Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 95 Sonderfälle der Rückzahlung
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- EuGH, 31.03.2009 – C-269/07
- EuGH, 10.09.2009 – C-269/07Zitiert von 16
- BFH, 25.03.2015 – X R 20/14(Altersvorsorgezulage: Mittelbare Zulageberechtigung über den Ehegatten bei Versäumung der für Beamte geltenden Einwilligungsfrist für die unmittelbare Zulageberechtigung - Verfassungsmäßigkeit - "Höhere Gewalt" i.S. des § 110 Abs. 3 AO - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Irrtümern über Verfahrensrecht)Zitiert von 12
- BFH, 22.11.2011 – VIII R 11/09Einkommensteuer-Vorauszahlungen - gleichmäßige Verteilung - FortsetzungsfeststellungsinteresseZitiert von 4
- FG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 – 10 K 14215/12Zitiert von 2
- EuGH, 15.07.2004 – C-315/02Zitiert von 26
Zuletzt entschieden
- EuGH, 30.05.2002 – C-516/99Zitiert von 13
7 Entscheidungen zu § 95 EStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 95 EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
1Die §§ 93 und 94 gelten entsprechend, wenn sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Zulageberechtigten ab Beginn der Auszahlungsphase außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Staaten befindet, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, oder wenn der Zulageberechtigte ungeachtet eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in einem dieser Staaten nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem dritten Staat als außerhalb des Hoheitsgebiets dieser Staaten ansässig gilt. 2Satz 1 gilt nicht, sofern sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Zulageberechtigten bereits seit dem 22. Juni 2016 ununterbrochen im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland befindet und der Vertrag vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist.