Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 62 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 09.06.2026
Wird zitiert von 13
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Nach Gewicht
- BVerfG, 15.09.2011 – 1 BvR 519/10Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen des Bestimmtheitsgebots an gerichtliche Auslegung von gesetzlichen Blanketttatbeständen und ausfüllender Behördenentscheidung - hier: Verletzung des Bestimmtheitsgebots (Art 103 Abs 2 GG) durch Auferlegung einer Geldbuße gem § 62 Abs 1 Nr 3 BImSchG aufgrund einer nicht hinreichend bestimmten immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmung - Gegenstandswertfestsetzung auf 10000 EuroZitiert von 19
- BFH, 02.11.2015 – VII B 68/15(Anwendbarkeit haftungsrechtlicher Vorschriften der AO auf die Ausgleichsabgabe nach § 37c BImSchG - Ausgleichsabgabe verstößt nicht gegen Art. 12 und Art. 14 GG - Heilung eines Verfahrensfehlers im Besteuerungsverfahren)Zitiert von 8
- OVG NRW, 28.01.2005 – 21 A 4463/02Zitiert von 7
- BGH, 25.02.2021 – 3 StR 365/20Störung öffentlicher Betriebe: Begriff der Anlage; Geschwindigkeitsmessvorrichtung als der öffentlichen Sicherheit dienende AnlageZitiert von 5
- BFH, 06.02.2013 – I R 8/12Rückstellung für öffentlich-rechtliche Anpassungsverpflichtung nach der TA Luft 2002Zitiert von 19
- VGH Hessen, 30.08.2023 – 9 B 1698/22Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Kassel, 09.07.2021 – 4 L 940/21.KS
- OVG NRW, 22.02.2017 – 11 A 1222/14Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 05.02.2016 – 9 K 5063/15Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62 BImSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/62#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/62#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/62#abs-3 (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/62#abs-4 (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/62#abs-5 (5) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 bis 11 die Stellen nach § 37d Absatz 1 Satz 1 jeweils für ihren Geschäftsbereich.