Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 85 Kinderzulage
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/85#abs-1 (1) 1Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das gegenüber dem Zulageberechtigten Kindergeld festgesetzt wird, jährlich 185 Euro. 2Für ein nach dem 31. Dezember 2007 geborenes Kind erhöht sich die Kinderzulage nach Satz 1 auf 300 Euro. 3Der Anspruch auf Kinderzulage entfällt für den Veranlagungszeitraum, für den das Kindergeld insgesamt zurückgefordert wird. 4Erhalten mehrere Zulageberechtigte für dasselbe Kind Kindergeld, steht die Kinderzulage demjenigen zu, dem gegenüber für den ersten Anspruchszeitraum (§ 66 Absatz 2) im Kalenderjahr Kindergeld festgesetzt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/85#abs-2 (2) 1Bei Eltern verschiedenen Geschlechts, die miteinander verheiratet sind, nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, wird die Kinderzulage der Mutter zugeordnet, auf Antrag beider Eltern dem Vater. 2Bei Eltern gleichen Geschlechts, die miteinander verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft führen, nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das EWR-Abkommen anwendbar ist, ist die Kinderzulage dem Elternteil zuzuordnen, dem gegenüber das Kindergeld festgesetzt wird, auf Antrag beider Eltern dem anderen Elternteil. 3Der Antrag kann für ein abgelaufenes Beitragsjahr nicht zurückgenommen werden.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 85 EStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 12.12.2017 – X R 25/16(Anspruch auf Kinderzulage; Begriff der "Auszahlung" des Kindergeldes i.S. des § 85 Abs. 1 Satz 1 EStG a.F.)Zitiert von 3
- FG Berlin-Brandenburg, 14.07.2016 – 10 K 10272/14Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 03.07.2014 – 10 K 10238/13Zitiert von 2
- FG Berlin-Brandenburg, 03.12.2015 – 10 K 10067/13
- EuGH, 10.09.2009 – C-269/07Ergänzende Altersvorsorge: Verstoß deutscher Steuervorschriften gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit wegen Benachteiligung von Grenzarbeitnehmern Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- FG Berlin-Brandenburg, 14.07.2016 – 10 K 10191/14
Zuletzt entschieden
- BSG, 05.03.2026 – B 12 KR 5/24 RKranken- und Pflegeversicherung - Rentnerin - Beitragspflicht einer Rente aus einer freiwilligen Versicherung bei einem Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - keine wesentliche Beteiligung des Arbeitgebers an der Begründung der Rentenansprüche - Versorgungsbezug
- LSG Hamburg, 25.01.2023 – L 1 KR 93/22 DZitiert von 2
- FG Köln, 20.09.2022 – 15 K 646/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 85 EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.08.2017 Ausfertigung
§ 85 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I 3214)
BGBl. 2017 I S. 3214
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18.07.2014 Ausfertigung
§ 85 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I 1042)
BGBl. 2014 I S. 1042
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08.04.2010 Ausfertigung
§ 85 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I 386)
BGBl. 2010 I S. 386
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