Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 72 (weggefallen)
Stand: 01.01.2024
Für § 72 EStG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 50 Entscheidungen zu § 72 EStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 27.06.2017 – 4 K 2249/16Zitiert von 2
- OVG NRW, 18.11.2015 – 3d A 105/12.BDGZitiert von 13
- FG Köln, 26.02.2014 – 12 K 1957/13Zitiert von 1
- BFH, 11.12.2013 – XI R 42/11Doppelte Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld durch eine Familienkasse und einen öffentlich-rechtlichen ArbeitgeberZitiert von 8
- FG Köln, 02.10.2009 – 5 K 1023/06Zitiert von 2
- BFH, 18.12.2014 – III R 13/14Hemmung der Festsetzungsverjährung bei strafbarem Bezug von KindergeldZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BFH, 21.06.2023 – III R 11/21Kindergeld für ein in Australien studierendes KindZitiert von 5
- FG Düsseldorf, 26.07.2022 – 10 K 2692/21 Kg
- BFH, 19.05.2022 – III R 16/20Erlass der Kindergeldrückforderung bei Nichtanzeige des Haushaltswechsels des KindesZitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 72 EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
20.08.2021 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
-
11.12.2018 Ausfertigung
§ 72 eingefügt durch Artikel 3 1. 1. 2019 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.