Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 68 Besondere Mitwirkungspflichten und Offenbarungsbefugnis
Stand: 10.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/68#abs-1 (1) 1Wer Kindergeld beantragt oder erhält, hat Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen. 2Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist auf Verlangen der Familienkasse verpflichtet, an der Aufklärung des für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken; § 101 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/68#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/68#abs-3 (3) Auf Antrag des Berechtigten erteilt die das Kindergeld auszahlende Stelle eine Bescheinigung über das für das Kalenderjahr ausgezahlte Kindergeld.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/68#abs-4 (4) 1Die Familienkassen dürfen den Stellen, die die Bezüge im öffentlichen Dienst anweisen, den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren bereitstellen oder Auskunft über diesen Sachverhalt erteilen. 2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/68#abs-5 (5) 1Zur Erfüllung der in § 31a Absatz 2 der Abgabenordnung genannten Mitteilungspflichten und zur Prüfung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen und zur Bemessung der jeweiligen Leistung dürfen die Familienkassen den Leistungsträgern, die für Leistungen der Arbeitsförderung nach § 19 Absatz 2, für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 19a Absatz 2, für Kindergeld, Kinderzuschlag, Leistungen für Bildung und Teilhabe und Elterngeld nach § 25 Absatz 3 oder für Leistungen der Sozialhilfe nach § 28 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zuständig sind, und den nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt in einem automatisierten Abrufverfahren übermitteln. 2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/68#abs-6 (6) 1Zur Prüfung und Bemessung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe z der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/492 (ABI. L 76 vom 22.3.2017, S. 13) geändert worden ist, genannten Familienleistungen dürfen die Familienkassen den zuständigen öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren bereitstellen. 2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/68#abs-7 (7) 1Die Datenstelle der Rentenversicherung darf den Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 62 Absatz 1a und 2 erforderlichen Daten übermitteln; § 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 2Die Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch dürfen den Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 62 erforderlichen Daten übermitteln. 3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen für das Abrufverfahren und Regelungen zu den Kosten des Verfahrens nach Satz 2 festzulegen.
Wird zitiert von 135 Entscheidungen zu § 68 EStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 27.02.2014 – III R 40/13Kindergeldbescheinigung für einen nachrangig BerechtigtenZitiert von 1
- BFH, 16.01.2013 – III S 38/11(In-camera-Verfahren - Klage auf Ausstellung und Aushändigung einer Bescheinigung nach § 68 Abs. 3 EStG über das ggf. an einen anderen Berechtigten ausgezahlte Kindergeld - Weigerung der Vorlage der Kindergeldakte des anderen Berechtigten durch die für diesen zuständige Familienkasse gegenüber dem FG - Vorlage der den Rechtsstreit betreffenden Akten durch die beklagte Behörde - Kindergeldverfahren unterliegt dem Schutz des Steuergeheimnisses)Zitiert von 14
- BFH, 18.09.2019 – III R 59/18Kein Zeugnisverweigerungsrecht volljähriger Kinder im Kindergeldprozess
- BFH, 18.05.2006 – III R 80/04Kindergeld: Keine Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist durch Unterlassen der Mitteilung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- FG Köln, 23.09.2020 – 3 K 2800/18Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 18.06.2009 – 15 K 37/09 Kg
Zuletzt entschieden
- BFH, 18.03.2026 – III R 20/24Erfordernis des ernsthaften Bemühens um einen Ausbildungsplatz im KindergeldrechtZitiert von 1
- BFH, 05.02.2026 – III R 21/23Erlass einer Kindergeldrückforderung und Weiterleitungseinwand
- LG Stuttgart, 15.12.2025 – 6 Qs 6/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68 EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 68 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 68 geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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11.07.2019 Ausfertigung
§ 68 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I 1066)
BGBl. 2019 I S. 1066
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 68 eingefügt durch Artikel 7 1. 1. 2018 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1682)
BGBl. 2017 I S. 1682
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