Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 95 Sonderfälle der Rückzahlung
Stand: 01.01.2023
1Die §§ 93 und 94 gelten entsprechend, wenn sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Zulageberechtigten ab Beginn der Auszahlungsphase außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Staaten befindet, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, oder wenn der Zulageberechtigte ungeachtet eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in einem dieser Staaten nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem dritten Staat als außerhalb des Hoheitsgebiets dieser Staaten ansässig gilt. 2Satz 1 gilt nicht, sofern sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Zulageberechtigten bereits seit dem 22. Juni 2016 ununterbrochen im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland befindet und der Vertrag vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 95 EStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 31.03.2009 – C-269/07
- EuGH, 10.09.2009 – C-269/07Ergänzende Altersvorsorge: Verstoß deutscher Steuervorschriften gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit wegen Benachteiligung von Grenzarbeitnehmern Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BFH, 25.03.2015 – X R 20/14(Altersvorsorgezulage: Mittelbare Zulageberechtigung über den Ehegatten bei Versäumung der für Beamte geltenden Einwilligungsfrist für die unmittelbare Zulageberechtigung - Verfassungsmäßigkeit - "Höhere Gewalt" i.S. des § 110 Abs. 3 AO - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Irrtümern über Verfahrensrecht)Zitiert von 12
- FG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 – 10 K 14215/12Zitiert von 2
- EuGH, 15.07.2004 – C-315/02Freier Kapitalverkehr: Unvereinbarkeit der Beschränkung von Steuervorteilen auf inländische Kapitalerträge Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- EuGH, 30.05.2002 – C-516/99Zitiert von 13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.11.2019 Ausfertigung
§ 95 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I 1746)
BGBl. 2019 I S. 1746
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 95 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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24.06.2013 Ausfertigung
§ 95 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I 1667)
BGBl. 2013 I S. 1667
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08.04.2010 Ausfertigung
§ 95 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I 386)
BGBl. 2010 I S. 386
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