Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 48a Rechtsverordnungen über Emissionswerte und Immissionswerte
Stand: 09.07.2024
Wird zitiert von 64
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 07.02.2013 – 5 S 2690/11Zitiert von 9
- OVG NRW, 31.07.2019 – 8 A 2851/18Zitiert von 7
- BGH, 14.06.2022 – VI ZR 110/21Lkw-Durchfahrtsverbotszone: Zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch einzelner Anwohner gegen die Straßenbenutzung durch LkwZitiert von 14
- VG Hamburg, 12.05.2023 – 5 K 3422/18Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 26.07.2017 – 13 K 5412/15Luftreinhalteplanung: Anspruch auf Fortschreibung des Luftreinhalteplans zur schnellstmöglichen Einhaltung der NO2-Grenzwerte KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- VG München, 22.07.2024 – M 28 K 23.488
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 13.11.2025 – 8 S 701/23Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 01.07.2025 – 3 K 1482/22
- BVerwG, 18.09.2024 – 7 B 22/24 · Fortschreibung eines Luftreinhalteplans
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48a BImSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/48a#abs-1 (1) Zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über die Festsetzung von Immissions- und Emissionswerten einschließlich der Verfahren zur Ermittlung sowie Maßnahmen zur Einhaltung dieser Werte und zur Überwachung und Messung erlassen. In den Rechtsverordnungen kann auch geregelt werden, wie die Bevölkerung zu unterrichten ist.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/48a#abs-1a (1a) Über die Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union hinaus kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über die Festlegung von Immissionswerten für weitere Schadstoffe einschließlich der Verfahren zur Ermittlung sowie Maßnahmen zur Einhaltung dieser Werte und zur Überwachung und Messung erlassen. In den Rechtsverordnungen kann auch geregelt werden, wie die Bevölkerung zu unterrichten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/48a#abs-2 (2) Die in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 festgelegten Maßnahmen sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen; soweit planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen sind, haben die zuständigen Planungsträger zu befinden, ob und inwieweit Planungen in Betracht zu ziehen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/48a#abs-3 (3) Zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates in Rechtsverordnungen von Behörden zu erfüllende Pflichten begründen und ihnen Befugnisse zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten einräumen, soweit diese für die Beurteilung und Kontrolle der in den Beschlüssen gestellten Anforderungen erforderlich sind. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann dem Kraftfahrt-Bundesamt die Aufgabe übertragen werden, Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb im Sinne des Artikel 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 der Kommission vom 4. März 2021 über die Überwachung und Meldung von Daten zu den CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1014/2010, (EU) Nr. 293/2012, (EU) 2017/1152 und (EU) 2017/1153 der Kommission (ABl. L 77 vom 5.3.2021, S. 8) zusammen mit den Fahrzeugidentifizierungsnummern zu speichern und die gespeicherten Daten, einschließlich personenbezogener Daten, an Stellen der Europäischen Union zu übermitteln.