Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 37f Berichte über Kraftstoffe und Energieerzeugnisse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/37f#abs-1 (1) Verpflichtete haben der zuständigen Stelle jährlich bis zum 31. März einen Bericht über die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr in Verkehr gebrachten Kraftstoffe und Energieerzeugnisse vorzulegen, sofern eine Rechtsverordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 dies vorsieht. Der Bericht enthält zumindest folgende Angaben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/37f#abs-2 (2) Die zuständige Stelle überprüft die Berichte. Der Verpflichtete hat der zuständigen Stelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Überprüfung der Berichte erforderlich sind.
Änderungsverlauf
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20.11.2014 Ausfertigung
§ 37f neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I 1740)
BGBl. 2014 I S. 1740
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15.07.2009 Ausfertigung
§ 37f eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I 1804)
BGBl. I S. 1804
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.