Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 95 Sonderfälle der Rückzahlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/95?asof=2019-06-10#abs-1 (1) 1Die §§ 93 und 94 gelten entsprechend, wenn
2Satz 1 gilt nicht, sofern sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Zulageberechtigten bereits seit dem 22. Juni 2016 ununterbrochen im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland befindet und der Vertrag vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/95?asof=2019-06-10#abs-2 (2) 1Auf Antrag des Zulageberechtigten ist der Rückzahlungsbetrag im Sinne des § 93 Absatz 1 Satz 1 zunächst bis zum Beginn der Auszahlung zu stunden. 2Die Stundung ist zu verlängern, wenn der Rückzahlungsbetrag mit mindestens 15 Prozent der Leistungen aus dem Vertrag getilgt wird. 3Die Stundung endet, wenn das geförderte Altersvorsorgevermögen nicht unter den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes genannten Voraussetzungen an den Zulageberechtigten ausgezahlt wird. 4Der Stundungsantrag ist über den Anbieter an die zentrale Stelle zu richten. 5Die zentrale Stelle teilt ihre Entscheidung auch dem Anbieter mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/95?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wurde der Rückzahlungsbetrag nach Absatz 2 gestundet und
sind der Rückzahlungsbetrag und die bereits entstandenen Stundungszinsen von der zentralen Stelle zu erlassen.
Änderungsverlauf
-
22.11.2019 Ausfertigung
§ 95 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I 1746)
BGBl. 2019 I S. 1746
-
25.03.2019 Ausfertigung
§ 95 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
-
24.06.2013 Ausfertigung
§ 95 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I 1667)
BGBl. 2013 I S. 1667
-
08.04.2010 Ausfertigung
§ 95 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I 386)
BGBl. 2010 I S. 386
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.