Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 70 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes
Stand: 24.07.2019
Wird zitiert von 524
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2013 – 6 K 8188/09Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 23.08.2007 – 14 K 5328/05 Kg
- BFH, 28.11.2006 – III R 6/06Zitiert von 14
- BFH, 21.02.2018 – III R 14/17(Kein Ermessen bei der Neufestsetzung oder Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 EStG)Zitiert von 2
- FG Düsseldorf, 22.11.2007 – 14 K 336/06 Kg
- FG Niedersachsen, 21.03.2006 – 13 K 398/05Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 16.04.2026 – 8 K 2927/25 Kg
- BFH, 18.03.2026 – III R 20/24Erfordernis des ernsthaften Bemühens um einen Ausbildungsplatz im KindergeldrechtZitiert von 1
- BFH, 18.03.2026 – III R 12/24(Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des BFH vom 22.04.2026 - III R 7/24 - Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter)Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/70#abs-1 (1) 1Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt. 2Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. 3Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 bleibt von dieser Auszahlungsbeschränkung unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/70#abs-2 (2) 1Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern. 2Ist die Änderung einer Kindergeldfestsetzung nur wegen einer Anhebung der in § 66 Absatz 1 genannten Kindergeldbeträge erforderlich, kann von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides abgesehen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/70#abs-3 (3) 1Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Aufhebung oder Änderung der Festsetzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung folgenden Monat beseitigt werden. 2Bei der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Bundesgerichts beginnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/70#abs-4 (4) (weggefallen)