Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 436
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Thüringen, 27.06.2019 – 3 K 261/19Zitiert von 1
- BFH, 28.10.2020 – X R 36/19(Keine Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärungen bei Veranlagungsfällen nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG)Zitiert von 4
- BVerfG, 14.05.1986 – 2 BvL 2/83Änderung einkommensteuerrechtlicher Vorschriften mit Wirkung für einen bereits laufenden Veranlagungszeitraum; Außensteuergesetz; Gesetz zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen 1971Zitiert von 356
- FG Rheinland-Pfalz, 15.07.2015 – 1 K 2204/13Zitiert von 1
- BFH, 16.06.2020 – VIII R 29/17Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung aufgrund wirtschaftlicher UnzumutbarkeitZitiert von 4
- FG Baden-Württemberg, 23.03.2016 – 7 K 3192/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 02.07.2026 – 2 BvR 886/21Nichtannahmebeschluss: Kein Vertrauensschutz bzgl Besteuerung noch nicht realisierter, grds steuerbarer Wertzuwächse (Abgrenzung gegenüber BVerfGE 127, 1 und BVerfGE 127, 61) - hier: erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 16 Abs 1 S 1 Nr 2, § 17 EStG - unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) des § 34 Abs 3 EStG idF vom 29.12.2003 sowie des § 3 Nr 40 EStG verfassungsrechtlich gerechtfertigt
- FG Münster, 04.05.2026 – 1 K 930/24 E,G,U,F
- LG Köln, 22.04.2026 – 116 KLs 8/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/25#abs-1 (1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/25#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/25#abs-3 (3) 1Die steuerpflichtige Person hat für den Veranlagungszeitraum eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben. 2Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§ 26b), haben sie eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/25#abs-4 (4) 1Die Erklärung nach Absatz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erzielt werden und es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 handelt. 2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.