Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 96 Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 09.07.2019 – X R 35/17Zur Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom ZulageempfängerZitiert von 5
- BFH, 23.08.2023 – X R 9/21(Rückforderung von Altersvorsorgezulage vom Zulageempfänger nach Schaffung des § 90 Abs. 3a des EinkommensteuergesetzesEStG)
- BFH, 27.01.2016 – X R 23/14Verwendung von Altersvorsorgevermögen für die Anschaffung oder Herstellung einer im Eigentum einer GbR stehenden WohnungZitiert von 11
- FG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 – 10 K 14034/12Zitiert von 1
- BFH, 16.12.2020 – X R 21/19Schädliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen aufgrund eines Fehlers des Anbieters
- FG Berlin-Brandenburg, 03.12.2015 – 10 K 10067/13
Zuletzt entschieden
- BFH, 12.02.2020 – X R 28/18Verwendung von Altersvorsorgevermögen zur Entschuldung einer selbstgenutzten WohnimmobilieZitiert von 8
- BFH, 24.08.2016 – X R 11/15Keine Altersvorsorgezulage für Angehörige eines ausländischen Rentenversicherungssystems - Keine Bindungswirkung norminterpretierender Verwaltungsanweisungen - Anwendbarkeit von EU-Sekundärrecht im Verhältnis zur SchweizZitiert von 11
- FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2014 – 10 K 14309/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 96 EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/96#abs-1 (1) 1Auf die Zulagen und die Rückzahlungsbeträge sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. 2Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/96#abs-2 (2) 1Hat der Anbieter vorsätzlich oder grob fahrlässig
obwohl der Zulageberechtigte seiner Informationspflicht gegenüber dem Anbieter zutreffend und rechtzeitig nachgekommen ist, haftet der Anbieter für die entgangene Steuer und die zu Unrecht gewährte Steuervergünstigung. 2Dies gilt auch, wenn im Verhältnis zum Zulageberechtigten Festsetzungsverjährung eingetreten ist. 3Der Zulageberechtigte haftet als Gesamtschuldner neben dem Anbieter, wenn er weiß, dass der Anbieter unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt oder Daten pflichtwidrig nicht übermittelt hat. 4Für die Inanspruchnahme des Anbieters ist die zentrale Stelle zuständig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/96#abs-3 (3) Die zentrale Stelle hat auf Anfrage des Anbieters Auskunft über die Anwendung des Abschnitts XI zu geben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/96#abs-4 (4) 1Die zentrale Stelle kann beim Anbieter ermitteln, ob er seine Pflichten erfüllt hat. 2Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. 3Auf Verlangen der zentralen Stelle hat der Anbieter ihr Unterlagen, soweit sie im Ausland geführt und aufbewahrt werden, verfügbar zu machen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/96#abs-5 (5) Der Anbieter erhält vom Bund oder den Ländern keinen Ersatz für die ihm aus diesem Verfahren entstehenden Kosten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/96#abs-6 (6) 1Der Anbieter darf die im Zulageverfahren bekannt gewordenen Verhältnisse der Beteiligten nur für das Verfahren verwerten. 2Er darf sie ohne Zustimmung der Beteiligten nur offenbaren, soweit dies gesetzlich zugelassen ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/96#abs-7 (7) 1Für die Zulage gelten die Strafvorschriften des § 370 Absatz 1 bis 4, der §§ 371, 375 Absatz 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Absatz 1 und 4 und der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend. 2Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.