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Artikel 74 · BT-Drs. 19/4674 · S. 294
Zu Artikel 74 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Zu Artikel 74 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Das Einkommensteuerrecht basiert auf dem Grundsatz der Besteuerung nach der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Artikel 3 Grundgesetz). Dieser besagt, dass eine Besteuerung entsprechend der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erfolgen hat („Leistungsfähigkeitsprinzip“). Das Einkommensteuerrecht trägt dem durch die Freistellung des Existenzminimums und durch die sonstige Tarifgestaltung Rechnung. Von dem Gesamtbetrag der Einkünfte werden daher Aufwendungen des Steuerpflichtigen zur Erhaltung seiner eigenen Existenz oder der seiner Familie (existenzsichernde Aufwendungen) – z. B. als Sonderausgaben – zum Abzug zugelassen. Die einschlägigen steuerlichen Freibeträge bzw. der Sonderausgabenabzug stehen allen Steuerpflich- tigen gleichermaßen und unabhängig von der Art des erzielten Einkommens zu. Gemäß § 85 AO haben die Fi- nanzbehörden die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt oder zu Unrecht erhoben sowie Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden. Sonderausgaben - wie beispielsweise Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG (Beiträge zu privaten Basisrentenverträgen) und nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG (Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung) – wirken sich nicht unwesentlich auf die Höhe des zu versteuernden Ein- kommens aus und führen aufgrund ihrer steuermindernden Wirkung zur Steuermindereinnahmen in erheblichem Umfang. Daher liegt es im öffentlichen Interesse, die als Sonderausgaben abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen in tatsächlich geleisteter Höhe zu ermitteln u
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 20.291 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/4674, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 969.411–989.702 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1c1cb46b03c5345f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP