Gesetze / Unterhaltsvorschussgesetz
UhVorschG§ 9 Verfahren und Zahlungsweise
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UhVorschG/9#abs-1 (1) Über die Zahlung der Unterhaltsleistung wird auf schriftlichen Antrag des Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt, oder des gesetzlichen Vertreters des Berechtigten entschieden. Der Antrag soll an die durch Landesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz hat, gerichtet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UhVorschG/9#abs-2 (2) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. In dem Bescheid sind die nach § 2 Absatz 2 bis 4 angerechneten Beträge anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UhVorschG/9#abs-3 (3) Die Unterhaltsleistung ist monatlich im Voraus zu zahlen. Auszuzahlende Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Beträge unter 5 Euro werden nicht geleistet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UhVorschG/9#abs-4 (4) Die durch Landesrecht bestimmte Stelle kann die Zahlung einer laufenden Unterhaltsleistung ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen, und wenn der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb aufzuheben ist. Vor der vorläufigen Einstellung sind der Person, die den Antrag auf Zahlung der Unterhaltsleistung gestellt hat, die beabsichtigte vorläufige Einstellung der Zahlung sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen und es ist ihr Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von 14 Tagen zu äußern. Die vorläufige Einstellung der Zahlung ist ihr unverzüglich in Textform mitzuteilen. Sofern innerhalb des Äußerungszeitraums eine Unterhaltsleistung zu zahlen ist, soll die durch Landesrecht bestimmte Stelle die Unterhaltsleistung nur für den Äußerungszeitraum gewähren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UhVorschG/9#abs-5 (5) Die durch Landesrecht bestimmte Stelle hat eine vorläufig eingestellte Zahlung einer laufenden Unterhaltsleistung unverzüglich nachzuholen, soweit der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht aufgehoben ist.
Wird zitiert von 75 Entscheidungen zu § 9 UhVorschG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 17.01.2022 – 5 B 19/21Mangels Darlegung erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Wirksamkeit eines Antrags auf UnterhaltsvorschussleistungenZitiert von 4
- BVerwG, 17.01.2022 – 5 B 20/21
- OVG Sachsen, 24.03.2021 – 5 A 373/18
- VG Schleswig, 17.10.2025 – 15 B 78/25Zitiert von 1
- VG Freiburg, 29.09.2021 – 4 K 3540/20Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 18.06.2024 – 8 K 468/22Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 13.03.2026 – 15 A 235/24
- VG Schleswig, 02.02.2026 – 15 B 6/26
- VG Düsseldorf, 19.11.2025 – 21 K 4802/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 UhVorschG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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14.08.2017 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I 3122)
BGBl. 2017 I S. 3122
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 69 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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03.05.2013 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I 1108)
BGBl. 2013 I S. 1108
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