Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 94 Verfahren bei schädlicher Verwendung
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- BFH, 15.01.2019 – X R 11/18Todesfallbedingte Übertragung des Altersvorsorgevermögens auf den anderen EhegattenZitiert von 3
- BFH, 16.12.2020 – X R 21/19Schädliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen aufgrund eines Fehlers des Anbieters
- EuGH, 31.03.2009 – C-269/07
- BFH, 06.11.2019 – X R 39/17Einkommensteuerliche Behandlung von Kapitalabfindungen für Kleinbetragsrenten aus AltersvorsorgeverträgenZitiert von 6
- BFH, 12.02.2020 – X R 28/18Verwendung von Altersvorsorgevermögen zur Entschuldung einer selbstgenutzten WohnimmobilieZitiert von 8
- FG Berlin-Brandenburg, 17.10.2013 – 10 K 14167/10
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 02.09.2025 – 15 K 15102/24Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 02.09.2025 – 15 K 15101/24
- FG Berlin-Brandenburg, 02.09.2025 – 15 K 15034/23Zitiert von 1
16 Entscheidungen zu § 94 EStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 94 EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/94#abs-1 (1) 1In den Fällen des § 93 Absatz 1 hat der Anbieter der zentralen Stelle vor der Auszahlung des geförderten Altersvorsorgevermögens die schädliche Verwendung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung anzuzeigen. 2Die zentrale Stelle ermittelt den Rückzahlungsbetrag und teilt diesen dem Anbieter durch Datensatz mit. 3Der Anbieter hat den Rückzahlungsbetrag einzubehalten, mit der nächsten Anmeldung nach § 90 Absatz 3 anzumelden und an die zentrale Stelle abzuführen. 4Der Anbieter hat die einbehaltenen und abgeführten Beträge der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung mitzuteilen und diese Beträge dem Zulageberechtigten zu bescheinigen; mit Einverständnis des Zulageberechtigten kann die Bescheinigung elektronisch bereitgestellt werden. 5In den Fällen des § 93 Absatz 3 gilt Satz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/94#abs-2 (2) 1Eine Festsetzung des Rückzahlungsbetrags erfolgt durch die zentrale Stelle auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten oder sofern die Rückzahlung nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht möglich oder nicht erfolgt ist. 2§ 90 Absatz 4 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend; § 90 Absatz 4 Satz 5 gilt nicht, wenn die Geschäftsbeziehung im Hinblick auf den jeweiligen Altersvorsorgevertrag zwischen dem Zulageberechtigten und dem Anbieter beendet wurde. 3Im Rückforderungsbescheid sind auf den Rückzahlungsbetrag die vom Anbieter bereits einbehaltenen und abgeführten Beträge nach Maßgabe der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 4 anzurechnen. 4Der Zulageberechtigte hat den verbleibenden Rückzahlungsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids an die zuständige Kasse zu entrichten. 5Die Frist für die Festsetzung des Rückzahlungsbetrags beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Auszahlung im Sinne des § 93 Absatz 1 erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/94#abs-3 (3) 1Sofern der zentralen Stelle für den Zulageberechtigten im Zeitpunkt der schädlichen Verwendung eine Meldung nach § 118 Absatz 1a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum erstmaligen Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt und von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vorliegt, teilt die zentrale Stelle zum Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2 der Datenstelle der Rentenversicherungsträger als Vermittlungsstelle die schädliche Verwendung durch Datenfernübertragung mit. 2Dies gilt nicht, wenn das Ausscheiden aus diesem Hilfebezug nach § 118 Absatz 1a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch angezeigt wurde.