungsmaßnahmen oder
Teile hiervon abzusichern oder aufrechtzuerhal-
ten. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist auch
in diesen Fällen zur Vornahme der in den §§ 58
und 59 der Bundeshaushaltsordnung genannten
Rechtsgeschäfte berechtigt.“
10. Nach § 26 wird folgender Teil 3 eingefügt:
„Teil 3
Abfederung der Folgen der Energiekrise
§ 26a
Maßnahmen; Verordnungsermächtigung
(1) Zur Erfüllung des Zwecks nach § 16 Ab-
satz 4 sind Ausgaben des Wirtschaftsstabilisie-
rungsfonds zulässig für
1. die Finanzierung staatlicher Programme zur
Abfederung von Preissteigerungen beim Be-
zug und der Nutzung von Gas und Fernwärme
insbesondere durch Verbraucherinnen, Ver-
braucher und Unternehmen (Gaspreisbremse),
2. die Finanzierung und Zwischenfinanzierung
von Programmen zur Abfederung von Preis-
steigerungen beim Bezug von Strom insbeson-
dere durch Verbraucherinnen, Verbraucher und
Unternehmen (Strompreisbremse),
3. die Finanzierung von Stützungsmaßnahmen für
auf Grund der Energiekrise in Schwierigkeiten
geratene Unternehmen, insbesondere soweit
sie nicht in ausreichendem Ausmaß von der
Strom- und Gaspreisbremse erfasst werden,
sowie für Gasimporteure, die für die Marktsta-
bilität relevant sind, inklusive der Finanzierung
der Ersatzbeschaffungen an den Energiemärk-
ten, soweit sie nicht in ausreichendem Ausmaß
von der Gaspreisbremse erfasst werden, sowie

4. die Darlehensgewährung an die Kreditanstalt
für Wiederaufbau zur Refinanzierung von Pro-
grammen und Stützungsmaßnahmen nach den
Nummern 1 bis 3, soweit ihr entsprechende
Geschäfte von der Bundesregierung auf Grund
des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau zugewiesen werden;
die näheren Bedingungen der Darlehensge-
währung legt der Wirtschaftsstabilisierungs-
fonds im Einzelfall fest.
Die Programme und Maßnahmen nach Satz 1
können insbesondere die Möglichkeit der Ge-
währung von Zuschüssen, Rekapitalisierungs-
maßnahmen und Krediten umfassen. Die Finan-
zierung nach Satz 1 schließt Regelungen für Här-
tefälle nicht aus.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu er-
lassen über die formalen und materiellen Voraus-
setzungen der Weiterreichung der Mittel des Wirt-
schaftsstabilisierungsfonds an die mit der Admi-
nistration und Durchführung der Programme und
Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3
betrauten Behörden und sonstigen Stellen, insbe-
sondere über
1. Anforderungen an zahlungsbegründende Un-
terlagen, Dokumentation der Mittelverwen-
dung oder Zeitpunkt der Einreichung,
2. Obergrenzen für Maximalauszahlungen in zu
definierenden Zeiträumen sowie
3. sonstige Vorgaben zur Sicherstellung der
Zweckgebundenheit der Auszahlungen gemäß
§ 16 Absatz 4.
§ 26b
Kreditermächtigung zur
Finanzierung von Maßnahmen nach § 26a
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird
für das Jahr 2022 ermächtigt, für den Wirtschafts-
stabilisierungsfonds zur Finanzierung von Maß-
nahmen nach § 26a Absatz 1 Kredite in Höhe
von 200 Milliarden Euro aufzunehmen. Die Kredit-
aufnahme ist bei der Feststellung der Kreditauf-
nahme nach Artikel 115 des Grundgesetzes für
das Jahr 2022 und die sich daraus ergebende Til-
gungsverpflichtung zu berücksichtigen. Die Kos-
ten der Kreditaufnahme sind vom Wirtschaftssta-
bilisierungsfonds zu tragen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird
über Absatz 1 hinaus ermächtigt, für den Wirt-
schaftsstabilisierungsfonds im Jahr 2022 und in
den folgenden Jahren Kredite in Höhe der jeweils
zur Tilgung fällig werdenden Beträge aufzuneh-
men.
(3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskont-
papieren der Nettobetrag anzurechnen.
(4) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann
zur Finanzierung der Aufgaben für Maßnahmen
nach § 26a eine Rücklage bilden. Den Rücklagen
sind bis zum Abschluss des Haushaltsjahres 2022
die bis zu diesem Zeitpunkt nicht benötigten Mit-
tel aus der Kreditaufnahme nach Absatz 1 Satz 1
und in den Folgejahren jeweils bis zum Abschluss
des Haushaltsjahres alle nicht verausgabten Mit-
tel zuzuführen. Darüber hinaus fließen sämtliche
Einnahmen und Rückflüsse aus den Maßnahmen
nach § 26a Absatz 1, einschließlich Zinsen, Til-
gungen und aus der Auflösung von Beteiligungen,
dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds zu. Die Mit-
tel stehen in den Folgejahren zur Finanzierung
von Maßnahmen nach § 26a einschließlich der
Finanzierungskosten zur Verfügung.
(5) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann
überschüssige Liquidität auch in Forderungen an
den Bund anlegen.
§ 26c
Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht
Alle Einnahmen und Ausgaben des Wirt-
schaftsstabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3
dieses Gesetzes werden in einem jährlichen Wirt-
schaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist
in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Der
Wirtschaftsplan für das Jahr 2022 ergibt sich aus
der Anlage. Ab dem Wirtschaftsjahr 2023 wird der
Wirtschaftsplan dem Haushaltsgesetz als Anlage
beigefügt. Er wird ab dem Jahr 2023 zusammen
mit dem Haushaltsgesetz festgestellt.
§ 26d
Rechnungslegung
Die Bundesregierung legt jährlich zum Stichtag
des 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen
und Ausgaben sowie über das Vermögen und die
Schulden für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds
nach Abschnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes. Die
Rechnungen sind als Übersichten der Haushalts-
rechnung des Bundes beizufügen.
§ 26e
Berichtspflichten; Parlamentarische Kontrolle
(1) Die Bundesregierung berichtet dem Haus-
haltsausschuss des Deutschen Bundestages ab
dem 1. Januar 2023 mindestens halbjährlich über
die Verwendung der bis dahin verausgabten Mit-
tel des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach Ab-
schnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes.
(2) § 10a gilt entsprechend.
§ 26f
Verwaltungskosten
Die Kosten für die Verwaltung des Wirtschafts-
stabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3 die-
ses Gesetzes trägt der Bund.

§ 26g
Befristung
Maßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungs-
fonds nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3
sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 möglich.“
11. In Abschnitt 2 wird der bisherige Teil 3 Teil 4.
Artikel 1a
Änderung des
Energiesicherungsgesetzes
Das Energiesicherungsgesetz vom 20. Dezember
1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 31
durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 31 Besteuerung
§ 32 Inkrafttreten“.
Das vorstehende Gesetz
2. Dem § 31 wird folgender § 31 vorangestellt:
„§ 31
Besteuerung
§ 14 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Stabilisie-
rungsfondsgesetzes finden auf Maßnahmen des
Bundes nach Kapitel 1 und 2 dieses Gesetzes mit
der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass an
die Stelle des Fonds der Bund tritt. Satz 1 findet
auf alle noch offenen Fälle Anwendung.“
3. Der bisherige § 31 wird § 32.
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 4a tritt mit Wirkung vom 1. Juli
2021 in Kraft.
wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. Oktober 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
der Finanzen
Christian Lindner
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert
Habeck

1906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022
Anlage
Wirtschaftsplan des Wirtschaftsstabilisierungsfonds
Abschnitt 2 Teil 3: Abfederung der Folgen der Energiekrise
Veranschlagt sind die Einnahmen und Ausgaben des Bundes aus den Maßnahmen zur Abfederung der Folgen der
Energiekrise im Zusammenhang mit dem russischen Krieg gegen die Ukraine beim Bezug von Strom und Gas in
Deutschland gemäß § 16 Absatz 4 und § 26a des Stabilisierungsfondsgesetzes. Aus dem Wirtschaftsplan können
Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 finanziert werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz bewirtschaftet Teil 3 des Sondervermögens und stellt den Beauftragten für den Haushalt gemäß
§ 9 in Verbindung mit § 113 der Bundeshaushaltsordnung.
Veränderung
Soll Soll Ausgabereste Ist
gegenüber
Überblick zur Anlage 2022 2021 2021 2020
2021
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 000 €
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gesamteinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ausgaben
Schuldendienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) . . .
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Besondere Finanzierungsausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gesamtausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
davon nicht flexibilisiert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verpflichtungsermächtigung
im Haushalt 2022
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
davon fällig:
im Haushaltsjahr 20XX bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Soll Soll Ist
Titel
Zweckbestimmung 2022 2021 2020
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
Einnahmen
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen dienen zur Leistung von Mehrausgaben.
Verwaltungseinnahmen
119 99 Vermischte Einnahmen – –
-860
Übrige Einnahmen
325 01 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 200 000 000 –
-830
359 01 Entnahme aus Rücklage – –
-850
Ausgaben
Haushaltsvermerk:
1. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen bei Titel 671 01,
683 02, 683 03, 683 04 und 831 01, 861 01, 862 01 sind gesperrt.
Die Aufhebung der Sperren bedarf jeweils der Einwilligung des Haus-
haltsausschusses des Deutschen Bundestages.
Voraussetzung für die Aufhebung ist jeweils eine konkrete Darlegung
der beabsichtigten Maßnahmen.
2. Die Ausgaben sind übertragbar.
§ 45 Absatz 3 BHO ist nicht anzuwenden.
3. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind gegenseitig
deckungsfähig.
4. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen geleistet wer-
den.
5. Rückzahlungen (auch aus Vorjahren) fließen den Ausgaben zu.
6. Für die Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 StFG
ist eine Erfolgskontrolle durchzuführen. Näheres bestimmt ein Maß-
gabebeschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundes-
tages.
Erläuterungen:
Projektträger- und Beratungskosten sowie sonstige Umsetzungskosten für
die Durchführung der Maßnahmen können nach Maßgabe des Haushalts-
führungs-Rundschreibens aus den jeweiligen Programmausgaben geleistet
werden.
Schuldendienst
575 01 Zinsen für Kreditaufnahmen am Geld- und Kapitalmarkt – –
-830
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)
671 01 Maßnahmen für aufgrund des Krieges in Schwierigkeiten geratene und für
-649 die Marktstabilität relevante Gasimporteure – –
Verpflichtungsermächtigung
in künftigen Haushaltsjahren bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 000 000 T€
683 02 Finanzierung der Gaspreisbremse – –
-649
Verpflichtungsermächtigung
in künftigen Haushaltsjahren bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . T€
683 03 Liquidität und Zuschüsse für die Strompreisbremse – –
-649
Verpflichtungsermächtigung
in künftigen Haushaltsjahren bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . T€

Titel
Zweckbestimmung
Funktion
683 04 Finanzierung weiterer Stützungsmaßnahmen (u. a. Liquiditäts- und Eigen-
-649 kapitalhilfen sowie Härtefallhilfen)
Verpflichtungsermächtigung
in künftigen Haushaltsjahren bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ausgaben für Investitionen
831 01 Beteiligungserwerb
-649
861 01 Darlehen an öffentliche Unternehmen und Einrichtungen
-649
862 01 Darlehen an private Unternehmen
-649
Besondere Finanzierungsausgaben
919 01 Zuführung an Rücklage
-850
Soll Soll Ist
2022 2021 2020
1 000 € 1 000 € 1 000 €
– –
. . . . . . . . . . . . . . . . . T€
– –
– –
– –
200 000 000 –
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1902. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 53f7b18587e8635f….