Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz

BImSchG

§ 37f Berichte über Kraftstoffe und Energieerzeugnisse

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/37f#abs-1 (1) Verpflichtete haben der zuständigen Stelle jährlich bis zum 31. März einen Bericht über die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr in Verkehr gebrachten Kraftstoffe und Energieerzeugnisse vorzulegen, sofern eine Rechtsverordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 dies vorsieht. Der Bericht enthält zumindest folgende Angaben:

1.
die Gesamtmenge jedes Typs von in Verkehr gebrachten Kraftstoffen und Energieerzeugnissen unter Angabe des Erwerbsortes und des Ursprungs und
2.
die Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/37f#abs-2 (2) Die zuständige Stelle überprüft die Berichte. Der Verpflichtete hat der zuständigen Stelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Überprüfung der Berichte erforderlich sind.

§ 37e § 37g