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Artikel 1 · BT-Drs. 17/10818 · S. 16

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuer-

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuer-
gesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und Satz 2 – neu –
und 3 – neu –
Die für nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossene Basis-
rentenverträge maßgebliche Altersgrenze der Vollendung
des 62. Lebensjahrs, die bisher in § 52 Absatz 24 Satz 1
EStG geregelt wurde, wird nunmehr als reguläre Altersgren-
ze in § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe aa EStG übernommen.
Zur Erhöhung der Motivation, sich gegen das Risiko der Be-
rufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit ab-
zusichern, können künftig Beiträge zur Absicherung dieses
Risikos im Rahmen des Abzugsvolumens zur Basisabsiche-
rung im Alter geltend gemacht werden. Von dieser Regelung
profitieren alle unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen
gleichermaßen. Voraussetzung für die Abzugsmöglichkeit
ist, dass im Falle des Eintritts des Versicherungsfalls eine le-
benslange Rente gezahlt wird. Bei einem späten Versiche-
rungsfall kann die Höhe der Rente vom Zeitpunkt des Ein-
tritts des Versicherungsfalls abhängig gemacht werden (zum
Beispiel: Versicherungsfall zehn Jahre vor dem Ausscheiden
aus der Erwerbstätigkeit = 100 Prozent Rente, Versiche-
rungsfall fünf Jahre vor diesem Zeitpunkt = 50 Prozent der
vertraglich versprochenen Rente).
Zu Buchstabe b
§ 10 Absatz 2a Satz 4 Nummer 1
Auf Grund der gesetzlich geregelten Produktvoraussetzun-
gen eines Basisrentenvertrages sind Beitragserstattungen
nicht möglich.
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
§ 10 Absatz 3 Satz 1
Das bisherige Abzugsvolumen für Beiträge zugunsten einer
Basisversorgung im Alter (gesetzliche Rentenversicherung,
Knappschaft, berufsständische Versorgung, landwirtschaftli-
che Alterskasse, private Basisrente) wird von 20 000 Euro
auf 24 000 Euro angehobe

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 26.968 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/10818, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 61.331–88.299 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.43) +D1D2D3D4 · Prüfwert eda86000f3f8a497….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP