Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 70 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes
Stand: 24.07.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/70#abs-1 (1) 1Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt. 2Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. 3Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 bleibt von dieser Auszahlungsbeschränkung unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/70#abs-2 (2) 1Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern. 2Ist die Änderung einer Kindergeldfestsetzung nur wegen einer Anhebung der in § 66 Absatz 1 genannten Kindergeldbeträge erforderlich, kann von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides abgesehen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/70#abs-3 (3) 1Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Aufhebung oder Änderung der Festsetzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung folgenden Monat beseitigt werden. 2Bei der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Bundesgerichts beginnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/70#abs-4 (4) (weggefallen)
Wird zitiert von 541 Entscheidungen zu § 70 EStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2013 – 6 K 8188/09Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 23.08.2007 – 14 K 5328/05 Kg
- BFH, 28.11.2006 – III R 6/06Zitiert von 14
- BFH, 21.02.2018 – III R 14/17(Kein Ermessen bei der Neufestsetzung oder Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 EStG)Zitiert von 2
- FG Düsseldorf, 22.11.2007 – 14 K 336/06 Kg
- FG Niedersachsen, 21.03.2006 – 13 K 398/05Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BFH, 09.07.2026 – III R 8/25Vorrangig kindergeldberechtigter Elternteil bei über Besuchszwecke hinausgehendem Aufenthalt des Kindes in den Haushalten beider Eltern
- BFH, 22.04.2026 – III R 32/24Ausschluss des Kindergeldanspruchs für nicht erwerbstätige EU-/EWR-Bürger nach Ablauf des Dreimonatszeitraums nach ZuzugZitiert von 3
- FG Münster, 16.04.2026 – 8 K 2927/25 Kg
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.07.2019 Ausfertigung
§ 70 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I 1066)
BGBl. 2019 I S. 1066
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01.11.2011 Ausfertigung
§ 70 Abs. 4 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I 2131)
BGBl. 2011 I S. 2131
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.