§ 384 Verfolgungsverjährung
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- BFH, 31.01.2024 – X R 7/22(Anforderungen an einen gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung und zur Auslösung der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 AO)Zitiert von 6
- BFH, 06.04.2017 – III R 33/15Aufhebung der Kindergeldfestsetzung in DoppelzahlungsfällenZitiert von 3
- FG Hessen, 02.10.2024 – 8 K 610/22, 8 K 1221/23, 8 K 1223/23
- BFH, 17.08.2023 – III R 31/21Kindergeld - Bestimmung des vorrangig KindergeldberechtigtenZitiert von 1
- BFH, 17.08.2023 – III R 24/21Zur Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist in Kindergeldfällen und zur Zulässigkeit einer AnschlussrevisionZitiert von 3
- BFH, 06.05.2020 – X R 26/19Anforderungen an den Tatbestand eines finanzgerichtlichen Urteils; Zurechnung der Ergebnisse eines EinzelunternehmensZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- FG Schleswig, 12.11.2025 – 5 K 32/24
- FG Schleswig, 12.11.2025 – 5 K 31/24Zitiert von 1
- OLG Hamburg, 26.11.2024 – 2 ORbs 38/24
15 Entscheidungen zu § 384 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 384 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten nach den §§ 378 bis 380 und § 383a verjährt in fünf Jahren.