Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 67 Antrag
Stand: 10.12.2024
1Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zu beantragen; die Familienkasse kann auf die elektronische Antragstellung verzichten, wenn das Kindergeld schriftlich beantragt und der Antrag vom Berechtigten eigenhändig unterschrieben wird. 2Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. 3In Fällen des Satzes 2 ist § 62 Absatz 1 Satz 2 bis 3 anzuwenden. 4Der Berechtigte ist zu diesem Zweck verpflichtet, demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat, seine an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. 5Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, teilt die zuständige Familienkasse demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat, auf seine Anfrage die Identifikationsnummer des Berechtigten mit.
Wird zitiert von 101 Entscheidungen zu § 67 EStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 30.01.2024 – III R 15/23Zulässigkeit eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das besondere elektronische Behördenpostfach der Familienkasse übermittelten KindergeldantragsZitiert von 11
- FG Hessen, 20.04.2023 – 9 K 39/23Zitiert von 1
- BFH, 12.10.2023 – III R 38/21Per E-Mail gestellter Kindergeldantrag formwirksamZitiert von 8
- BFH, 26.11.2009 – III R 67/07Zitiert von 13
- BFH, 11.07.2024 – III R 31/23Kindergeldrechtliche Ausschlussfrist bei Wanderarbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen UnionZitiert von 4
- BFH, 11.07.2024 – III R 30/23(Im Wesentlichen inhaltsgleich zu BFH-Urteil vom 11.07.2024 III R 31/23: Kindergeldrechtliche Ausschlussfrist bei Wanderarbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union)
Zuletzt entschieden
- BFH, 17.07.2026 – III S 15/26Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts - örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts in Kindergeldverfahren, in denen ein Sozialleistungsträger den Kindergeldanspruch geltend macht
- FG Münster, 06.05.2026 – 9 K 2730/25 Kg
- FG Hessen, 30.09.2025 – 2 K 745/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67 EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 67 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2668)
BGBl. 2020 I S. 2668
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02.12.2014 Ausfertigung
§ 67 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I 1922)
BGBl. 2014 I S. 1922
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