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Artikel 6 · BT-Drs. 19/13959 · S. 33

Zu Artikel 6 (Änderung des Einkommensteuergesetzes):

Zu Artikel 6 (Änderung des Einkommensteuergesetzes):
Zu Nummer 1:
Mit der Steuerfreiheit des § 3 Nummer 34 EStG hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, dauerhaft einen Beitrag zu
leisten, um die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit seiner Beschäftigten durch zielgerichtete betriebsinterne Maß-
nahmen der Gesundheitsförderung oder entsprechende Barleistungen für Maßnahmen externer Anbieter zu erhal-
ten. Durch die Bezugnahme der Steuerbefreiung auf Leistungen, die den Anforderungen der Vorschriften des
SGB V entsprechen, sind die qualitativen Anforderungen an die der begünstigten Leistungen zusätzlich gesichert.
Um den Arbeitgebern künftig den Spielraum zu erweitern, seinen Arbeitnehmern spezielle Gesundheitsleistungen
anbieten oder entsprechende Zuschüsse zu Gesundheitsmaßnahmen leisten zu können, wird der Freibetrag auf
600 Euro je Arbeitnehmer im Kalenderjahr angehoben.
Drucksache 19/13959 – 34 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Die Änderung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2020 und den Lohnsteuerabzug 2020 anzuwenden; vgl.
§ 52 Absatz 1 EStG in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung.
Zu Nummer 2:
Nach geltendem Recht hat der Anbieter nach § 22 Nummer 5 Satz 7 EStG in bestimmten Fällen, beispielsweise
bei erstmaligem Bezug von Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen oder aus Pensionskassen, nach Ablauf des
Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen
Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen mitzuteilen. Eine maschinelle Herstellung der Mitteilung ist bereits zu-
lässig.
Mit der Neuregelung soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Vorteile der elektronischen Datenübermittlung
zwischen Anbieter und Steuerpflichtigem zu nutzen, wenn der Steuerpflichtige damit einverstanden ist. Der An-
bieter kann dann kü

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.070 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 19/13959, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 99.272–108.342 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert 6d83b793d3e1b96c….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP