§ 101 Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 24
Nach Gewicht
- BFH, 18.09.2019 – III R 59/18Kein Zeugnisverweigerungsrecht volljähriger Kinder im Kindergeldprozess
- BFH, 12.02.2020 – X R 9/19Verwertung der Urkunde über die vorgerichtliche Vernehmung eines Zeugen, der sich vor dem FG auf ein Auskunftsverweigerungsrecht beruftZitiert von 1
- BFH, 21.12.1992 – XI B 55/92Zitiert von 2
- FG Niedersachsen, 30.06.2015 – 9 K 343/14Zitiert von 4
- BFH, 09.02.2010 – VIII B 32/09 · Beweisverwertungsverbot - Rügeverzicht
- BFH, 14.05.2002 – IX R 31/00Zitiert von 15
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 19.04.2024 – 4 K 2354/23 Z
- BFH, 27.11.2018 – V B 72/18Verfahrensfehler; Aufhebung und Zurückverweisung; Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, Verwertung mittelbarer Beweismittel; Gesamtergebnis des VerfahrensZitiert von 5
- BFH, 27.09.2017 – XI R 15/15Verpflichtung von Rechtsanwälten zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung trotz SchweigepflichtZitiert von 2
24 Entscheidungen zu § 101 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 101 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/101#abs-1 (1) Die Angehörigen (§ 15) eines Beteiligten können die Auskunft verweigern, soweit sie nicht selbst als Beteiligte über ihre eigenen steuerlichen Verhältnisse auskunftspflichtig sind oder die Auskunftspflicht für einen Beteiligten zu erfüllen haben. Die Angehörigen sind über das Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/101#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannten Personen haben ferner das Recht, die Beeidigung ihrer Auskunft zu verweigern. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.