Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 69 Datenübermittlung an die Familienkassen
Stand: 01.01.2023
1Erfährt das Bundeszentralamt für Steuern, dass ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, verzogen ist oder von Amts wegen von der Meldebehörde abgemeldet wurde, hat es der zuständigen Familienkasse unverzüglich die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 14 der Abgabenordnung genannten Daten zum Zweck der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezugs von Kindergeld zu übermitteln. 2Die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten für ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, werden auf Anfrage auch den Finanzämtern zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung der Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zur Verfügung gestellt. 3Erteilt das Bundeszentralamt für Steuern auf Grund der Geburt eines Kindes eine neue Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, übermittelt es der zuständigen Familienkasse zum Zweck der Prüfung des Bezugs von Kindergeld unverzüglich
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 69 EStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 18.05.2006 – III R 80/04Kindergeld: Keine Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist durch Unterlassen der Mitteilung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- FG Münster, 07.11.2002 – 8 V 4220/02 EZitiert von 2
- FG Münster, 17.11.2000 – 8 K 6652/98 Kg
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 69 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1679)
BGBl. 2016 I S. 1679
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03.05.2013 Ausfertigung
§ 69 geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I 1084)
BGBl. 2013 I S. 1084
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